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   BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14   

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https://dejure.org/2014,26751
BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14 (https://dejure.org/2014,26751)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14 (https://dejure.org/2014,26751)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 (https://dejure.org/2014,26751)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 FamFG
    Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Anforderungen an eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten bei Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Faxbericht: Strenge Anforderungen an Überprüfung der Faxnummer

  • rewis.io

    Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Anforderungen an eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten bei Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Kontrolle der Faxnummer des Gerichts bei fristgebundenen Schriftsätzen durch Vergleich des Sendeberichts mit zuverlässigem Verzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist die Faxversendung fristgebundener Schriftsätze zu kontrollieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristwahrung per Telefax

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Faxbericht: Strenge Anforderungen an Überprüfung der Faxnummer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausgangskontrolle bei Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist die Faxversendung fristgebundener Schriftsätze zu kontrollieren? (IBR 2014, 702)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1286
  • FamRZ 2014, 1915
  • VersR 2015, 1314
  • AnwBl 2014, 1058
  • AnwBl Online 2014, 376
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.2013 - V ZB 154/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anwaltliche

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14).

    Denn auch wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sendebericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Versendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD-ZVR 2014, 354392).

  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14).

    Denn auch wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist ein Abgleich zwischen Sendebericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann entbehrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Versendung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 14; vgl. auch Toussaint FD-ZVR 2014, 354392).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Mitarbeiterin G. von seiner Verfahrensbevollmächtigten "mit der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax und der Überwachung des ordnungsgemäßen Sendeberichts beauftragt worden" sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Überprüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer zielende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte (vgl. dazu BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 16 f.).

  • BGH, 10.09.2013 - VI ZB 61/12

    Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 27.08.2014 - XII ZB 255/14
    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 379/19

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache:

    Mit einer entsprechenden Anweisung wird der Anwalt seiner Pflicht gerecht, durch organisatorische Vorkehrungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer sowie ihrer Übertragung in den Schriftsatz und ihrer Eingabe in das Faxgerät auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 9 und BGH Beschluss vom 14. November 2019 - IX ZB 18/19 - juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das

    Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. August 2014, XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915).

    Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle - soweit hier von Bedeutung - dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, MDR 2010, 1416 Rn. 11).
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 256/20

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen

    Das Oberlandesgericht hat insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass die Einhaltung der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der vor Streichung der Frist erforderlichen Kontrolle, ob die fristwahrende Handlung tatsächlich ausgeführt wurde oder ob diese noch aussteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7; BGH Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16 - NJW-RR 2016, 1403 Rn. 13 f. mwN), nicht dargelegt worden ist, was zur Glaubhaftmachung des fehlenden (nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden) Verschuldens erforderlich gewesen wäre.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15
    Insoweit spricht vieles dagegen, dass es sich bei der versehentlichen Versendung des Schriftsatzes vom 22.06.2015 nicht als Telefax sondern in Form eines einfachen Briefes unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei einer Telefaxübermittlung (vgl. hierzu BSG, Beschluss 09.02.2010 - B 11 AL 149/09 B m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27.08.2014 -XII ZB 255/14 m.w.N.) um die Folge eines unabwendbaren Zufalls handelt.
  • BGH, 09.06.2015 - VIII ZB 100/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation

    Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle Anordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 21.01.2015 - VII ZB 65/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an eine juristische Person

    Aus dem Vorbringen der Beklagten in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung von Sch. vom 23. September 2014 ergibt sich nicht, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Erfordernis, durch ausreichende organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der für die Übermittlung einschlägigen Telefaxnummer auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 ff.), genügt haben.
  • OLG München, 01.06.2017 - 17 U 737/17

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle

    Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12, WM 2014, 427, 427f., Randziffer 8; s.a. Beschluss vom 27.08.2014, XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915, 1916, Randziffer 7; Beschluss vom 01.06.2016, XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355, 1357, Randziffer 19; Beschluss vom 12.05.2016, V ZB 135/15, NJW 2016, 3789, 3791, Randziffer 28).
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