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   BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17   

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BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17 (https://dejure.org/2018,21417)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2018 - XII ZB 636/17 (https://dejure.org/2018,21417)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 (https://dejure.org/2018,21417)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io

    Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe: Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    VKH

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90
    Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfahrenskostenhilfe - Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen anrechenbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfahrenskostenhilfe: Für nicht notwendige Anschaffungen verwendete Unterhaltsnachzahlungen werden als fiktives Vermögen berücksichtigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechnung fiktiven Vermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegen fiktivem Vermögen abgelehnte Verfahrenskostenhilfe und Rechtsmittel-Fristversäumnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1411
  • MDR 2018, 1205
  • FamRZ 2018, 1525
  • Rpfleger 2018, 623
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Dieser Betrag musste, soweit er das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von (jetzt) 5.000 EUR an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten übersteigt, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Antragsgegnerin rechnen musste, zurückgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644).

    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7).

  • BGH, 30.09.2009 - XII ZB 135/07

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei rechtsmissbräuchlicher Beantragung von

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Allerdings kann ein Rechtsmittelführer vor allem dann darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn ihm bereits in der Vorinstanz - aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zwischenzeitlich nicht in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert haben (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 - FamRZ 2013, 1650 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 96/14

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Beteiligte oder sein anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

    Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2011 - 5 WF 3/11
    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, Einmalzahlungen zur Erfüllung rückständigen Unterhalts müssten generell nicht als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten und daher als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln seien (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385 f. mwN), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvR 1514/21

    Beschluss betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe überspannt

    Nach dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - sei gefordert, dass der Anspruchsteller seine Leistungsunfähigkeit durch Vermögen aufzehrende Ausgaben böswillig herbeigeführt habe.

    Fiktives Vermögen könne einem Antragsteller nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - und nach der Entscheidung BVerfGE 67, 251 nur entgegengehalten werden, wenn er seine Leistungsunfähigkeit böswillig herbeigeführt habe.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2022 - 3 Sa 898/22

    Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG - Vermögen

    Unbedingt notwendig sind die Tilgung fälliger Forderungen und alle Ausgaben, die für einen beim Bezug einer Sozialleistung angemessenen Lebensstandard benötigt werden (vergleiche hierzu etwa BGH 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - Randnummer 7 fortfolgende; MüKoZPO/Wache, 6. Auflage 2020, ZPO § 115 Randnummer 75, 76).

    Als Schonvermögen ist ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu berücksichtigen (vergleiche aber auch BGH 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - Randnummer 9, wonach dann, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar sind, vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden darf und wenn dies gleichwohl geschieht, sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen muss und sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen kann).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 3 WF 166/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe; Fehlende

    Dieser Betrag musste, soweit er das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von (jetzt) 5.000 EUR an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten übersteigt, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Kosten des Scheidungsverfahrens, mit dem die Antragsstellerin rechnen musste, zurückgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, juris Rn. 6ff).

    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, juris Rn. 10).

    Dies steht im Einklang mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass zum Ersatz der Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist, wer die Voraussetzungen für deren Gewährung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (§ 103 Abs. 1 SGB XII; vgl. Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 799; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 61).

  • LSG Hessen, 29.11.2022 - L 1 BA 27/22

    Prozesskostenhilfe

    Unbedingt notwendig sind insbesondere alle Ausgaben, die für einen beim Bezug einer Sozialleistung angemessenen Lebensstandard benötigt werden (vgl. Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, § 115 Rn. 75; BGH, Beschluss vom 20.06.2018, NJW-RR 2018, 1411).
  • LAG Köln, 01.09.2020 - 1 Ta 125/20

    Gewerkschaftsaustritt; fiktiver Vermögenswert

    Wenn mit einem Prozess zu rechnen ist, dürfen Vermögenswerte nicht leichtfertig hergegeben werden, andernfalls werden sie als "fiktives Vermögen" berücksichtigt (BGH 20.06.2018 - XII ZB 636/17 - NJW-RR 2018, 1411).
  • SG Gießen, 03.01.2022 - S 5 BA 26/21
    Unbedingt notwendig sind insbesondere alle Ausgaben, die für einen beim Bezug einer Sozialleistung angemessenen Lebensstandard benötigt werden (vgl. Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, § 115 Rn. 75; BGH, Beschluss vom 20.06.2018, NJW-RR 2018, 1411).
  • OLG Dresden, 02.08.2018 - 4 W 598/18

    Zurechnung eines überschüssigen Gerichtskostenvorschusses als fiktives Vermögen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 18.07.2007, XII ZR 11/07, juris Rz. 15 m.w.N.; zuletzt BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 636/17) kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden oder gar schon laufenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt.
  • OLG Schleswig, 21.07.2021 - 5 W 12/21

    Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Erben gegen die gerichtliche

    Fiktives Vermögen muss sich der Antragsteller anrechnen lassen, wenn Rechtsverfolgungskosten absehbar sind; in diesem Fall darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05, Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17, Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2019 - 13 UF 104/19

    Beschwerde in Familiensachen: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, nur dann als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerde - verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V. m. 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH FamRZ 2018, 1525 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2023 - 4 W 5/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Umfang der Pflicht zum Einsatz eigenen

    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, Rn. 8 - 9, juris, m.w.N.).
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