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   BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10   

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https://dejure.org/2012,4876
BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10 (https://dejure.org/2012,4876)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2012 - XII ZB 147/10 (https://dejure.org/2012,4876)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 (https://dejure.org/2012,4876)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587h Nr 1 BGB vom 14.06.1976, § 1599 Abs 1 BGB
    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens der möglicherweise nichtehelichen Abstammung ihres Kindes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verschweigens der Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kuckuckskind - Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens der möglicherweise nichtehelichen Abstammung ihres Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verschweigens der Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Verfahren über Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verheimlichtes "Kuckuckskind” kann Versorgungsausgleich gefährden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Und es kam noch schlimmer ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wegen Kuckuckskind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Versorgungsausgleich, wenn Kuckuckskind jahrelang verschwiegen wurde!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Jahrelanges Verschweigen eines sog. "Kuckuckskindes" kann auch zur Versagung des Versorgungsausgleichs führen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ausschluss vom Versorgungsausgleich bei Verschweigen der Nichtehelichkeit eines Kindes

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Unterschieben eines Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kuckuckskind: Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht des Versorgungsausgleichs

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterschieben eines Kindes und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1446
  • MDR 2012, 715
  • FamRZ 2012, 845
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2012, XII ZR 137/09).

    In einem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit (XII ZR 137/09) hat das Familiengericht über die Abstammung des Sohnes Beweis erhoben.

    Hinzu kommt hier, dass das Oberlandesgericht die Revision im Unterhaltsrechtsstreit nur für die dortige Abänderungsbeklagte zugelassen hatte (s. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden war, dass die Antragstellerin weiterhin wenigstens einen Unterhaltsbetrag von 400 EUR monatlich vom Antragsgegner beanspruchen kann.

    Daran zeigt sich, dass das Gesetz dem Familienfrieden und einer bewusst nicht aufgeklärten biologischen Abstammung jedenfalls dann nicht mehr den Vorrang einräumt, wenn der rechtliche Vater als einer der Klärungsberechtigten eine Aufklärung der leiblichen Abstammung anstrebt und er gegen Mutter und Kind einen Anspruch auf Mitwirkung an der Untersuchung hat oder letztere - soweit zur Klärung des Vaterschaftsausschlusses erforderlich - zur Mitwirkung bereit sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Hamm NJW-RR 2008, 1031).

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008, XII ZB 163/06, FamRZ 2008, 1836).

    Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 Rn. 11 mwN).

    Zwar hält der Senat im Ausgangspunkt weiterhin daran fest, dass es auch in Verfahren, an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grundsätzlich nicht zulässig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 Rn. 21).

    Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber das sog. Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598 a BGB eingeführt, das vom rechtlichen Status gänzlich unabhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 mwN).

    Vielmehr muss der Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass die vom Ehemann in der Gesamtehezeit erworbene Anwartschaft um diejenige gekürzt wird, die er in der auszuschließenden Zeit erworben hat, um anschließend den Wertunterschied aus der so bereinigten Versorgungsanwartschaft auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 mwN.).

  • OLG Hamm, 14.12.2007 - 10 UF 177/07

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs; "untergeschobene" Kinder während der Ehe

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Hamm NJW-RR 2008, 1031).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Vielmehr hat der (rechtliche) Vater nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (BVerfG FamRZ 2007, 441).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    b) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205).
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Vielmehr muss der Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass die vom Ehemann in der Gesamtehezeit erworbene Anwartschaft um diejenige gekürzt wird, die er in der auszuschließenden Zeit erworben hat, um anschließend den Wertunterschied aus der so bereinigten Versorgungsanwartschaft auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 mwN.).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
    Vielmehr muss der Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass die vom Ehemann in der Gesamtehezeit erworbene Anwartschaft um diejenige gekürzt wird, die er in der auszuschließenden Zeit erworben hat, um anschließend den Wertunterschied aus der so bereinigten Versorgungsanwartschaft auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 mwN.).
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    (b) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2012 (XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 19) ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann.

    Die sich hieran anschließende Entscheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sondervorschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB (jetzt § 27 VersAusglG - Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845).

  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    (1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Allerdings erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 16; vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239, jeweils zu §§ 1587 c, 1587 h BGB).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 16; vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174).

  • OLG Saarbrücken, 12.06.2015 - 9 UF 16/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Verletzung der Verpflichtung zum

    Weil mit der Neuregelung eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich in § 1587 c BGB geregelten Härteklauseln nicht verbunden ist, ermöglicht es die Formulierung in § 27 VersAusglG, auf die Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (zum Ganzen BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2012, 845; FamRZ 2011, 877; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; BT-Drucks. 16/10144 S. 68).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im

    Ein derartiges eheliches Fehlverhalten rechtfertigt im schlimmsten Fall nicht nur die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1474 f.; BGH, FamRZ 2012, 845), sondern es kann dem Verpflichteten auch im Rahmen der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung es unzumutbar erscheinen lassen, weitere Anrechte des Berechtigten durch Beitragszahlungen zu begründen.

    Ein derartiges eheliches Fehlverhalten rechtfertigt im schlimmsten Fall nicht nur die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1474 f.; BGH, FamRZ 2012, 845), sondern es kann dem Verpflichteten auch im Rahmen der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung es unzumutbar erscheinen lassen, weitere Anrechte des Berechtigten durch Beitragszahlungen zu begründen.

  • OLG Saarbrücken, 20.03.2013 - 6 UF 44/13

    Versorgungsausgleich: Wegfall wegen grober Unbilligkeit auf Grund einer so

    Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2013, 106; 2012, 845; 2011, 877; Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2013 - 9 UF 71/12 - und vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449, jeweils m.w.N.; BT-Drucks. 16/10144 S. 68).
  • OLG Koblenz, 08.11.2012 - 2 U 834/11

    Stufenklage um Pflichtteilsansprüche - Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

    Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof verschiedentlich derartige Inzidentprüfungen der tatsächlichen Abstammung zugelassen hat, ohne die jeweiligen Parteien auf die fehlende Vaterschaftsanfechtung zu verweisen (vgl. nur aus jüngerer Zeit: BGHZ 191, 259; BGH, FamRZ 2012, 779; 2012, 437; NJW 2012, 1446 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 6 UF 73/15

    Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog.

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben und die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (BGH FamRZ 2013, 103, 690 und 1200; 2012, 845; 2011, 877; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.03.2015 - 8 UF 53/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen

    Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt grundsätzlich ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau dar (BGH NJW 2012, 1446, 1147).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2018 - 6 UF 116/17

    Scheinselbstständigkeit und der Versorgungsausgleich

    Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben und die feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (BGH FamRZ 2013, 103, 690 und 1200; 2012, 845; 2011, 877; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.03.2013, 6 UF 44/13 m.w.N.).
  • AG Starnberg, 06.02.2023 - 2 F 26/22

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich, Entscheidung zum

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