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   BGH, 07.10.2015 - XII ZB 58/15   

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https://dejure.org/2015,29729
BGH, 07.10.2015 - XII ZB 58/15 (https://dejure.org/2015,29729)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2015 - XII ZB 58/15 (https://dejure.org/2015,29729)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 (https://dejure.org/2015,29729)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 1a BGB
    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Betreuung zur Fähigkeit des Betreuten zur freien Willensbildung

  • IWW

    § 1896 Abs. 1, Abs. 1 a BGB, § 1908 d BGB, § 1896 Abs. 1 a BGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 280 FamFG, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung im betreuungsrechtlichen Aufhebungsverfahren; Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

  • rewis.io

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Betreuung zur Fähigkeit des Betreuten zur freien Willensbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d
    Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung im betreuungsrechtlichen Aufhebungsverfahren; Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Aufhebung einer Betreuung: Feststellung der freien Willensbestimmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die freie Willensbildung des Betreuten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Feststellung der freien Willensbestimmung auch im Aufhebungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Prüfungspflicht eines Gerichts im Verfahren um Aufhebung einer Betreuung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Prüfungspflicht eines Gerichts im Verfahren um Aufhebung einer Betreuung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 119 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Unterbringung eines Betreuten | Aufhebungsverfahren: Feststellungen zur freien Willensbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 5
  • MDR 2015, 1365
  • FGPrax 2016, 26 (Ls.)
  • FamRZ 2015, 2158
  • JR 2016, 705
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 58/15
    Das Gericht hat auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015, XII ZB 500/14).

    Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung - auch im Aufhebungsverfahren - durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Auszug aus BGH, 07.10.2015 - XII ZB 58/15
    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 f. mwN).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 317/15

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Unterbringung des alkoholkranken Betreuten

    Ohne eine solche ist aber eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 8 mwN).

    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 455/15

    Betreuungsverfahren: Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ausschluss

    Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6; vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 8 f. und vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 f.).

    Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 ff.; vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9 f. und vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 f. mwN).

  • LG Wuppertal, 05.01.2017 - 9 T 221/16

    Verlängerung der Betreuung eines Betroffenen für die Aufgabenkreise

    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH, XII ZB 58/15).
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