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   BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11   

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BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,520)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,520)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,520)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 2 Abs 4 VersAusglG, § 27 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei Gütertrennung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 27
    Rentenversicherung aus vorehelich erworbenem Privatvermögen ist in Versorgungsausgleich einzubeziehen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln eines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründeten privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei Gütertrennung

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • fr-blog.com

    Einbezug einer privaten Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung einer nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln eines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründeten privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Private Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Extrem dumm gelaufen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gütertrennung und der Versorgungsausgleich für die private Rentenversicherung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Private Rentenversicherung kommt grundsätzlich in den Versorgungsausgleich!

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch bei Gütertrennung wird Altersvorsorge aufgeteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersvorsorge im Versorgungsausgleich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Private Rentenversicherung fällt in Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä.

  • hefam.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    "Der kleine Unterschied"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 323
  • MDR 2012, 411
  • DNotZ 2012, 705
  • FamRZ 2012, 434
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877).

    Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 mwN).

    Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 -FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN).

    Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    aa) Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen.

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).

    Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.).

  • BGH, 29.04.1960 - VI ZR 51/59

    Umfang des Anspruchs der Witwe eines verunglückten Arbeitnehmers auf entgangenen

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    Der am 9. November 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versorgungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich.
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    b) Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wären zwar solche Anrechte, die ein Ehegatte aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt, weil sonst das Ziel, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich voneinander abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790).
  • OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05

    Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (entgegen OLG Hamm FamRZ 2006, 795).
  • BGH, 26.05.1954 - VI ZR 69/53

    Umfang des Schadenersatzanspruchs der Witwe eines freiberuflichen Unfallgetöteten

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltsverantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11
    Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Der Senat orientiert sich dabei an den vom BGH in den beiden in FamRZ 2011, 877 und FamRZ 2012, 434 abgedruckten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen, denen er sich insoweit anschließt: Danach gilt, dass in der Ehezeit erworbene Anteile von Anrechten im Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfolgt der Ausgleich dann, wenn das Anrecht ungeachtet der Herkunft des Vermögens oder des Zeitpunkts seines Erwerbs durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 8).

    Dies setzt wiederum voraus, dass eine bloß schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 mwN.) Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH aaO. und FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN).

    Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil es dem Wesen einer intakten Ehe entspricht, dass beide Ehegatten nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft an den vom Partner erworbenen Versorgungspositionen partizipieren (vgl. BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10).

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    e) Wie das Oberlandesgericht im Ergebnis weiter richtig erkannt hat und von der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich ein ehebedingter Nachteil der Antragsgegnerin im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB nicht daraus, dass sie sich während der Ehezeit ihr vorehelich erworbenes Versorgungsanrecht bei der VBL hat auszahlen lassen (vgl. auch zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8 f.).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetzten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8).
  • BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum

    Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8 mwN).

    Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Verbrauch zum Lebensbedarf der Ehegatten oder dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 9).

  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorhandensein von nicht dem

    Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 18.1.2012, XII ZB 213/11, bei juris Rz. 10 ff.; auch BGH Beschluss vom 30.3.2011, XII ZB 54/09; BGH, Beschluss vom 25.6.2008, XII ZB 163/06; BGH, Beschluss vom 11.9.2007, XII ZB 107/04).

    Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18.1.2012, XII ZB 213/11, bei juris Rz. 11).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des

    Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 - zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 54/09 - zitiert nach juris Rn. 11 ).
  • OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts der

    Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Herkunft des Vermögens und dem Zeitpunkt seines Erwerbs (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 8).

    Die grobe Unbilligkeit muss sich dabei wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben(BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 10 m.w.N.).

    Dies ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltsverantwortung (BGH FamRZ 2012, 434 Rn. 11 f.).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 8 UF 97/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (private Krankenversicherung; Verrechnung

    Es entspricht durchgängig der höchstrichterlichen Rechtsprechung, bei der Neubegründung von Rentenanwartschaften in der Ehezeit durch Verwendung nicht aus der Auflösung einer anderen Rentenversicherung resultierenden Vermögens (zu diesem Ausnahmefall: BGH, Beschluss vom 08. August 2018 - XII ZB 25/18 -, juris) von einer vollständigen Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auszugehen (vergl. BGH FamRZ 2012, 434, Rz. 8 m.w.N.).

    Auch der Umstand, dass der Antragsgegner (freiwillig) in den Jahren 2001 und 2002 eigenes, dem Güterrecht unterfallendes Vermögen durch Abschluss neuer Rentenversicherungsverträge dem Versorgungsausgleich zuordnete, vermag wegen des Unterhaltscharakters des Versorgungsausgleichs einen (Teil-) Ausschluss nach § 27 VersAusglG nicht zu rechtfertigen (BGH FamRZ 2012, 434, Rz. 13).

  • KG, 20.09.2018 - 13 UF 108/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

    Denn eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11, FamRZ 2012, 434 [bei juris Rz. 10]).
  • OLG Stuttgart, 05.06.2015 - 11 UF 56/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines vorehelich angesparten

    Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2011, 877; 2012, 434).

    Damit geht sodann einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt (BGH FamRZ 2012, 434).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20

    Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach mehr als

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

  • OLG Köln, 15.02.2013 - 4 UF 226/12

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Stuttgart, 03.06.2015 - 11 UF 56/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines vorehelich angesparten

  • OLG Brandenburg, 09.10.2012 - 10 UF 213/10

    Familienrechtlicher Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Annahme eines

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber

  • OLG Köln, 02.05.2013 - 4 UF 33/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Köln, 22.01.2014 - 25 UF 128/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2016 - 2 UF 5/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 6 UF 95/17

    Umfang des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach Eheschließung mit bereits

  • OLG Bamberg, 16.02.2017 - 2 UF 262/16

    Versorgungsausgleich - Ehezeitanteil von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

  • OLG Schleswig, 10.09.2012 - 10 UF 314/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher

  • OLG Köln, 16.01.2014 - 25 UF 128/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in

  • AG Detmold, 13.10.2020 - 34 F 145/19
  • AG Würzburg, 20.04.2022 - 3 F 609/18

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs mangels grober Unbilligkeit

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