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   BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01   

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https://dejure.org/2001,2374
BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 (https://dejure.org/2001,2374)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fristverlängerung - Einspruchsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch gegen einen Versäumnisurteil - Verschulden

  • Judicialis

    ZPO § 340 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 340 Abs. 3 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 340; ZPO § 85
    Unzureichende Anweisung eines Anwalts zur Notierung einer Einspruchsfrist bei Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bes. Sorgfaltspflicht bei ungewöhlicher Fristkonstellation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 712
  • FamRZ 2003, 369
  • VersR 2002, 1392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZB 62/99

    Berufung - Begründungsfrist - Zustellung - Wiedereinsetzungsantrag - Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01
    Beantragt der Prozeßbevollmächtigte aber eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch eingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristverlängerung" a.E.).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - XII ZB 195/01
    Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977, - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - AnwBl. 2007, 796, 797).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 9 VR 2.08

    Klagefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Dies gilt umso mehr bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein erhöhtes Risiko für den reibungslosen Ablauf der Kanzleivorgänge darstellen, namentlich wenn der Prozessbevollmächtigte eine ungewöhnliche Verfahrensweise wählt (BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 233 Rn. 23, Stichwort: Büropersonal und -organisation, S. 752).
  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 (10) Sa 598/05

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die

    Mit seinem Einwand, dass hierdurch allenfalls eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen werde, verkennt der Kläger die Rechtsprechung (BHG, Beschluss vom 22.11.2001, NJW-RR 2002, 712, Beschluss vom 13.12.2001, BGHReport 2002, 246, OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2000, MDR 2001, 120 Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 22 Rz. 16 d), die an den Risiken, die sich aus dem Nichteintrag des hypothetischen Fristablaufs ergeben, orientiert ist.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2009 - 10 U 16/09

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Grenzen

    Vielmehr ist der Eintrag des endgültigen Fristablaufs erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1663, juris Rn. 9; NJW-RR 2002, 712, juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 30.03.2012 - 11 U 103/11
    Rspr. des BGH; BGH, Beschluss vom 14.07.1999 -XII ZB 62/99-, NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22.11.2001 -XII ZB 195/01-, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13.12.2001 -VII ZB 19/01-, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20.06.2006 -VI ZB 14/06-, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2010 - VI ZB 1/10-, NJW 2011, 151 Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2011 -II ZB 19/09-, NJW 2011, 1598 ff).
  • OLG Dresden, 26.04.2017 - 4 U 225/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,NJW-RR 1999, 1663; Beschluss vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, BeckRS 2006, 08247 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 12 U 192/07

    Rückforderungsprozess nach Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Wiedereinsetzung bei

    Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Nachhinein anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft und der endgültige Fristablauf erst dann eingetragen wird, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1663; BGH NJW-RR 2002, 712).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 9 U 52/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erfordernis von eindeutigen Anweisungen

    Zwar hat die Klägervertreterin ihre Büroangestellte für Fälle der Fristverlängerung angewiesen, das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch einzutragen (zur Erforderlichkeit vgl. BGH NJW-RR 2002, 712).
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