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   BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06   

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BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 (https://dejure.org/2010,930)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

  • Anwaltsblatt

    § 114 ZPO, § 119 ZPO, § 522 ZPO
    Berufungsbeklagter: PKH-Bewilligung bei Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Prozesskostenhilfe nach Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2
    Zulässigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen die Berufung im Fall einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 828
  • FamRZ 2010, 1147
  • AnwBl 2010, 533
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Sie gebietet aber nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59).

  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

    Ob die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im kostenrechtlichen Sinne notwendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550).

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie nach Erhalt der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Sie gebietet aber nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Denn zu diesem Zeitpunkt kann er sich noch nicht inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und -begründung auseinandersetzen und so das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung fördern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523).

  • OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe vor Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Allein der Umstand, dass eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen für diesen unterbleiben könne, stehe einem berechtigten Interesse, sich gleichwohl zu äußern, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).

    Ob die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im kostenrechtlichen Sinne notwendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    bb) Im Unterschied hierzu ist dem Rechtsmittelbeklagten jedoch kostenrechtlich eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG bzw. Nr. 3207, 3209 VV RVG (vormals halbe Prozessgebühr) als gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten, wenn sein Prozessbevollmächtigter die Zurückweisung der Berufung oder Revision vor deren Begründung beantragt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - FamRZ 2009, 1047, 1048 sowie BGH Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - FamRZ 2003, 523 und vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522 f.).

    Das stellt aber keinen Widerspruch dar, denn den Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe liegen spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, die dann, wenn es um die Kostenerstattung zwischen den Parteien geht, keine Rolle spielen (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523).

  • OLG Schleswig, 04.09.2008 - 14 U 73/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Teilweise wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann abgelehnt, wenn das Berufungsgericht zwar noch nicht auf die Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, hingewiesen hat, diese Möglichkeit aber noch besteht (OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416; OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 5 ff.; OLG Nürnberg - 3. ZS - MDR 2007, 1337, 1338; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; OLG Celle - 6. ZS - MDR 2004, 598).

    Differenziert wird weiter hinsichtlich der Frage, ob dem bedürftigen Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn ihm eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde (bejahend: OLG Schleswig - 14. ZS - NJW-RR 2009, 416, 417; OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 13 U 141/07 - juris Tz. 7; OLG Dresden - 6. ZS - MDR 2007, 423; verneinend für eine vorsorgliche Fristsetzung zur Erwiderung: OLG Celle - 4. ZS - OLGR 2007, 923 f.; OLG Nürnberg - 4. ZS - FamRZ 2005, 46 f.).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Dabei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140).

  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06
    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f.) ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange des Unbemittelten Rücksicht genommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f. und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).

    Dabei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; 1991, 413 f. und FamRZ 1988, 1139, 1140).

  • OLG Dresden, 26.09.2006 - 6 U 889/06

    Kein Prozesskostenhilfeanspruch bei Zurückweisung der Berufung des Gegners

  • OLG Celle, 12.12.2007 - 13 U 141/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 225/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

  • OLG Hamm, 26.09.2005 - 6 UF 109/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 264/80

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Verlust des eingelegten Rechtsmittels -

  • OLG Dresden, 22.10.2007 - 3 U 1141/07

    Keine Notwendigkeit der Rechtsverteidigung und Verweigerung von PKH bei

  • BGH, 07.02.2001 - XII ZR 26/99

    Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners

  • BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04

    Prozesskostenhilfe

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 247/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein

  • OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten bei noch

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 11/07

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei beabsichtigter

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 4 UF 188/02

    Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter

  • OLG Köln, 20.01.2006 - 22 U 170/05

    Mutwillige Rechtsverteidigung des Berufungsbeklagten bei Prozesskostenhilfeantrag

  • OLG Schleswig, 30.11.2005 - 1 U 104/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe: Gewährung für Berufungsgegner vor Entscheidung

  • OLG Karlsruhe, 18.08.1995 - 2 U 12/94

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Berufungsbeklagten

  • OLG Nürnberg, 16.03.2004 - 4 U 247/04

    PKH für Berufungsgegner bei Zurückweisungsbeschluss

  • OLG Celle, 28.10.2003 - 6 U 170/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aussicht, dass die Berufung des Gegners

  • OLG Nürnberg, 17.07.2007 - 3 U 196/07

    PKH: Irreführende Bezeichnung eines nur in einem begrenzten regionalen Bereich

  • BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher

    Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 15).

    Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

    b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 14 ff; vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 10 ff; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, nv Rn. 5).

    Vielmehr entspricht es regelmäßig den Interessen einer in erster Instanz obsiegenden Partei, als Berufungsbeklagte in ihrem Sinn auch auf eine mögliche Sachentscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 20).

    Dies war bereits für die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine der tragenden Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 19, 21).

    (4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 19).

    Der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt nur die vorläufige Auffassung des Gerichts wieder; eine Zurückweisung im Beschlusswege ist nicht sicher (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

  • BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor

    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittelgegner, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Rechtsmittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8) .

    Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 17) .

    Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 15) .

    Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Stellung von Bemittelten und weniger Bemittelten weitgehend anzugleichen, ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange der weniger bemittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8; 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - zu II 2 der Gründe) .

  • OLG Koblenz, 15.06.2016 - 6 U 237/16

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für das Berufungsverfahren bei Ankündigung der

    Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann dem Berufungsbeklagten im Regelfall nicht bewilligt werden, wenn das Berufungsgericht den Parteien mitteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und es deshalb der Einreichung einer Berufungserwiderung derzeit nicht bedarf; unter diesen Voraussetzungen ist - nach der Änderung des § 522 Abs. 3 ZPO - eine Rechtsverteidigung erkennbar noch nicht notwendig (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06).

    Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rdnr. 8; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rdnr. 55; BeckOK ZPO/Reichling, ZPO § 119 Rdnr. 31, 31.1).

    noch aus (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

    e) Das insoweit lediglich verbleibende Interesse des Berufungsbeklagten an einer beschleunigten Entscheidung durch das Berufungsgericht, die regelmäßig mit der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gegenüber der Durchführung einer Berufungsverhandlung verbunden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO, Rdnr. 19, 21), rechtfertigt für sich genommen im Regelfall nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    cc) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die zuletzt dargestellte Auffassung den Vorzug verdient (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Prozesskostenhilfe bereits zu einer Zeit zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f.).

    An einer Entscheidung im Beschlusswege hat der Berufungsbeklagte aber nicht nur wegen der damit regelmäßig verbundenen Beschleunigung, sondern auch wegen der durch § 522 Abs. 3 ZPO angeordneten Unanfechtbarkeit ein besonderes Interesse (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - FamRZ 2004, 99).

    Denn andernfalls würde dem bedürftigen Rechtsmittelgegner die Chance genommen, in seinem Sinne auf eine Entscheidung des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuwirken (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG München, 06.08.2014 - 7 U 1278/14
    Denn vom Rechtsmittelbeklagten nach Eingang der Rechtsmittelbegründung die Wiederholung der diesbezüglichen Anträge zu verlangen, liefe auf eine überflüssige Förmelei hinaus (BGH, Beschl. v. 28.4.2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147, juris Rn. 9).

    aa) Die zum Familienrecht ergangenen Entscheidungen des XII. Zivilsenates des BGH vom 28.4.2010 (aaO, juris Rn. 14ff.) und vom 30.6.2010 (XII ZB 80/08, FamRZ 2010, 1423, juris Rn. 14) stehen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

    Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, kann zugemutet werden, zulässige - kostenträchtige - Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig werden (BGH v. 28.4.2010, aaO, juris Rn. 8).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2017 - 2 Sa 136/16

    Keine Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner, solange die Berufung noch nicht

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = RPfleger 2003, 412; anderer Ansicht wohl BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - MDR 2010, 828 - vgl. auch BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340 = NZA 2008, 606; BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NJW 2003, 3796 = NZA 2003, 1293 hält die umgehende Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner ohne weitere Einschränkungen stets für notwendig im Sinne von § 91 ZPO).

    Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 (X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = RPfleger 2003, 412; anderer Ansicht wohl BGH 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - MDR 2010, 828) gehören die Anwaltskosten im Rechtsmittelzug für den Rechtsmittelgegner auch dann zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn sich der Anwalt nur vorsorglich zu einem Zeitpunkt bestellt hat, zu dem noch gar nicht feststehen konnte, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist.

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21

    Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine

    Der Mutter ist die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil einem Rechtsmittelgegner Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BGH FamRZ 2016, 1449; 2010, 1147).
  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 501/15

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

    Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 55 mwN).
  • OLG Celle, 07.06.2010 - 2 W 147/10

    Gesonderte Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezüglich der Ablehnung

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für jede Partei ein kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran besteht, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (Beschluss vom 28. April 2010, Az.: XII ZB 180/06).
  • BGH, 24.10.2012 - XII ZB 460/11

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für

    Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 18 E 1326/11

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall

  • OLG Köln, 07.01.2014 - 18 W 21/13

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters;

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 460/11
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 VA 40/19

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Brandenburg, 18.05.2018 - 9 UF 72/18

    Stiefgroßvater bezüglich Einsetzung als Ergänzungspfleger eines minderjährigen

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 6 U 185/09

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit

  • VG Köln, 27.10.2016 - 10 K 6097/16

    Sprachnachweis für die Einbeziehung des Ehemannes in den erteilten

  • LG München II, 06.07.2012 - 2 S 402/12

    Prozesskostenhilfe: Fehlende Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen eine Berufung

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