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   BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17   

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BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17 (https://dejure.org/2018,25010)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - XII ZB 471/17 (https://dejure.org/2018,25010)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 (https://dejure.org/2018,25010)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 1908 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB, § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB,... § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 1908 b BGB, § 1897 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1908 b Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 FamFG, § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 6 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 1897 Abs. 5 BGB, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG, § 7 Abs. 3 FamFG, §§ 303 Abs. 2 Nr. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 FamFG, §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung für die Angehörigen im Interesse des Betroffenen durch die Beteiligung im ersten Rechtszug

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdebefugnis, Angehörige, Verfahrensbeteiligung

  • rewis.io

    Verfahren in Betreuungssachen: Voraussetzungen für das Beschwerderecht von Angehörigen des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1908b Abs. 1
    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung für die Angehörigen im Interesse des Betroffenen durch die Beteiligung im ersten Rechtszug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerderecht von Angehörigen des Betreuten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht von Angehörigen Betreuter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1413
  • MDR 2018, 1397
  • FamRZ 2018, 1607
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 7 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN).

    d) Mangels materieller Rechtskraft der betreuungsgerichtlichen Entscheidung ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Angehöriger unter Darstellung seines bislang nicht berücksichtigten Vorbringens eine Änderung der Entscheidung anregt und zur Vorbereitung dieser Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter beantragt (Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    b) Die Beschwerdebefugnis der Mutter und der Schwester des Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerden erfolglos geblieben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - juris Rn. 6 mwN).

    Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt sich an diesen an (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - juris Rn. 16).

    Denn selbst wenn in einem Zwischenverfahren festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerinnen hätten beteiligt werden müssen, bliebe die amtsgerichtliche Hauptsacheentscheidung hiervon ebenso unberührt wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht beteiligt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - juris Rn. 20 mwN).

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 550/16

    Betreuungssache: Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird im Betreuungsverfahren durch die Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 - NJW 2017, 2622 Rn. 10 f. mwN).

    Ihre etwaige Verfahrensbeteiligung erfolgt ausschließlich im Interesse des Betroffenen und ist damit rein fremdnützig ausgestaltet (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 550/16 - NJW 2017, 2622 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - FamRZ 2016, 1679 Rn. 23).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 142/15

    Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - FamRZ 2016, 1679 Rn. 23).
  • BGH, 06.03.1996 - XII ZB 7/96

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Der von den Rechtsbeschwerden zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Senatsbeschluss vom 6. März 1996 (BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607, 608) erging noch unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrechts und betraf einen abgelehnten Betreuerwechsel nach § 1908 b BGB.
  • LG Verden, 24.06.2010 - 1 T 76/10

    Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des Abhilfeverfahrens, Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerde dahingehend auszulegen ist, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsverfahren beinhaltet (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28).
  • LG Landau/Pfalz, 15.06.2010 - 3 T 42/10

    Betreuungsverfahren: Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf bislang nicht

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerde dahingehend auszulegen ist, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung am Betreuungsverfahren beinhaltet (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17
    a) Insbesondere sind sie ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 7).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14

    Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 222/17

    Betreuungssache: Überprüfung der Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen

    : Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 , FamRZ 2018, 1607).

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns der Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt zwar daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 7 mwN).

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts scheidet indessen aus (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen jedoch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 15 mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren jedoch durch Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits abgeschlossen, so dass die nachfolgende Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren eine rückwirkende Beteiligung im ersten Rechtszug als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht mehr zu begründen vermochte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 18).

    Die Beschwerdebefugnis des Sohns folge zwar daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben sei (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607).

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 11.07.2018 - XII ZB 471/17 Rn. 10 - FamRZ 2018, 1607).

    Aus der vorliegenden Entscheidung des BGH ergibt sich, dass bei der Beurteilung, ob eine Beteiligung i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorgelegen hat, immer auf die Begründung des BGH in seiner ausführlichen früheren Entscheidung vom 11.07.2018 ( XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607) abzustellen ist, die als absolute Grundsatzentscheidung zu dieser Frage anzusehen ist.

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Dadurch soll ihnen aus Gründen des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden, auf eine - die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vermittelnde - Beteiligung am Verfahren hinzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179 f.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 23 f.).

    Auch ihr Tätigwerden dient nicht einem eigenen, sondern ausschließlich dem Interesse des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 25 f.).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 27 mwN).

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2020 - 13 T 3052/20

    Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen

    Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW 2015, 1180 [mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).

    Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (vgl. BGH FamRZ 2018, 197; BGH FamRZ 2018, 1607).

    Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt sich an diesen an (BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW 2015, 1180).

    Denn die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens begründet für sich genommen noch keine Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 572 m.w.N.; BGH FamRZ 2018, 1607).

    Das gilt erst recht für das ebenfalls von Amts wegen zu betreibende Verfahren auf Verlängerung der Betreuung (vgl. BGH FamRZ 2018, 1607).

    Ferner lässt auch die ausdrückliche Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Betreuerwechsel in der Beschlussformel des hier angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 27.03.2020 nicht auf eine (konkludente) Hinzuziehung des Beschwerdeführers im ersten Rechtszug des Verlängerungsverfahrens schließen (vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1607).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (BGH FamRZ 2018, 197 Rn. 11 m.w.N.; BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW-RR 2019, 577).

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19, FamRZ 2021, 1062 und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607).

    Fehlt es hingegen an einer erstinstanzlichen Beteiligung, ist nach dieser Vorschrift ein Beschwerderecht unabhängig davon zu verneinen, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19 - FamRZ 2021, 1062 Rn. 7 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN).

    Denn das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und gehört deshalb nicht zum ersten Rechtszug im Sinne von § 303 Abs. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2021 - XII ZB 437/20 - FamRZ 2021, 799 Rn. 2 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 15 mwN zu § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

  • BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von

    Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27).

  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18

    Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2021 - 1 WF 111/21

    Frühere Pflegepersonen als Beteiligte nach §161 FamFG

    Zwar bedarf es für die Hinzuziehung als Beteiligte keines förmlichen Beschlusses, diese kann auch konkludent erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1607 m.w.Nachw.).
  • LG Bochum, 04.10.2018 - 7 T 224/18

    Beschwerdeberechtigung einer Person als Schwester des Betroffenen bei Beteiligung

    Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Beschwerdebefugnis versagt - und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 471/17, zitiert nach Juris; BGH, BtPrax 2015, 109; Keidel-Budde, a.a.O., § 303, Rn. 27).
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