Rechtsprechung
BGH, 15.02.2017 - XII ZB 465/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
VBVG § 4 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 1 S 2 VBVG
Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse; Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten - IWW
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG); Besondere Nutzbarkeit der im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse für die Führung ...
- rewis.io
Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse; Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- ra.de
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VBVG § 4 Abs. 1
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ( VBVG ); Besondere Nutzbarkeit der im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse für die Führung ... - rechtsportal.de
VBVG § 4 Abs. 1
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ( VBVG ); Besondere Nutzbarkeit der im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse für die Führung ... - datenbank.nwb.de
Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse; Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betreuervergütung für einen Sozialversicherungsfachangestellten
Verfahrensgang
- AG Eilenburg, 30.03.2015 - 2 XVII 205/13
- LG Leipzig, 28.08.2015 - 1 T 432/15
- BGH, 15.02.2017 - XII ZB 465/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 646
- MDR 2017, 547
- FGPrax 2017, 82
- FamRZ 2017, 756
- Rpfleger 2017, 394
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.10.2013 - XII ZB 429/13
Vergütung des Berufsbetreuers: Stundensatzerhöhung wegen eines Hochschulstudiums …
Auszug aus BGH, 15.02.2017 - XII ZB 465/15
Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013, XII ZB 429/13, FamRZ 2014, 116).Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN).
- BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten …
aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - juris Rn. 3 mwN). - BGH, 10.02.2021 - XII ZB 158/20
Zur Frage, ob die Ausbildung zur "Kauffrau im Einzelhandel" die Betreuervergütung …
Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbegriff der für die Führung der Betreuung "nutzbaren" Kenntnisse iSv § 4 Abs. 3 VBVG verkannt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - NJW-RR 2017, 646 Rn. 4) und darüber hinaus die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig gewürdigt.