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   BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13   

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BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13 (https://dejure.org/2013,20211)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2013 - XII ZB 56/13 (https://dejure.org/2013,20211)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 (https://dejure.org/2013,20211)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Berufung auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufungsschrift ist der Auslegung hinsichtlich der beteiligten Personen zugänglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Falschbezeichnung der beklagten Partei: Berufung zulässig eingelegt? (IBR 2013, 1261)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1278
  • MDR 2013, 1114
  • FamRZ 2013, 1571
  • BB 2013, 2050
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/01

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13
    Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGH, 29. Juni 1956, V ZB 20/56, BGHZ 21, 168 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003, XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).

    Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176, jeweils zu § 518 Abs. 2 ZPO aF und mwN).

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176).

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13
    Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGH, 29. Juni 1956, V ZB 20/56, BGHZ 21, 168 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003, XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).

    Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt (vgl. BGHZ 21, 168, 173 zum Rechtsmittelkläger).

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13
    Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176, jeweils zu § 518 Abs. 2 ZPO aF und mwN).

    Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

    Auszug aus BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13
    (3) Dass nach den vorliegenden Umständen die Beklagte auch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (vgl. zum Empfängerhorizont des Rechtsmittelgerichts Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15), folgt im Übrigen daraus, dass das Verfahren ohne weitere Beanstandung als Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil eingetragen worden ist.
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

    Die Rechtsmittelbegründung ist ebenso wie die Rechtsmitteleinlegung (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278) der Auslegung zugänglich.
  • BGH, 12.02.2020 - XII ZB 475/19

    Betreuerbestellung: Erkennbarkeit des Beschwerdeführers bei Einlegung der

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, FamRZ 2013, 1571).

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. mwN; BGH Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16 - NZM 2017, 853 Rn. 8 f. mwN und Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413 Rn. 8 mwN; jeweils zu § 519 Abs. 2 ZPO).

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15

    Arbeitnehmer; Außendienst; Status; Vertreter

    Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, 24. Juli 2013, XII ZB 56/13, Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 29.11.2023 - 4 U 347/21

    Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber

    Es ist daher ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 7, 8, beck-online).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

    Eine ergänzende Heranziehung des am 9. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatzes für die Bestimmung des Rechtsmittelführers scheidet aus, weil der Rechtsmittelführer noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist eindeutig bezeichnet werden muss (ständige Rechtsprechung, BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. und Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 - FamRZ 2011, 281 Rn. 10).
  • BGH, 30.05.2022 - VIa ZB 9/21

    Formulierung des Passivrubrums in der Berufungsschrift

    Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 7; vgl. Beschluss vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008 Rn. 8 f.).

    Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013, aaO).

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 20.02.2018 - II ZB 2/17

    Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der

    Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278 Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9).

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger sein soll (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278).

  • LAG Hamm, 14.09.2021 - 17 Sa 259/21

    TVöD - Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten ausschließlich durch deren ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 15; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 7f.).

    Eine Berufung scheitert nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich kein Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen kann und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 16; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 8).

  • LG Mönchengladbach, 08.08.2019 - 5 T 37/19

    Beschwerden von Aktivisten zurückgewiesen: Keine anonymen Rechtsmittel gegen

    Im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, jedenfalls aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, muss deshalb entweder aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift oder aus sonstigen bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Erklärungen des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten erkennbar sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (allg. Auffassung, vgl. Keidel/ Sternal , FamFG, 29. Aufl. 2017, § 64 Rn. 28; BeckOK FamFG/ Obermann , 31. Edition Stand 01.07.2019, § 64 Rn. 19; Althammer , Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 64 FamFG Rn. 6; MüKo-FamFG/ Fischer , 3. Aufl. 2018, § 64 Rn. 15; OLG Celle, Beschl. v. 24.8.2010 - 10 UF 130/10, BeckRS 2010, 25585; zum FGG BGH, Beschl. v. 13.1.1953 - IV ZB 94/52, NJW 1953, 624; KG, Beschl. v. 4.3.1998 - 24 W 26/97, NZM 1998, 580; entsprechend zum Rechtsmittel im Zivilprozess BGH, Beschl. v. 24.7.2013 - XII ZB 56/13, NJW-RR 2013, 1278; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; Beschl. v. 29.6.1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600).
  • BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten

    Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: BGHZ 21, 168; BGH NJW-RR 2013, 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist.

    Das schließt es indes nicht aus, die Rechtsmitteleinlegung auszulegen (BGH NJW-RR 2013, 1278).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 9 U 93/16

    Darlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts

  • OLG Nürnberg, 15.09.2021 - 2 U 1306/21

    Unzulässige Berufung bei Parteiänderung

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