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   BGH, 11.12.2013 - XII ZB 355/12   

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https://dejure.org/2013,41702
BGH, 11.12.2013 - XII ZB 355/12 (https://dejure.org/2013,41702)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2013 - XII ZB 355/12 (https://dejure.org/2013,41702)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 355/12 (https://dejure.org/2013,41702)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
    Berufbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen berufsbegleitend abgeschlossener Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)"; Vertrauensschutz bei vorangegangener Bewilligung eines höheren Vergütungssatzes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

  • rewis.io

    Berufbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen berufsbegleitend abgeschlossener Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)"; Vertrauensschutz bei vorangegangener Bewilligung eines höheren Vergütungssatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2
    Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2
    Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Betriebswirt ( VWA) ": Keine höhere Vergütung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 553
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 23/13

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 11.12.2013 - XII ZB 355/12
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.

    Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN).

  • LG Frankfurt/Main, 17.06.2019 - 29 T 76/19
    Eine entsprechend vertretene Ablehnung des Vertrauensschutzes ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 355/12, BeckRS 2014, 2362, indem dort ausgeführt wird:.

    Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da vor dem Hintergrund der sich gegenüberstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19.07.2002 - 20 W 241/02 , BeckRS 2002, 30273751) /des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 24.01.2001, Az. 3 W 19/04, Bl. 174 ff d.A) und der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere im Beschluss vom 11.12.2013, Az. XII ZB 355/12, BeckRS 2014, 2362) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

  • LG Saarbrücken, 21.10.2020 - 5 T 343/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Eine Ausbildung an einer Fachakademie, Studieninstitut oder Fachschule reicht hingegen i. d. R. nicht aus (BGH FamRZ 2016, 119; 2014, 553; Karlsruhe OLGRp 2009, 317 m. w. N.); das gilt insbesondere für eine berufsbegleitende Ausbildung, selbst wenn diese mit einem Bachelor abgeschlossen wird (BGH FamRZ 2016, 119; 2015, 845 und 253; Posselt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 4 VBVG, Rn. 13).
  • LG Neuruppin, 08.10.2014 - 5 T 71/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vertrauen auf die Beständigkeit der ausgezahlten

    Zur Begründung wird insoweit auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verwiesen, so auf den Beschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 355/12 und den Beschluss vom 30. Oktober 2013, VII ZB 23/13 - jeweils juris, deren Ausführungen sich die Kammer anschließt.
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