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   BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17   

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https://dejure.org/2017,52907
BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, §§ 233 ff. ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • Betriebs-Berater

    Fristversäumung wegen unvorhergesehener Erkrankung eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei unvorhergesehener Erkrankung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 D
    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei unvorhergesehener Erkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwalt plötzlich erkrankt: Trotzdem keine Wiederseinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 383
  • MDR 2018, 295
  • MDR 2018, 509
  • FamRZ 2018, 447
  • BB 2018, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17
    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014, XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135).

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 4/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383).

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).

  • KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 -, Rn. 9, juris unter Verweis auf die Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).
  • BFH, 09.04.2018 - X R 9/18

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZB 26/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Dies ist glaubhaft zu machen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 mwN).

    Dass dieser, wie er angibt, Einzelanwalt ist und - anders als der Briefkopf seiner Schriftsätze den Eindruck erweckt - mit den dort aufgeführten Rechtsanwälten S. und R. lediglich eine Bürogemeinschaft ohne eigenes Personal bildet, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 Rn. 7).

  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 - 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
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