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   BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17   

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https://dejure.org/2018,3881
BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17 (https://dejure.org/2018,3881)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17 (https://dejure.org/2018,3881)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17 (https://dejure.org/2018,3881)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, Nr 3201 Abs 1 Nr 1 RVG-VV
    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis der Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung; Geltung eines Schriftsatzes als eingereicht

  • verkehrslexikon.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis der Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § ... 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 ZPO, Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, §§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1, 128 Abs. 2 Satz 2, 130 a Abs. 3, 541 Abs. 1 Satz 1, 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 4 RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 80 Satz 1 FamFG, § 162 Abs. 1 VwGO, §§ 162 Abs. 1 VwGO, 80 Satz 1 FamFG, § 12 Abs. 1 BORA, § 522 Abs. 2 ZPO, § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GVG, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von ...

  • Betriebs-Berater

    Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähige Anwaltskosten bei Unkenntnis von Berufungsrücknahme

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähige Anwaltskosten bei Unkenntnis von Berufungsrücknahme

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis der Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung; Geltung eines Schriftsatzes als "eingereicht"

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei; Erstattungsfähigkeit von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme bei nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH korrigiert Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verfahren: Erstattungsfähigkeit von Kosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 2 Satz 1; RVG VV Nr 3200; RVG VV Nr 3201
    Zur Frage, ob dem Berufungsbeklagten, der in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung einreicht, gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 287
  • NJW 2018, 1403
  • ZIP 2018, 1152
  • MDR 2018, 618
  • FamRZ 2018, 616
  • BB 2018, 578
  • AnwBl 2018, 300
  • AnwBl Online 2018, 434
  • Rpfleger 2018, 401
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17
    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).2.

    Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).3.

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17
    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).2.
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 17; Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, Rn. 9, juris).

    Diese Verpflichtung zur Kostenschonung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 19).

    (a) Der aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgende prozessuale Kostenerstattungsanspruch hat seine Grundlage in dem zwischen den Parteien begründeten Prozessrechtsverhältnis und knüpft verschuldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2014 - IX ZB 57/12, Rn. 14, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 26).

    Bei der Beantwortung der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist daher weder auf ein etwa an ihrer Entstehung mitwirkendes Verschulden derjenigen Partei abzustellen, die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den (unterlegenen) Gegner geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 26, 30), noch kommt es darauf an, ob diejenige Partei, die aufgrund der im Erkenntnisverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zur (anteiligen) Tragung der Kosten des Rechtsstreits und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur (anteiligen) Kostenerstattung verpflichtet ist, ihrerseits durch eigenes Verschulden zur Entstehung der fraglichen Kosten beigetragen hat (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris).

    (c) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr allein, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

    Abzustellen ist bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit angefallener Kosten mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

    Hierfür maßgeblich ist der jeweilige Informationsstand der Partei, weil sie nur auf dieser Grundlage die Entscheidung für oder gegen eine (kostenauslösende) Maßnahme treffen kann, nicht aber ein sich hiervon ggf. unterscheidender, alle Informationen umfassender Wissensstand des die Sachdienlichkeit ex post Beurteilenden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, Rn. 10, juris; Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 24).

  • BAG, 15.12.2023 - 9 AZB 13/23

    Kostenfestsetzung - Notwendigkeit der Rechtsverteidigungskosten -

    c) Wenn der Auftrag des Rechtsanwalts durch Rücknahme des Rechtsmittels endet, bevor ein Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht worden ist (vgl. zum Begriff des Einreichens BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 - Rn. 12, BGHZ 217, 287) , wird die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG auf 1, 1 ermäßigt.

    Die Vorschrift bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 - Rn. 17 mwN, BGHZ 217, 287; BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 18 mwN, BAGE 153, 261) .

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH 10. April 2018 - VI ZB 70/16 - Rn. 10; 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 - Rn. 24, BGHZ 217, 287) .

    Es hätte dem Kläger oblegen, durch seine Prozessbevollmächtigten die Gegenseite von einer (eventuell) beabsichtigten Berufungsrücknahme frühzeitig zu informieren und dadurch für Klarheit zu sorgen (vgl. BGH 10. April 2018 - VI ZB 70/16 - Rn. 14; 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17 - Rn. 28, BGHZ 217, 287; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer

    Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381).

    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24).

    Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10).

    Entscheidend sei, ob die konkrete Maßnahme aus der Perspektive einer vernünftigen und sparsamen Partei als objektiv geeignet erscheine (vgl. die Wiedergabe der Antwort des III. Zivilsenats in dem Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 30).

  • BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags

    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18

    Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden

    Diese gelten stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (BGH Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35, und vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 17, jew. mwN).

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 114).

    Die somit in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erbrachte anwaltliche Tätigkeit war im damaligen Zeitpunkt aus der maßgebenden Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 20, und vom 10. April 2018, aaO, Rn. 11).

    Damit ist der hier zu entscheidende Fall schon wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens und im Übrigen auch wegen der den Verfügungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 30) nicht vergleichbar.

    Ob auch die 1, 6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG erstattungsfähig wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 10 ff.), bedarf keiner Erörterung, da eine solche nicht geltend gemacht wird.

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" exante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, juris Rn. 24 und Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643).

    Soweit darin ein rein objektiver Maßstab zugrunde gelegt wurde (Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17), tragen die Ausführungen hierzu die Entscheidung nicht, weil die verfahrensgegenständlichen Kosten bereits vor der Rücknahme angefallen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, juris Rn. 24).

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Denn auch das Prozessrecht steht unter dem Einfluss des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und danach ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 Rn. 19; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 6; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. März 2019], § 91 Rn. 165).

    Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 - nach Erhebung der zivilprozessualen Klage - in zweiter Instanz durch das Landgericht Saarbrücken gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Auflage (Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Zeugen K. und einen weiteren Geschädigten) vorläufig eingestellt wurde, ist unerheblich, da für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auf die "verobjektivierte" ex ante-Sicht der Partei zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (hier: der Beauftragung des Rechtsanwalts) abzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407 Rn. 10; vom 7. Februar 2018, aaO, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2019 - 9 W 27/18, BeckRS 2019, 1481).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Durch § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO wird nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts der Überprüfung entzogen, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, nicht auch die einzelne veranlasste Maßnahme (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 22, str., zum Streitstand: BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, Rn. 18).(Rn.19).

    cc) Durch § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist allerdings nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts der Überprüfung ihrer Notwendigkeit entzogen, nicht auch die einzelne sich daran anschließende Maßnahme des Rechtsanwalts (str., zum Streitstand BGH 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, Rn. 18 ff.).

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18

    Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine

    a) Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der (grundsätzlichen) Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ausgegangen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 22 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

    Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 6; Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 19).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 3 W 58/20

    Gerichtskosten im Betreuungsverfahren: Werterhöhende Berücksichtigung eines

  • OLG Hamburg, 27.10.2023 - 4 W 84/23

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines

  • LG Oldenburg, 17.07.2019 - 6 O 871/17

    Zur Unzumutbarkeit des Softwareupdates bei Fahrzeugen mit unzulässiger

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2021 - 9 W 24/20

    Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-)

  • OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss: Berücksichtigung eines Amtshaftungsanspruchs der

  • OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 6 WF 53/23

    Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

  • VG Berlin, 02.10.2019 - 14 KE 29.19
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