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   BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18   

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https://dejure.org/2018,29184
BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18 (https://dejure.org/2018,29184)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2018 - XII ZB 159/18 (https://dejure.org/2018,29184)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2018 - XII ZB 159/18 (https://dejure.org/2018,29184)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung; Zeitnahe gerichtliche Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeeinlegung durch den Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers; Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung; Zeitnahe gerichtliche Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleichsverfahren - und die Beschwerde des Versorgungsträgers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und der Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umsetzung der internen Teilung einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Überschussanteile kapitalgedeckter Versorgungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stichtag des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckter Versorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3176
  • MDR 2018, 1440
  • FamRZ 2018, 1816
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    aa) Wie der Senat für die Teilung von kapitalgedeckten Anrechten bereits entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.).

    Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

    Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungsausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

    Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 35).

    Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36).

  • BPatG, 07.03.1989 - 18 W (pat) 1/87
    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    Der Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingegen ist anderer Qualität; er bedarf mangels kontradiktorischen Streitverhältnisses keiner besonderen Vollmacht (BPatGE 19, 156, 157 = BB 1977, 267; BPatG GRUR 1989, 664, 665; MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40; Staub/Joost HGB 4. Aufl. § 54 Rn. 67; Oetker/Schubert HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 37; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34).

    Geschäftsbeziehungen sind normalerweise nicht gefährdet; das Kostenrisiko ist verhältnismäßig gering (Winter GRUR 1978, 233) und rechtfertigt für sich genommen nicht, die Einlegung des Rechtsmittels als außerhalb der normalen Tätigkeit eines mit der Bearbeitung von Versorgungsausgleichssachen beauftragten Handlungsbevollmächtigten anzusehen (vgl. BPatG GRUR 1989, 664, 665).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    Die Rechtsmittelbefugnis des Versorgungsträgers beruht schließlich (auch) darauf, dass er als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft verfolgt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8).

    Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht.

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913) zu überprüfen haben.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
    bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 24 ff., 33) bedürfen Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers für die Einlegung eines Rechtsmittels keiner besonders erteilten Befugnis zur Prozessführung gemäß § 54 Abs. 2 HGB.
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18

    Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei

    Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August 2018, XII ZB 159/18, NJW 2018, 3176).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 17 ff.), ist ein auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermitteltes Deckungskapital im Rahmen der internen Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern auf den zugrundeliegenden Bewertungsstichtag zu teilen.

    Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 21).

    Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 22).

    Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    In der Entscheidungsformel ist der Wertausgleich in Bezug auf diesen Zeitpunkt auszusprechen (vgl. allg. BGH FamRZ 2018, 1816 ff.).
  • OLG Hamm, 05.12.2022 - 13 UF 59/22

    Aktualisierungszeitpunkt, fondsgebundene Anrechte, externe Teilung

    Aufgrund der Aktualisierung des Ausgleichswerts war die Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Aktualisierungszeitpunkt durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018, XII ZB 315/18, juris; BGH, Beschluss vom 01.08.2018, XII ZB 159/18, juris für kapitalgedeckte Anrechte in der Auszahlungsphase).

    Das spräche dafür, eine Umrechnung zum Aktualisierungszeitpunkt nur dann anzuordnen, wenn eine solche positive Wertentwicklung festgestellt werden kann (so möglicherweise BGH FamRZ 2018, 1816 - juris Rn. 23; eindeutig Schwamb, NZFam 2019, 759, 762).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    In der Entscheidungsformel ist der Wertausgleich in Bezug auf diesen Zeitpunkt auszusprechen (vgl. allg. BGH FamRZ 2018, 1816 ff.).
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