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   BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05   

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https://dejure.org/2005,683
BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05 (https://dejure.org/2005,683)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - XII ZB 33/05 (https://dejure.org/2005,683)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 (https://dejure.org/2005,683)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründungsschrift: Abgrenzung von der Ankündigung eines Berufungsbegründung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Verbindung eines Rechtsmittels mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe; Rechtsbeschwerde gegen den einen Antrag auf ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 92; ; ZPO § 97; ; ZPO § 114; ; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 238 Abs. 4; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufung: Ankündigung mit Prozesskostenhilfeantrag genügt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    PKH-abhängige Berufungsbegründung

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 318
  • NJW 2006, 693
  • MDR 2006, 587
  • FamRZ 2006, 400
  • AnwBl 2006, 73
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungsbegründung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des Prozesskostenhilfegesuchs" bezeichnet wird, von einer "beabsichtigten Berufungsbegründung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" begründet werde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 m.N.).

    Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn eine solche erforderlich und nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. zur Berufungsschrift Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554 und vom 20. Juli 2005 aaO).

    Vielmehr ist diese temporale Staffelung (zunächst / nach Bewilligung) mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen, sondern als Ausdruck des legitimen Wunsches, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die weitere Durchführung des Rechtsmittels solle vom Umfang der Bewilligung abhängig gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554), oder der Anwalt beabsichtige, erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzutreten und den Antrag zu verlesen.

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

    Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn eine solche erforderlich und nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. zur Berufungsschrift Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554 und vom 20. Juli 2005 aaO).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f.).
  • BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer im Ausland wohnenden

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Endentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286) und wird an deren Ergebnis auszurichten sein.
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 55/86

    Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Wird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1987).
  • BGH, 21.07.2004 - XII ZB 50/04

    Zur Berufungsbegründungsfrist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Denn das Berufungsgericht hätte diesen Antrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen Anwaltsverschuldens als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 50/04 - unveröffentlicht).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f.).
  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 7/95

    Berufungsbegründung mittels Einstellungsantrag

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Ein gleichwohl - auch hilfsweise - gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist dann gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113).
  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89

    Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05
    Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Das gilt auch, soweit ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, weil die Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag lediglich hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Berufung gestellt hat; dieser Fall ist aber nicht eingetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 2; vom 24. Juli 2003 aaO unter IV; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998, 1155 unter II 2).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2017 - 16 UF 118/17

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Pflegegelds im Rahmen der Unterhaltspflicht

    Sind jedoch die formalen Anforderungen an die Einlegung des Rechtsmittels erfüllt, kommt in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Rechtsmitteleinlegung eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Einlegung des Rechtsmittels bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH FamRZ 2011, 29 Rn. 17; BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZB 15/17

    Berufungsverfahren: Behandlung einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag

    Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat die Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07, juris Rn. 5) und damit den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.

    Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 320 f.).

    Daher muss der Rechtsmittelführer bei grundsätzlich zulässiger Verbindung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" Prozesshandlung lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86, FamRZ 1986, 1087; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 2 b aa; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 a; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11).

    Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO unter I 2 b aa mwN; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 Rn. 10; vom 25. September 2007 - XII ZB 6/07, aaO; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO; vom 16. Juni 2016 - IX ZB 22/15, juris Rn. 5).

    Denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen (BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter II mwN; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04, NJW 2008, 1740 Rn. 12; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO mwN).

    (a) Zwar kann unter Umständen eine für die Annahme einer derartigen Bedingung sprechende ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung darin gesehen werden, dass der entsprechende Schriftsatz selbst ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des Prozesskostenhilfegesuchs" bezeichnet wird, von einer "beabsichtigten Berufungsbegründung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach Gewährung von Prozesskostenhilfe" begründet werde (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 322 f.; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO).

    Entscheidend sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, aaO Rn. 13; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO mwN).

    Insbesondere kann eine einem angekündigten Antrag vorausgestellte Wendung "Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde ich beantragen" auch nur als eine temporale Staffelung (zunächst/nach Bewilligung) gemeint sein, die nicht im Sinne einer Bedingung, sondern nur als Ausdruck des legitimen Wunsches zu verstehen ist, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die weitere Durchführung der Berufung solle vom Umfang der Bewilligung abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO).

    Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegungen regelmäßig (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.).

    Allein als Berufungsbegründung konnte dieser Schriftsatz infolge des darin angekündigten eingeschränkten Berufungsantrages, mit dem die Verurteilung zur Zahlung von Mietrückständen hingenommen worden ist, zu einem geringeren Streitwert und damit zu geringeren Kosten führen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO).

  • BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06

    Zulässigkeit einer Zahlungsklage während der Wohlverhaltensphase

    In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.).

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047).

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).

    Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 421/11

    Auslegung eines Rechtsmittels: Unbedingte Einlegung eines Rechtsmittels;

    Das Berufungsgericht hätte den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners schon deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil es einer Wiedereinsetzung nicht bedurfte und der entsprechende Antrag deshalb gegenstandslos war (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 401).

    aa) Wird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, der Antrag solle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400).

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Beschwerdeeinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des PKH-Gesuchs" bezeichnet wird, von einer beabsichtigten "Berufungsbegründung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach Gewährung der PKH" begründet werde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400).

    Denn das Rechtsmittelgericht hätte diesen Antrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn zurückzuweisen (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 401).

    Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Endentscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache vorzubehalten und wird an deren Ergebnis auszurichten sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 402).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05

    Fehlende Unterschrift

    Eine Entscheidung über die übrigen Kosten ist der Endentscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache vorbehalten, bei dem das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2005 anhängig ist, durch das der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, 693, 695).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2018 - 8 UF 53/17

    Anordnung mehrwöchigen Umgangs während der Ferien

    Durch die temporale Staffelung werde nur der Wunsch zum Ausdruck gebracht, die weitere Durchführung des Rechtsmittelverfahrens von der Verfahrenskostenhilfebewilligung abhängig zu machen (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, Az. XII ZB 33/05, Tz. 21).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 116/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Protokollfälschung

    Erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt und begründet, ist dieser Antrag gegenstandslos; über ihn ist dann nicht zu entscheiden (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318, 324).

    Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefallen wären (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318, 325).

  • OLG Jena, 04.08.2016 - 4 U 756/15

    Behandlung Prozesskostenhilfeantrag mit Begründung als wirksame Berufung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Deutung, dass ein Schriftsatz, mit dem Prozesskostenhilfe begehrt wird und der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt, nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12.2010 (Az.: XII ZB 140/10), 17.12.2008 (Az.: XII ZB 185/08), 18.07.2007 (Az.: XII ZB 31/07), 07.11.2006 (VI ZB 70/05), 21.12.2005 (Az.: XII ZB 33/05), 22.01.2002 (Az.: VI ZB 51/01) und 19.11.1997 (Az.: XII ZB 157/97)).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 19 U 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Freigabe der Klageforderung

  • BGH, 25.10.2017 - VIII ZR 135/16

    Berufungsbegründung: Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere

  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2008 - 4 U 584/07

    Vollstreckbarkeit eines von einer BGB -Gesellschaft erstrittenen Titels im Falle

  • LAG Nürnberg, 28.03.2006 - 7 Sa 405/05

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Profifußballer - Treuwidrige Berufung auf das

  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05

    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10

    Zulässigkeit der Berufung: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 131/15

    Familienstreitsache: Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Eingabe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2012 - 6 A 11235/11

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung

  • LAG Nürnberg, 20.11.2008 - 6 Ta 167/08

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Klageerhebung - Bedingung

  • KG, 02.04.2007 - 20 U 55/06

    Verschuldetes Fristversäumnis bei PKH-Antrag mit Übersendung eines Entwurfs der

  • OLG Hamm, 13.02.2007 - 8 UF 180/06

    Bedingte Berufungseinlegung in Abhängigkeit von PKH-Bewilligung - Auslegung der

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZB 6/07

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Anbringung der

  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 30/09

    Anforderungen an die Feststellung einer bedingten Berufungsbegründung

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 2/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mangels

  • BGH, 06.07.2006 - V ZB 43/06

    Anforderungen an die Form der Berufungseinlegung

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZB 22/15

    Verletzung des verfassungsrechtlich gewährten Anspruchs auf wirkungsvollen

  • OLG München, 02.02.2021 - 23 U 6510/19

    Beschlussmängelklage bei OHG

  • OLG München, 11.02.2014 - 31 Wx 468/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fiktion des fristwahrenden Eingangs eines per

  • OLG Jena, 10.01.2014 - 1 UF 247/13

    Kenntniserlangung eines Rechtsanwalts eines Schriftstückes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 11 UF 134/05

    Verschulden des sachbearbeitenden Anwalts trotz Versäumnis der Stellung eines

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2022 - 7 UF 104/21
  • OLG Köln, 15.10.2020 - 19 U 18/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2010 - L 1 R 622/09
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