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   BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96   

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BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96 (https://dejure.org/2000,1057)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - XII ZB 16/96 (https://dejure.org/2000,1057)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 (https://dejure.org/2000,1057)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 953
  • MDR 2000, 645
  • FamRZ 2000, 746
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZR 532/81

    Ruhensberechnung - Rentenanwartschaft - Beamter - Wartezeit - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig).

    Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den die gesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur beachtlich, soweit es auf Rentenanwartschaften beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege des Splittings zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO) auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällen zweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzliche Rente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft, und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB verwiesen.

    Daher besteht auch keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten Zeiten des Versorgungserwerbs zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO 361) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung mit Hilfe der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren.

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Berechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht veranlaßt.

    Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achten ist, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt, wovon bei betrieblichen Gesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 BeamtVG nicht auf Doppelversorgungszeiten ab, sondern begrenzt ohne weitere Unterscheidung die Höchstversorgung nach der eines "Nur-Beamten".

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81

    Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).

    Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig).

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung.
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ - GSZ - 85, 64, 66; ebenso BGHZ 87, 150, 155 und BGHZ 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsentwicklung.
  • BGH, 03.02.1999 - XII ZB 124/98

    Einbeziehung der Sonderzuwendung zum Ruhegehalt in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Danach wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendung nicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezember gewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limitierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88 ff.), mit denen das Oberlandesgericht in seiner zweiten Berechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht veranlaßt.
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter zum Verhandlungstermin nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auch sonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - XII ZB 22/95 - FamRZ 1995, 800; vom 2. März 1988 - IV ZB 10/88 - FamRZ 1988, 827; vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versorgungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.N.).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96
    Deren Ehezeitanteil ist anschließend durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZR 532/81 - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - IVb ZR 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1986, 563, 564 und ständig).
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

  • BGH, 22.02.1995 - XII ZB 22/95

    Beginn der Fünfmonatsfrist; Beginn der Frist für die Anbringung des

  • OLG München, 20.12.1995 - 26 UF 912/95
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, zumal sich wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747 - auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung).

    Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - FamRZ 2006, 397, 399).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    a) Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt gelassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi-Splitting herangezogen wurde (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -NJW-RR 2000, 953 ).

    Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -NJW-RR 2000, 953 ; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560 ; 2001, 1305 (LS); OLG Celle FamRZ 1997, 760 ; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621 e Rdn. 14; Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap. V Rdn. 594.1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371).

    Auch in diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953 ).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat (§ 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG; zum früheren Recht bereits ebenso BGH FamRZ 2000, 746 Rn. 12 m.w.N.).

    Allerdings ist, aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG (ebenso zum früheren Recht BGH FamRZ 2000, 746 Rn. 12 m.w.N.) das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich, wenn es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte im Versorgungsausgleich teilhat.

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss sich eine derartige Kürzung der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes nämlich nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf demjenigen Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an welcher der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 -, juris, Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2001 - 2 UF 118/00

    Ruhensberechnung, LÄK , Dynamisierung

    Eine Änderung dieser Rechtsprechung wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen; eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2000 (FamRZ 2000, 746 f.) herleiten.

    Dabei folgt der Senat - insoweit in Abweichung vom Gutachten G. - der in FamRZ 2000, 746 f. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2000, mit der dieser die früher angewandte Methode der Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung (vgl. BGH FamRZ 1983, 1005 ff.) modifiziert hat.

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 179/03

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung bei Zusammentreffen mit einer

    Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Er hat jedoch - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist.
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Der so ermittelte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelten ehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschließlich anteiliger Sonderzuwendungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.).
  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 UF 59/15

    Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte;

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2001 - 16 UF 238/99

    Versorgungsausgleich: Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten

  • OLG Celle, 15.11.2011 - 10 UF 256/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des

  • OLG Schleswig, 02.03.2001 - 15 UF 257/99

    Versorgungsausgleich - Splitting - Ausschluss

  • OLG Celle, 26.04.2001 - 10 UF 41/00

    Scheidung; Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung ; Anwartschaft ; Berechnung;

  • OLG Nürnberg, 17.04.2018 - 7 UF 328/18

    Versorgungsausgleich - Mögliche Bezugsgrößen bei externer Teilung fondsgebundener

  • BGH, 02.02.2000 - XII ZB 175/96

    Ruhensberechnung der Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich

  • OLG Nürnberg, 22.06.2017 - 7 UF 646/17

    Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers bei Missachtung seiner

  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 5 UF 63/98

    Beschwerdeberechtigung, Versorgungsträger

  • OLG Schleswig, 19.02.2001 - 12 UF 58/00

    Einbeziehung von Rentenanwartschaften mit nicht erfüllter Wartezeit in den

  • OLG Frankfurt, 15.07.2004 - 5 UF 131/00

    Versorgungsausgleich: Besonderer Bestandsschutz für Kindererziehungszeiten

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2023 - 20 UF 146/22

    Versorgungsausgleichsrecht: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei

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