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   BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13   

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https://dejure.org/2014,44414
BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13 (https://dejure.org/2014,44414)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2014 - XII ZR 120/13 (https://dejure.org/2014,44414)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13 (https://dejure.org/2014,44414)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem "Anlagen-Mietvertrag (Leasingvertrag)": Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; formularmäßige Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung eines von ihm genutzten ...

  • IWW

    § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 307 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 307 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2
    Übertragung der Instandhaltungspflicht für genutztes Gebäude auf Leasingnehmer in Immobilienleasingvertrag

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ein Immobilienleasingvertrag mit in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen, mit der die Instandhaltungspflicht für das genutzte Gebäude übertragen wird, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer für das von ihm genutzte Gebäude

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung der Instandhaltungsverpflichtung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1, § 535 Abs. 1 Satz 2
    Keine unangemessene Benachteiligung des Immobilien-Leasingnehmers durch formularmäßige Übertragung aller Instandhaltungspflichten für das Gebäude

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem "Anlagen-Mietvertrag (Leasingvertrag)": Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; formularmäßige Verpflichtung des Leasingnehmers zur Instandhaltung eines von ihm genutzten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 307 Abs. 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2
    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer für das von ihm genutzte Gebäude

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 S. 2
    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer für das von ihm genutzte Gebäude

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen einem Gewerberaummiet- und einem Immobilienleasingvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsraummiete oder Immobilienleasing?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Instandhaltungspflichten beim Immobilienleasing

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Regelung in einem Immobiliarleasingvertrag über Übertragung der Instandhaltungspflicht

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Instandhaltungspflicht bei Immobilienleasingvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Regelung in einem Immobiliarleasingvertrag über Übertragung der Instandhaltungspflicht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann liegt ein Mietvertrag über Geschäftsräume, wann ein Immobilienleasingvertrag vor?

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienleasing ist kein Mietverhältnis

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag über Geschäftsräume und einem Immobilienleasingvertrag

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von Immobilienleasing und "Triple-Net-Mietverträgen" Klauselkontrolle beim Immobilienleasing

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen einem Geschäftsraum- und einem Immobilienleasingvertrag (IMR 2015, 106)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 615
  • MDR 2015, 144
  • NZM 2015, 251
  • WM 2015, 1157
  • BB 2015, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

    Langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Auch für einen Immobilienleasingvertrag ist daher kennzeichnend, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch für eine fest vereinbarte - und beim Immobilienleasing regelmäßig lange - Vertragslaufzeit überlässt, wobei die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340, 342; BGH Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 - NJW 1998, 1637, 1638 mwN).

    Denn einerseits ist die Vereinbarung eines Ankaufsrechts des Leasingnehmers oder eines Andienungsrechts des Leasinggebers für einen Leasingvertrag nicht begriffsnotwendig (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340, 342).

    Während der Mieter das Objekt ausschließlich zur Nutzung über einen bestimmten Zeitraum erhält, erlangt der Leasingnehmer von Anfang an eine mehr dem Eigentümer als dem Mieter vergleichbare Rechtsstellung (Senatsurteil BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340, 342).

  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 302/87

    Errichtung eines geleasten Gebäudes durch den Leasingnehmer selbst; Freizeichnung

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    aa) Das Immobilienleasing stellt eine besondere Form des Finanzierungsleasings dar (vgl. BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279), um den Erwerb von Grundstücken oder die Errichtung baulicher Anlagen zu finanzieren.

    Dies rechtfertigt es, ihn - auch bei einem Immobilienleasingvertrag (vgl. BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279, 1280) - in Bezug auf die Sach- und Preisgefahr bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ähnlich wie einen Käufer zu behandeln (Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 1855).

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Durch Individualvereinbarung kann ein Mieter von Gewerberäumen grundsätzlich weitgehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383, 2384).
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer und dessen damit verbundene Haftung in Fällen des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leasingsache zum typischen Inhalt eines Leasingvertrags (BGHZ 97, 65, 76 = NJW 1986, 1335, 1337; BGHZ 116, 278, 287 = NJW 1992, 683, 685; BGH Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2285).
  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Auch für einen Immobilienleasingvertrag ist daher kennzeichnend, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch für eine fest vereinbarte - und beim Immobilienleasing regelmäßig lange - Vertragslaufzeit überlässt, wobei die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340, 342; BGH Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 - NJW 1998, 1637, 1638 mwN).
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer und dessen damit verbundene Haftung in Fällen des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leasingsache zum typischen Inhalt eines Leasingvertrags (BGHZ 97, 65, 76 = NJW 1986, 1335, 1337; BGHZ 116, 278, 287 = NJW 1992, 683, 685; BGH Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2285).
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Ist das nicht der Fall, so kommt eine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht in Betracht (BGHZ 112, 65 = NJW 1990, 3016, 3017).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Beim Leasingvertrag tritt zu diesen auch für ihn wesentlichen Merkmalen regelmäßig hinzu, dass der Leasinggeber zum Zwecke der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Leasingnehmers das zum Gebrauch zu überlassende Leasinggut beschafft und vorfinanziert (BGHZ 111, 84 = NJW 1990, 1785, 1787 f.).
  • BGH, 08.11.1989 - VIII ZR 1/89

    Geltungsdauer eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    Auch wenn auf Finanzierungsleasingverträge in erster Linie Mietrecht anzuwenden ist (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1989 - VIII ZR 1/89 - NJW-RR 1990, 182, 183 mwN), muss deshalb bei einer Inhaltskontrolle jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrags unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden.
  • BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 318/84

    Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im

    Auszug aus BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer und dessen damit verbundene Haftung in Fällen des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leasingsache zum typischen Inhalt eines Leasingvertrags (BGHZ 97, 65, 76 = NJW 1986, 1335, 1337; BGHZ 116, 278, 287 = NJW 1992, 683, 685; BGH Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2285).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 75/13

    Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

    Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2014 XII ZR 120/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2015, 144, Rz 26; vom 4. Februar 2004 XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, m.w.N.).
  • KG, 24.11.2016 - 8 U 70/15

    Immobilien-Leasingvertrag: Anwendbarkeit mietrechtlicher Formvorschriften

    Wie der BGH in einer neueren Entscheidung überzeugend betont hat, haben der Immobilienleasingvertrag und der Mietvertrag über Geschäftsräume eine unterschiedliche "Rechtsnatur" (s. BGH, Urt. v. 26.11.2014 - XII ZR 120/13, NJW-RR 2015, 615 Tz 25).

    b) Auch wenn auf Finanzierungsleasingverträge "in erster Linie" Mietrecht anzuwenden ist, muss bei der Prüfung, inwieweit das der Fall ist, beachtet werden, ob der typische Gehalt des Leasingvertrags in der betreffenden Frage mit demjenigen eines normalen Mietvertrags übereinstimmt (so BGH, Urt. v. 26.11.2014 - XII ZR 120/13, NJW-RR 2015, 615 Tz 37 für die - verneinte - Frage, ob die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und damit nach § 307 BGB unwirksam ist).

    Während der Mieter das Objekt ausschließlich zur Nutzung über einen bestimmten Zeitraum erhält, erlangt der Leasingnehmer "von Anfang an eine mehr dem Eigentümer als dem Mieter vergleichbare Rechtsstellung" (BGH, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O., Tz 38; Urt. v. 04.02.2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19 = NZM 2004, 340, 342 - beide Entscheidungen zum Immobilienleasing).

    Wie dargelegt, sind die Leasingraten kein bloßes Entgelt für eine zeitanteilige Nutzungsüberlassung, sondern sollen zugleich die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers abdecken und sind somit darauf ausgerichtet, dass sich alle Aufwendungen des Leasinggebers amortisieren (s. BGH, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O., Tz 32 f.; Urt. v. 22.01.1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 = NJW 1986, 1335 unter II.1.a).

    Denn gerade das Amortisierungsprinzip führt dazu, dass die Leasingraten im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses - und so auch hier - noch nicht ausgewiesen werden können (s. Seibel NZM 1999, 197, 202) und auch im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Anpassungen unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O., Tz 32).

    Schließlich ist es prägend für einen Immobilienleasingvertrag, dass die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers amortisiert werden und auch, dass die zu zahlenden Raten an geänderte Kapitalmarktverhältnisse angepasst werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2014 - XII ZR 120/13, NJW-RR 2015, 615 Tz 32).

  • BFH, 20.10.2022 - III R 33/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

    aa) Der Leasingvertrag stellt zwar einen atypischen Vertrag dar, ist aber seiner Rechtsnatur nach in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH--, Urteile vom 20.09.1989 - VIII ZR 239/88, Der Betrieb --DB-- 1989, 2136, unter II.1.a, m.w.N.; vom 08.11.1989 - VIII ZR 1/89, DB 1990, 107, unter II.4.a; vom 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, und vom 29.10.2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227, unter II.1.b aa), auch wenn bei der Inhaltskontrolle eines Leasingvertrages nach §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder bei der Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrages unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden muss (BGH-Urteile vom 26.11.2014 - XII ZR 120/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2015, 615, Rz 37, und in BGHZ 128, 255).

    Das rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in einzelnen Fragen eine Abweichung von der Anwendung des in erster Linie maßgebenden Mietrechts vorzunehmen, so beispielsweise etwa bei der Inhaltskontrolle einer vom Gesetz abweichenden Verteilung der Sach- und Preisgefahr oder Gewährleistungsregelung (BGH-Urteile in BGHZ 111, 84, unter I.2.d bb, m.w.N., und in NJW-RR 2015, 615, unter II.2.b bb).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann dies auch wirksam formularmäßig durch AGB erfolgen (BGH-Urteile vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86, DB 1987, 2451, und in NJW-RR 2015, 615).

    Auch wenn die rechtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Abwälzung sich nicht an dem Leitbild des Mietrechts orientiert und insoweit die Abwälzung durch AGB erleichtert wird (BGH-Urteil in NJW-RR 2015, 615, unter II.2.b bb), greifen die gesetzlichen Regeln des Mietrechts wieder vollumfassend ein, wenn die Regelungen der Abwälzung nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. § 305 BGB) oder unwirksam sind (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. BGH-Urteil vom 17.12.1986 - VIII ZR 279/85, DB 1987, 631, unter I.2.c).

  • OLG Stuttgart, 07.12.2016 - 3 U 105/16

    Formularvertrag zur Fernüberwachung von Geschäftsräumlichkeiten durch

    Über die rechtliche Einordnung entscheidet aber gleichwohl der Inhalt des gesamten Vertrages (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13, NZM 2015, 251 Rn. 28).
  • FG Niedersachsen, 12.11.2015 - 7 K 94/13

    Einkommensteuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber

    Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2014 XII ZR 120/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2015, 144, Rz. 26; vom 4. Februar 2004 XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, m.w.N.).
  • LG Hamburg, 15.07.2021 - 413 HKO 77/20

    Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Handelsvertreterausgleich

    So fällt auf, dass die Parteien den Vertrag (Anlage K 2) mit "Kooperationsvertrag" - und nicht etwa, was gegebenenfalls nahegelegen hätte, mit "Versicherungsvertretervertrag" bzw. "Handelsvertretervertrag" - überschrieben haben, wobei das Gericht nicht verkennt, dass diese Bezeichnung allenfalls Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2014 - XII ZR 120/13).
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