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   BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16   

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https://dejure.org/2017,22779
BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 (https://dejure.org/2017,22779)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • IWW

    §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, 1908 i Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • rewis.io

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 Euro i.R. der Betreuervergütung; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden) mit einer Hochschulausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung - erhöhte Vergütung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stundensatz eines Berufsbetreuers von 44 Euro wegen besonderer Kenntnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 965
  • MDR 2017, 1211
  • FGPrax 2017, 224
  • FamRZ 2017, 1424
  • Rpfleger 2017, 622
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, juris).

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).

    aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

    Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 23/13

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16
    Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt, dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104, 112 unter II 2 b [juris Rn. 21]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit

    Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 590/16, juris).

    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbegleitende Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.).
  • BGH, 09.02.2022 - XII ZB 378/21

    Zur Frage, ob die Verleihung des Hochschulzertifikats nach erfolgreichem

    Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16, NJW-RR 2017, 965).

    Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965) für den im Jahr 2016 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" entschieden, dass dieser nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar war.

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 230/20

    Zur Frage, ob die Weiterbildung zur Rechtswirtin im Wege des Fernstudiums

    b) Da im vorliegenden Fall bereits der zeitliche Aufwand der von der Betreuerin absolvierten Ausbildung so erheblich hinter dem einer (Fach-)Hochschulausbildung zurückbleibt, bedarf die von Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung ein taugliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 16 ff.), keiner Beantwortung.
  • BGH, 04.12.2019 - XII ZB 338/19

    Zur Frage, ob die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen mit einer

    Im Übrigen fehlt es auch an weiteren Elementen eines (Fach-)Hochschulstudiums, etwa einer vergleichbaren Zulassungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17f.).
  • AG Siegburg, 12.02.2020 - 43 XVII 511/17
    Vorliegend entsprechen jedoch nach hiesiger Ansicht weder der zeitliche Aufwand noch der Umfang des Fernstudiums dem eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, vgl. BGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - XII ZB 590/16 - (NJW-RR 2017, 965-967; in juris).
  • AG Hagen, 06.05.2019 - 170 XVII 173/08
    Zum einen sei hier der Beschluss des BGH vom 31.05.2017 (XII ZB 590/16) erwähnt, in dem ein anderer -kürzerer- Fernlehrgang derselben Hochschule als nicht vergütungssteigernd eingestuft wird, zum anderen aber auch der Beschluss des BGH vom 12.04.2017 (XII ZB 86/16) in dem eine ähnliche Fortbildung einer anderen Hochschule als vergütungssteigernd eingestuft wird.

    Der BGH sagt (XII ZB 590/16): "Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 EUR, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
    Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16; Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.11.2020 - 19 T 254/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist (vgl. Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 - betreffend Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... mit einem workload von 2.700 Stunden (90 ECTS-Punkte), juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 31.05.2017 - XII ZB 590/16 -, - XII ZB 592/16 - und - XII ZB 593/16 - jeweils betreffend "Hochschulkurs Rechtliche Betreuung" an der Hochschule N... / B... Fernkurse mit einem workload von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte), jeweils juris Rn. 10; Besch.
  • LG Bonn, 04.05.2020 - 4 T 127/20
  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 322 T 38/21
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