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   BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92   

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https://dejure.org/1992,3681
BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92 (https://dejure.org/1992,3681)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1992 - XII ZB 3/92 (https://dejure.org/1992,3681)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - XII ZB 3/92 (https://dejure.org/1992,3681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer Beschwerdeschrift an das zuständige Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristversäumung - Einhaltung der Frist - Fristenkontrolle - Fristenkalender - Rechtspflicht der Gerichte ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Keine Pflicht der Gerichte zu umgehender Weiterleitung fehladressierter Schriftsätze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 536
  • VersR 1992, 1154
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1986 - IVa ZB 9/86

    Unzuständiges Gericht - Schriftsatz - Weiterleitung - Falsche Adressierung -

    Auszug aus BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92
    Es ist daher grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, daß ein Gericht die irrtümlich bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift nicht unverzüglich an das richtige Gericht weiterleitet (i.A. an BGH, VersR 87, 48 und FamRZ 88, 829).

    In Fällen der vorliegenden Art kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Bedienstete des irrtümlich angegangenen Gerichts die Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig an das richtige Gericht hätten weiterleiten können (ebenso etwa BGH VersR 1987, 48 und BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Zöller/Philippi ZPO 17. Aufl. § 621e Rdn. 17).

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87

    Beschwerdefrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Weiterleitung -

    Auszug aus BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92
    Es ist daher grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, daß ein Gericht die irrtümlich bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift nicht unverzüglich an das richtige Gericht weiterleitet (i.A. an BGH, VersR 87, 48 und FamRZ 88, 829).

    Wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, hat der Senat allerdings in der in FamRZ 1988, 829 abgedruckten Entscheidung in einem besonders liegenden Fall ausnahmsweise Wiedereinsetzung gewahrt.

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92
    Wie die weitere Beschwerde nicht bezweifelt, ist die Beschwerde verspätet eingelegt worden, nachdem die Beschwerdeschrift infolge unrichtiger Adressierung erst nach Ablauf der einmonatigen Einlegungsfrist (19. August 1991; §§ 621e Abs. 3, 516 ZPO) in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt ist (vgl. etwa Senatsbeschluß NJW 1983, 123).
  • BGH, 29.10.1987 - III ZB 33/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist zur Einlegung der

    Auszug aus BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92
    In Fällen der vorliegenden Art kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Bedienstete des irrtümlich angegangenen Gerichts die Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig an das richtige Gericht hätten weiterleiten können (ebenso etwa BGH VersR 1987, 48 und BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Zöller/Philippi ZPO 17. Aufl. § 621e Rdn. 17).
  • BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 24/85

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92
    Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht besteht insoweit jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse VersR 1985, 767 und EzFamR ZPO § 233 Nr. 10).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Diese Grundsätze gelten auch für die einem Rechtsanwalt im Arbeitsgerichtsprozeß gleichgestellten Verbandsvertreter (vgl. BAG 27. November 1996 - 3 AZB 27/96 - BGH 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZB 1/93

    Anforderungen an die richtige Adressierung der Berufungsschrift

    Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 = FamRZ 1992, 536).

    Es kann dahinstehen, ob ein Gericht - aus Rechts- oder Fürsorgegründen - verpflichtet ist, ihm unzuständigerweise zugegangene Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten (so für den Fall der anwaltlich nicht vertretenen natürlichen Person BSGE 38, 248; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob dies lediglich ein unverbindliches "nobile officium" darstellt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O.) und ob bei Annahme einer Verpflichtung zur Weiterleitung hier das Verhalten der Bediensteten des Kreisgerichts Potsdam-Stadt einschließlich dessen Handelsregisters schuldhaft pflichtwidrig war.

    Da das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin danach auch im Fall eines gerichtlichen Verschuldens mitursächlich bleibt, war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O., st.Rspr.; Ball a.a.O. 661 m.w.Nachw. in Fn. 168).

  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze verneint, mindestens Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens angenommen, und hat aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallgestaltungen abgelehnt (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92, VersR 1992, 1154).
  • BGH, 19.03.1997 - XII ZB 139/96

    Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels einer nicht

    Sie ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen und sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen bei Gericht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154 m.w.N.).

    Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht besteht jedoch nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 und 5. Februar 1992 a.a.O. m.N.).

  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird im übrigen anerkannt, daß jedenfalls bei zusätzlichen, ein schützenswertes Vertrauen begründenden Verhaltensweisen von Behörden ein Verschulden des Betroffenen zurücktreten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1983 1 C 34/80, NJW 1983, 1923, 1924; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1992 XII ZB 3/92, Versicherungsrecht 1992, 1154; Urteile des Hessischen FG vom 7. September 1984 10 K 117/84, EFG 1985, 154, rkr.; des FG Rheinland-Pfalz vom 7. März 1978 II 220/77, EFG 1978, 445; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 110 Anm. 3 c; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 110 AO 1977 Rz. 32).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZB 19/05

    Pflicht zu Hinweis auf den Anwaltszwang für ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des

    Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht dahin besteht jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 2. Mai 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154; vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96 - NJW 1997, 1989).
  • OLG Brandenburg, 20.04.1994 - 4 U 107/93

    Anspruch auf Zahlung eines Rest-Kaufpreises aus dem Verkauf eines Imbisswagens

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  • BGH, 26.10.2000 - V ZB 32/00

    Unrichtige Adressierung der Berufungsschrift

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze verneint, mindestens aber Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens angenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallgestaltungen abgelehnt hatte (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992, XII ZB 3/92, VersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112) zumindest für den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache befaßt war.
  • OLG Zweibrücken, 25.06.2001 - 3 W 52/01

    Statthaftes Rechtsmittel im Wiedereinsetzungsverfahren, schuldhafte

    Rechtsunkenntnis kann ihn nicht entlasten; denn auch der nicht juristisch geschulte Beteiligte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels (BGH NJW 1997, 1989; FamRZ 1991, 425; 1992, 536), so dass er etwa erforderliche Erkundigungen rechtzeitig einziehen muss (BGH FamRZ 1980, 347; BGHR ZPO § 233 Verschulden 7).
  • BAG, 27.11.1996 - 3 AZB 27/96

    Kontrolle eines Boten - Berechnung einer Betriebsrente

    Die Verantwortung dafür, daß ein Rechtsmittelschriftsatz beim richtigen Gericht eingeht, trägt der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt und der ihm im Arbeitsgerichtsprozeß gleichgestellte Verbandsvertreter (vgl. BGH Beschluß vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78 - NJW 1979, 876; BGH Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154).
  • BGH, 18.10.1994 - VI ZB 16/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

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