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   BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13   

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BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13 (https://dejure.org/2013,29611)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2013 - XII ZB 311/13 (https://dejure.org/2013,29611)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - XII ZB 311/13 (https://dejure.org/2013,29611)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung i.R. eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233
    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung i.R. eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Prozesskostenhilfeantrag und die Rechtsmittelfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1527
  • MDR 2013, 1478
  • FGPrax 2014, 43 (Ls.)
  • FamRZ 2013, 1966
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13
    Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012, XII ZB 462/11, FamRZ 2012, 705).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdebegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11 - FamRZ 2012, 705 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13
    Bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfällt die Kausalität aber, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - offenkundig falsch ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 f.).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus BGH, 09.10.2013 - XII ZB 311/13
    Ungeachtet dessen, ob ein Verschulden schon darin zu sehen ist, dass die Kanzleiangestellte sich ausschließlich auf die Rechtsbehelfsbelehrung verlassen hat, ohne eine Offensichtlichkeitskontrolle anzustellen, hätte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Beschwerdeschrift jedenfalls prüfen müssen, ob die Begründungsfrist zutreffend notiert worden ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11).
  • BGH, 22.11.2016 - II ZR 319/15

    Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 329/20

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache:

    Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine entsprechende Rüge und legt damit nicht dar, dass dieser Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit den erforderlichen Angaben versehen war und die Antragsgegnerin darauf vertrauen durfte, dass ihm stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13 - NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11 f. und vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902).
  • BGH, 14.07.2015 - II ZA 29/14

    Abgabe einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 25.11.2019 - II ZA 36/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag

    Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2).
  • OLG Jena, 20.02.2020 - 3 UF 437/19

    Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Beschwerdefrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nur dann als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerde - verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH MDR 2013, 1478 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2016 - 13 UF 11/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nur dann als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerde - verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH MDR 2013, 1478 m.w.N.).
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