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   BGH, 31.08.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00   

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BGH, 31.08.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 (https://dejure.org/2000,4226)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 (https://dejure.org/2000,4226)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 (https://dejure.org/2000,4226)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 141/00
    Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.N.).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 381/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549).

    Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2005 - 1 U 109/05

    Gesellschaftsrecht: Beweispflichtige Erfüllung der Einlageschuld des

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck vorgelegt noch auf Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung Bezug genommen hat, dass sich seither nichts verändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; VersR 1997, 383 [unter II der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/02

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegen versäumte Berufungsfrist nach

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob überdies nicht schon allein die unvollständige Ausfüllung des Vordruckformulars (Bl. 11 des PKH-Hefts) zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen müsste, weil die Beklagte auch im Hinblick darauf nicht annehmen konnte, sie habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der gebotenen Sorgfalt dargetan (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 aaO m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 9 S 2089/03

    Vertretungszwang bereits bei der Einlegung der Berufung bei dem

    Eine Wiedereinsetzung wäre zwar unter der Voraussetzung der Vorlage eines vollständigen und formgerechten Prozesskostenhilfeantrags möglich (einhellige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 - 1 PKH 5/97 -, Beschluss vom 21.01.1999 - 1 B 3/99 -, - 1 PKH 1/99 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 38; BGH, Beschluss vom 31.08.2000 - XII ZB 141/00 - BSG, Urteil vom 23.01.1997 - 7 RAR 102/95 - NZF 1997, 543).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/01

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob überdies nicht schon allein die unvollständige Ausfüllung des Vordruckformulars (Bl. 11 des PKH-Hefts) zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen müsste, weil die Beklagte auch im Hinblick darauf nicht annehmen konnte, sie habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der gebotenen Sorgfalt dargetan (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 aaO m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2003 - 1 U 159/03

    Verletzung einer Ausschließlichkeitsklausel durch einen selbständigen

    Hinzu kommt, dass bereits gegen die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels und die Aussichte n eines etwaigen, auf Armut gestützten Wiedereinsetzungsgesuches im Hinblick auf den eingetretenen Fristablauf sowie darauf Bedenken bestehen, dass der Beklagte bis zum Ablauf der Berufungsfrist entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Belege zu seiner Formularerklärung eingereicht und auch nicht erklärt hat, an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; VersR 1997, 383 [unter II der Entscheidungsgründe]).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2005 - 19 U 154/05

    Verfahrensrecht: Versäumung der Berufungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag vor

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus der Vorinstanz mit der unmissverständlichen Erklärung verbunden hat, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57f.; BGH VersR 1997, 383; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr.53, 60a, 60b).
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 10/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    cc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 für die Einlegung der Beschwerde durch eine der in § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG genannten Personen und Organisationen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 Abs. 1 SGG ; vgl BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 19 RdNr 5; zur fehlerhaften Einschätzung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl BSG vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § Nr. 5 S 12; ebenso die stRspr des BGH; vgl BGH vom 31.8.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 - juris RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 6/20 BH

    Erstattung von Kosten für stationäre Maßnahmen; Verfristeter Antrag auf

    cc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 für die Einlegung der Beschwerde durch eine der in § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG genannten Personen und Organisationen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 Abs. 1 SGG ; vgl BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 19 RdNr 5; zur fehlerhaften Einschätzung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl BSG vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § Nr. 5 S 12; ebenso die stRspr des BGH; vgl BGH vom 31.8.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 - juris RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 9/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 7/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 8/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 11/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 148/00

    Vaterschaft - Unterhaltszahlung - Prozeßkostenhilfe - Berufungsfrist -

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