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   BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09   

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https://dejure.org/2010,508
BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09 (https://dejure.org/2010,508)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2010 - XII ZR 10/09 (https://dejure.org/2010,508)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 (https://dejure.org/2010,508)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 426 BGB, § 1375 Abs 1 BGB, § 1378 Abs 1 BGB
    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit anteiliger Haftung im Innenverhältnis; Berücksichtigung eines Unterhaltsrückstands

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 426, 1378 Abs. 1, 1375 Abs. 1
    Gesamtschuldnerische Ehegattenhaftung und Unterhaltsrückstände beim Zugewinnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Realisierbarkeit einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld i.R.d. Zugewinnausgleichs; Auswirkung einer einem Ehegatten erst aufgrund des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zugewinnausgleich; Berücksichtigung einer Gesamtschuld

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit anteiliger Haftung im Innenverhältnis; Berücksichtigung eines Unterhaltsrückstands

  • ra.de
  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit anteiliger Haftung im Innenverhältnis; Berücksichtigung eines Unterhaltsrückstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit der Realisierbarkeit einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld i.R.d. Zugewinnausgleichs; Auswirkung einer einem Ehegatten erst aufgrund des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berücksichtigung einer Gesamtschuld bei Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsrückstand im Zugewinnausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gesamtschuld im Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsrückstand als Passivposten im Endvermögen beim Zugewinnausgleich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung gemeinsamer Schulden beim Zugewinnausgleich

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsschulden kann man beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen abziehen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Trennung - Wer muss den Hauskredit weiterzahlen? Der BGH stellt nochmals die Regeln klar.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    FAMILIENRECHT - Trennung: wer muss den Hauskredit weiter zahlen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 73
  • MDR 2010, 1462
  • DNotZ 2011, 303
  • FamRZ 2011, 25
  • FamRZ 2011, 453
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16).

    Wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat, lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).

    Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die - hier allein maßgebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 13).

    Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverhältnis freizustellen (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795, 796; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 295).

    Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535).

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 184/05

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f. = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 16).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 mwN).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die - hier allein maßgebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 13).

    Denn dies kann zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag führen (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 15 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 9).

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031).

    Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die - hier allein maßgebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen (BGHZ 87, 265, 270 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 6 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 13).

    Denn dies kann zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag führen (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 Rn. 15 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 9).

  • OLG Hamm, 19.12.2001 - 6 UF 60/01

    Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens beim Zugewinnausgleich; Anspruch

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535).
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01

    Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Das gilt auch für rückständigen Unterhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird (Senatsurteil vom 27. August 2003 - XII ZR 300/01 - BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545), und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterhaltsforderung im Endvermögen des Unterhaltsgläubigers auswirkt.
  • OLG Frankfurt, 26.11.1984 - 1 WF 155/84

    Anteilige Schuldmitverpflichtung; Träger der Last; Verpflichtung des;

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Ist dagegen absehbar, dass die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB dauerhaft uneinbringlich ist, so ist sie - wie alle uneinbringlichen Forderungen - wirtschaftlich wertlos und deshalb im Endvermögen des Ehegatten, der die Gesamtschuld getilgt hat, nicht zu berücksichtigen (BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482; OLG Hamm FamRZ 2002, 1032 [Leitsatz], Volltext bei juris Rn. 42; MünchKommBGB/Koch aaO § 1375 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 Rn. 20; Wever aaO Rn. 350; Schwab aaO XII Rn. 112; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 535).
  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 55/87

    Ausgleichsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Raten -

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird (st. Rspr. s. BGHZ 87, 265, 273 = FamRZ 1983, 795, 797; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
    Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796; Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 96/87

    Ehegatte - Gesamtschuldnerausgleich - Güterrechtliche Vorschriften - Tilgung

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 289/02

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

  • KG, 21.11.2008 - 13 UF 21/08

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines Ausgleichsanspruchs auf Grund

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht zu verfälschen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 2010, XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25).

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

    Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung eines Ehegatten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 20 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine anderweitige Bestimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 06.11.2019 - XII ZB 311/18

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung

    Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

    Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

    bb) Soweit sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Überlagerungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN), gebietet dies keine von der Eigentümerstellung abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten.

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZR 108/17

    Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch

    Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 22).
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZR 170/16

    Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein

    Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2010 aaO Rn. 17; vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlungen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§ 1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des Ausgleichspflichtigen und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, die vor dem Berechnungsstichtag entstanden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 36 und BGHZ 156, 105, 109 = FamRZ 2003, 1544, 1545; OLG Hamm NJW-RR 1992, 580, 581 f.; OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2015 - 10 WF 15/15

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Rückführung von Kreditverbindlichkeiten

    Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH, NJW-RR 2011, 73, 74 Rn. 17).

    Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Scheitern der Ehe auszuschließen (BGH, NJW-RR 2011, 73, 74 Rn. 20).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17

    Familiensache: Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur

    Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH FamRZ 1993, 676 Rn. 27; FamRZ 2011, 25 Rn. 20).
  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem

    Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegenübergestanden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Wenn aber danach feststeht, dass und soweit ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch - im Zwangsvollstreckungswege - nicht realisierbar, also faktisch wertlos ist, dann ist es geboten, die gemeinschaftliche Schuld im Umfang dieser Uneinbringlichkeit in der Vermögensbilanz sogleich ausschließlich bei demjenigen zu passivieren, der im Außenverhältnis zur Leistung herangezogen wird und wurde (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 25 - Rdnr. 28 bei juris mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
  • OLG Celle, 31.03.2014 - 15 UF 186/13

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrests zur Sicherung eines Anspruchs auf

  • BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12

    Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei

  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 15 UF 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der

  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

  • OLG Köln, 28.12.2017 - 10 UF 8/15

    Berechnung des Zugewinnausgleichs

  • OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11

    Keine Verdrängung des Gesamtschuldnerausgleichs durch güterrechtliche

  • OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2014 - 2 UF 4/14

    Anspruch des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf

  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 9 UF 93/19

    Hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen

  • OLG Oldenburg, 13.04.2012 - 11 UF 20/12

    Rechtsfolgen eines Gesamtschuldnerausgleichs unter getrennt lebenden Ehegatten

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11

    Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 6 UF 53/12

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim

  • AG Aachen, 16.12.2014 - 220 F 454/01

    Bestimmung der Höhe der Zugewinnforderung i.R. der Zugewinnausgleichsberechnung

  • AG Aachen, 05.12.2017 - 225 F 98/17

    Zahlung von Stromkosten auf Grundlage der während der Ehe getroffenen

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