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   BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00   

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BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00 (https://dejure.org/2000,2870)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2000 - XII ZB 163/00 (https://dejure.org/2000,2870)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 (https://dejure.org/2000,2870)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis - Beschwerde - Hindernis - Sorgfalt - Registratur - Verschulden

  • Judicialis

    ZPO § 621e Abs. 3; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 516

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1
    Wahrung der Zwei-Wochen-Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 416
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1, jeweils m.w.N.).

    Das war hier jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der LVA bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA - als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartenden Sorgfalt von der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 18./21. August 2000 hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 aaO; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 und vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.N.).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Zu der Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 17/90

    Überprüfung der postalischen Anschrift des Gerichts durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Weder genügen die Angaben zum Zeitpunkt der Absendung der Beschwerdeschrift vom 4. August 2000 den insoweit nach § 233 ZPO zu stellenden Anforderungen, noch vermag der beim "Expedieren beigefügte Hinweis" auf die Notwendigkeit einer Änderung der Anschrift und Bezeichnung des Bundesgerichtshofs als des richtigen Rechtsmittelgerichts ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters der LVA auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233, Büropersonal 3, vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 unter 2).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1991 aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1996 - VII ZB 25/96

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Das war hier jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der LVA bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA - als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartenden Sorgfalt von der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 18./21. August 2000 hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 aaO; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 und vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.N.).
  • BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97

    Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages; Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Das war hier jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der LVA bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA - als zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittelführerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartenden Sorgfalt von der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 18./21. August 2000 hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 aaO; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 und vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.N.).
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - XII ZB 163/00
    Weder genügen die Angaben zum Zeitpunkt der Absendung der Beschwerdeschrift vom 4. August 2000 den insoweit nach § 233 ZPO zu stellenden Anforderungen, noch vermag der beim "Expedieren beigefügte Hinweis" auf die Notwendigkeit einer Änderung der Anschrift und Bezeichnung des Bundesgerichtshofs als des richtigen Rechtsmittelgerichts ein Verschulden des zuständigen Sachbearbeiters der LVA auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233, Büropersonal 3, vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 unter 2).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03

    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des

    Hierzu gehört auch der Sachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.).

    Denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.).

  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

    Pflichten der Prozessparteien nach Erteilung eines schriftlichen Hinweises durch

    b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a).
  • BGH, 06.02.2006 - AnwZ (B) 77/04

    Begriff des Beschäftigten i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Beseitigt ist das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhinderung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 13.03.2006 - 2 UF 201/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der

    Hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH FamRZ 2001, 416); ein Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich nicht möglich.
  • KG, 29.06.2010 - 19 UF 28/10

    Isolierte Kostenentscheidung in Unterhaltssachen: Beschwerdefrist; Kosten einer

    Es war behoben, sobald die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht mehr ohne Verschulden von dem falsch vermerkten Fristablauf ausgehen konnte (vgl. z.B. BGH BGHReport 2004, 57; FamRZ 2001, 416).
  • BGH, 25.09.2006 - AnwZ (B) 74/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

    Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Ursache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 - AnwZ(B) 77/04).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/05

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Fristeintragung;

    Vielmehr ist das Hindernis behoben, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543 unter 1 a; vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 - FamRZ 2001, 416 unter II 1 a; vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - BGH-Report 2004, 57 unter II 2 a).
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