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   BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89   

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BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89 (https://dejure.org/1990,1286)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1990 - XII ZB 126/89 (https://dejure.org/1990,1286)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 (https://dejure.org/1990,1286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 519 Abs. 2, § 329 Abs. 2 Satz 2
    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1797
  • MDR 1990, 718
  • FamRZ 1990, 613
  • VersR 1990, 638
  • BB 1990, 881
  • JR 1990, 468
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Er schließt sich vielmehr nach erneuter Prüfung der in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung an, daß mit einer Fristverlängerung keine "Frist in Lauf gesetzt" wird (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und deshalb die formlose Mitteilung der Verlängerungsverfügung zu ihrer Wirksamkeit genügt (BGHZ 93, 300, 305 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; RGZ 156, 385, 388, 389; BAG in AP § 519 ZPO Nr. 28; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. § 72 S. 429; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl., § 519 Anm. 2 Bc, § 329 Anm. 6 Ab; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., § 519 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl., § 519 Anm. 2 c; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl., § 329 Rdn. 16; als "streitig" bezeichnet bei Zöller/Schneider aaO. § 519 Rdn. 23).

    Zu diesem Zweck hätte er nach Beendigung des Gerichtstermins am 23. August 1989 gegen 13.00 Uhr, ehe er sich zu der Besprechung nach Düsseldorf begab, sicherstellen müssen, daß sein Büro in der vorliegenden Sache vorsorglich den Prozeßgegner um dessen Einverständnis mit der beantragten Fristverlängerung bat und daß sich alsdann - sofern er nicht selbst dazu in der Lage war - einer seiner Sozien oder ein Vertreter, notfalls telefonisch (vgl. hierzu BGHZ 93, 300 ff [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]), bei dem Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf die Stellungnahme des Prozeßgegners nach der Erfolgsaussicht eines Verlängerungsantrags erkundigte.

  • BGH, 25.02.1987 - IVa ZB 20/86

    Aufhebung der Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende -

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Der IV. Zivilsenat hat jedoch auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsprechung (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86 = LM ZPO § 519 Nr. 89) nicht festhält.

    Der Beschluß vom 25. Februar 1987 (IVa ZB 20/86 aaO.) hatte noch nicht besagt, daß die Bestimmung des neuen Endtermins in einer Verlängerungsverfügung ohne förmliche Zustellung unwirksam sei.

  • BGH, 18.03.1953 - II ZR 182/52

    Wiedereinsetzung bei verzögerter Postzustellung

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    b) Einer Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten gereicht es grundsätzlich nicht zum Verschulden, wenn sie eine Frist bis zum letzten Tag ausnutzen und mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zu diesem Zeitpunkt warten wollen (BGHZ 9, 118, 119) [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52].
  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78

    Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, müssen grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BGH Beschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78 - VersR 1978, 942).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 162/84

    Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung durch Verschulden des

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    In einem solchen Fall trifft sie dann jedoch eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 162/84 - VersR 1985, 551 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung -

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer nämlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Fristverlängerung ablehnt, was insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines zweiten Verlängerungsantrages gilt (vgl. BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 und vom 26. Mai 1988 - III ZB 8/88 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 und 2).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Zwar können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZB 8/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer nämlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Fristverlängerung ablehnt, was insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines zweiten Verlängerungsantrages gilt (vgl. BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 und vom 26. Mai 1988 - III ZB 8/88 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 und 2).
  • BGH, 05.07.1989 - IVa ZB 11/89

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Beschluß des IVa - (jetzt IV.) Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1989 (IVa ZB 11/89 = VersR 1989, 1063), nach welchem die Bestimmung eines neuen Endtermins in einer Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO der förmlichen Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers bedarf, die hier nicht erfolgt ist.
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89

    Berufungsrücknahme - Mandatskündigung - Berufungsfrist - Fristversäumnis -

    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89
    Da die Gewährung der beantragten nochmaligen Fristverlängerung hiernach objektiv zweifelhaft war, mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg wählen, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme, bestimmt; Zöller/Stephan ZPO aaO. § 233 Rdn. 23 unter "Rechtsirrtum" m.w.N.).
  • RG, 18.06.1937 - II 34/37

    Bedarf der förmlichen Zustellung die Verfügung des Vorsitzenden, wodurch die

  • BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16

    Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder

    Die entsprechende Judikatur zum Zustellungserfordernis (BGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - IVa ZB 11/89, NJW-RR 1989, 1404, 1405) ist ausdrücklich aufgegeben worden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797 unter Hinweis darauf, dass der IV. Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, an der Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats nicht festzuhalten).

    Mit der Fristverlängerung wird keine Frist in Gang gesetzt, sondern lediglich eine bereits laufende verlängert (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 aaO m. umfangr. w.N. und vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 305).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Der Beklagte hat schon nicht behauptet, dass gerade der Vorsitzende des zuständigen Senats einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Darlegung eines erheblichen Grundes üblicherweise stattgebe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, FamRZ 1990, 613, 614 und vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 9).
  • BGH, 20.09.2022 - VI ZB 48/21

    Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versehentlicher Mitteilung einer

    Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5 und BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797).

    Da eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst wirksam wird, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797), konnte sie auf dieser Grundlage erst durch die Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2021, aufgrund eines Schreibversehens sei die Frist lediglich bis 28. Dezember 2021 verlängert worden, aus Gründen des Vertrauensschutzes halte der (Berufungs-) Senat die am 29. Dezember 2020 eingegangene Begründungsschrift aber für fristgemäß, wirksam werden.

  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Allerdings müssen die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 5).

    Jedoch können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 aaO.).

  • BGH, 12.11.1997 - XII ZB 129/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung des 3. Verlängerungsantrags

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Rechtsmittelführer nämlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die Fristverlängerung in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ablehnt, was insbesondere für den hier vorliegenden Fall eines dritten Verlängerungsantrages gilt, und zwar auch dann, wenn damit eine Verlängerung um nur vier Tage begehrt wird (vgl. für den Fall eines zweiten Verlängerungsantrages, mit dem eine Verlängerung um einen Tag begehrt wurde, Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 5 m.N.).

    In diesem Bereich hält sich das nachträgliche Vorbringen des Beklagten jedoch nicht, denn es schiebt - als Reaktion auf die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt hat - neuen Vortrag darüber nach, daß und aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit einer erneuten Fristverlängerung gerechnet habe und nach seiner Vorstellung auch habe rechnen können (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 aaO m.N.).

    Von der Begründung der Berufung spätestens am 12. Mai 1997 hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten unter diesen Umständen nur absehen dürfen, wenn er vorsorglich das Einverständnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der beantragten weiteren Fristverlängerung eingeholt und sich rechtzeitig - notfalls telefonisch - bei dem Vorsitzenden des Senats vergewissert hätte, daß dieser die Fristverlängerung gewähren werde (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 aaO m.N.).

  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Damit kann dahingestellt bleiben, ob einer Wiedereinsetzung auch entgegensteht, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht vor Fristablauf nach dem Erfolg des Verlängerungsantrages erkundigt haben, da sie mit dem Risiko belastet waren, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine zweite Fristverlängerung ablehnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 - FamRZ 1987, 58; vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 233, Fristverlängerung 5).

    Keinesfalls durften sie darauf vertrauen, daß die begehrte Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde; denn zur Wirksamkeit einer Verlängerungsverfügung gehört ihre Mitteilung an den Antragsteller (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 und vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3, Wirksamkeit 4 und 5).

  • BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Mitteilung des Vorsitzenden über die Verlängerung

    Eine Verfügung des Vorsitzenden, mit der er die Berufungsbegründungsfrist verlängert, wird wirksam, wenn sie dem Prozeßbevollmächtigten der Partei bekanntgegeben wird, die die Verlängerung beantragt hat (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1990, XII ZB 126/89, BGHR ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2, Berufungsbegründungsfrist 1).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 157/93

    Umfang der Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bei Abweichen des

    Eine förmliche Zustellung der Verfügung ist bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht notwendig; die Wirksamkeit tritt bereits mit telefonischer Mitteilung der Frist durch die Geschäftsstelle des Gerichts an den Prozeßbevollmächtigten der Partei ein (vgl. BGH - XII ZB 126/89 - vom 14.02.1990, NJW 1990, 1797; Zöller- Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 329 Rdnr. 46).

    Sie wird vielmehr auch dann wirksam, wenn sie dem Prozeßbevollmächtigten der Partei durch die Geschäftsstelle des Gerichtes fernmündlich mitgeteilt wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Wirksamkeit 5 - NJW 1990, 1797 m.N.; MünchKomm-ZPO/Musielak, § 329 Rdn. 15; Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 329 Rdn. 46).

  • BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93

    Zustellung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien

    Die bloße Verlängerung einer bereits laufenden Frist bedarf keiner Zustellung (BGHZ 93, 300, 305 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - FamRZ 1990, 613; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO. Rdn. 14; Zöller/Gummer, aaO. Rdn. 23).
  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 83/90

    Förmliche Zustellung eines Fristverlängerungsbeschlusses

    Der vorbezeichnete Beschluß bedurfte nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner förmlichen Zustellung, da er nicht eine Frist in Lauf setzte, sondern lediglich eine bereits laufende Frist verlängerte (BGHZ 93, 300, 305 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797; BGH, Urteil vom 5. März 1990 - II ZR 109/89, NJW 1990, 2389).

    Der IVa-Zivilsenat hat seine in diesem Beschluß vertretene Ansicht aber inzwischen aufgegeben (vgl. BGHR ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2 Berufungsbegründungsfrist 1 Anhang).

  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZB 40/89

    Anforderungen an die Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZB 36/92

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf nochmalige Verlängerung der

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