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   BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90   

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https://dejure.org/1991,814
BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90 (https://dejure.org/1991,814)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1991 - XII ZR 166/90 (https://dejure.org/1991,814)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 (https://dejure.org/1991,814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Kindesunterhalt - Kredittilgung - Tilgungsleistung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1
    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Kindes aus früherer Ehe bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361
    Berechnung des Rennungsunterhalts

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2703
  • MDR 1992, 57
  • FamRZ 1991, 1163
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß es ein alleinverdienender Ehegatte während bestehender Ehe gegebenen falls sogar dulden, daß sein an sich nur den Haushalt führender Ehegatte aus einer Nebentätigkeit Mittel erwirtschaftet, die ausschließlich für den Barunterhalt anderweitig betreuter Kinder, etwa aus einer früheren Ehe, verwendet werden (BGHZ 75, 272; vgl. auch Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 - FamRZ 1986, 668).
  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Andererseits ist ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht berechtigt, auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen zu bilden, mit der Folge, daß die Zins- und Tilgungsaufwendungen, die bei Beteiligung an einem Bauherrenmodell anfallen, nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37 und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Der Senat hat entsprechende Vorwegabzüge vom Einkommen des Verpflichteten grundsätzlich sogar für geboten erachtet, soweit die sich daraus ergebende Verteilung der zum Unterhalt von Ehegatten und Kindern zur Verfügung stehenden Mittel nicht in einem Mißverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten steht; dies gilt auch für den Fall, daß der Unterhalt an ein volljähriges Kind zu entrichten ist (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 unter 4 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458/459 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Rühren die Schulden aus der gemeinsamen Lebensführung zur Zeit des Zusammenlebens der Eheleute her, so sind sie grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895 und vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Andererseits ist ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht berechtigt, auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen zu bilden, mit der Folge, daß die Zins- und Tilgungsaufwendungen, die bei Beteiligung an einem Bauherrenmodell anfallen, nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37 und vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 1987, 913, 916).
  • OLG Stuttgart, 19.02.1987 - 17 WF 231/86
    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Solche Verbindlichkeiten weiterhin einkommensmindernd zu berücksichtigen, gebietet nicht zuletzt der Grundsatz der Gleichbehandlung (zutreffend Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. IV Rdn. 607; Soergel/Hermann Lange BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 9; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1987, 1030, 1031).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist dann in Höhe der Hälfte aus der Differenz ihrer Einkünfte zur Summe aus den (vollen) Mieteinkünften und 6/7 der Erwerbseinkünfte des Beklagten zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 f unter 5 b).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895 und vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90
    Der Senat hat entsprechende Vorwegabzüge vom Einkommen des Verpflichteten grundsätzlich sogar für geboten erachtet, soweit die sich daraus ergebende Verteilung der zum Unterhalt von Ehegatten und Kindern zur Verfügung stehenden Mittel nicht in einem Mißverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten steht; dies gilt auch für den Fall, daß der Unterhalt an ein volljähriges Kind zu entrichten ist (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 unter 4 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458/459 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164 f.).

    Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO).

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

    Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Beurteilung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles gewonnene Ergebnis (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 = FamRZ 1984, 358, 360; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 = BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 4) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

    Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Das ist Ausfluß der gebotenen Gleichbehandlung mit dem Unterhaltsverpflichteten, bei dem der Kindesunterhalt ebenfalls vorweg abgezogen wird, und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164).
  • KG, 04.03.1997 - 18 UF 2952/96

    Unterhaltszahlung an nicht gemeinsames Kind als für die ehelichen

    Der Vorabzug ist auch gerechtfertigt hinsichtlich des von der Klägerin zu erbringenden Kindesunterhalts für das nicht gemeinsame Kind Benjamin, so wohl für die Zeit der Minderjährigkeit als auch der Volljährigkeit (BGH, FamRZ 1991, 1163 und 1990, 979, 980.).

    Zwar wird häufig gegen den einkommensmindernden Vorabzug dieser Verbindlichkeit eingewandt, dass der Verpflichtete damit an der Unterhaltszahlung an einem für ihn fremden Kind beteiligt wird (vgl. zu den Argumenten Griesche, FGB, § 1578 Rdn. 8 Dennoch hat der BGH anerkannt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung der Vorabzug nicht nur auf Seiten des Verpflichteten, sondern auch auf Seiten des Berechtigten anzuerkennen ist (vgl. insbesondere FamRZ 1991, 1163 ).

    Für die Entscheidung, ob Unterhaltsleistung en für voreheliche Kinder vom bedarfsbestimmenden Einkommen abgezogen werden, kommt es nur darauf an, ob die Belastung schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der Berechtigte auch n ach der Trennung zur Unterhaltung des Kindes verpflichtet ist (BGH FamRZ 1991, 1163 ).

  • OLG Koblenz, 25.07.2006 - 11 UF 655/05

    Nachehelicher Unterhalt: Vorwegabzug des Tabellenkindesunterhalts für volljährige

    Dies gilt auch bei volljährigen Kindern, wenn die Unterhaltsbelastung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (BGH FamRZ 1990, 979, 980; 1991, 1163 f.; Gerhardt in: Wendl/Staudigl a.a.O § 4 Rn. 189 d).
  • AG Brühl, 24.03.1999 - 32 F 65/98

    Bezugspunkt bei der Bestimmung der Höhe eines Anspruchs auf Zahlung von

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  • OLG Köln, 25.11.1991 - 10 UF 105/91

    Unterhalt; Lebensstandard; Aufrechterhaltung; Aufwendungen;

    Nach umfassender Abwägung aller Umstände des Einzelfalles können Billigkeitsgründe, wie der BGH erst jüngst für den Trennungsunterhalt entschieden hat (FamRZ 1991, 1163 = NJW 1991, 2703), zu einer vollständigen oder teilweisen Anrechnung von Tilgungsleistungen auf die Einkünfte des Berechtigten führen.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

    auch danach sein Unterhaltsbedarf, wenn die Unterhaltsleistungen mit den ehelichen Lebensverhältnissen in Einklang stehen (vgl. BGH in FamRZ 1991, 1163 ) .
  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

  • OLG Hamburg, 07.04.1995 - 12 UF 57/94

    Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2002 - 5 WF 30/02

    "Einsatzzeitpunkt" beim Aufstockungsunterhalt; Vorwegabzug des

  • OLG Saarbrücken, 26.08.1999 - 6 UF 46/99

    RMaßgebliches Verfahrensrecht Abänderung der Entscheidung über den Regelunterhalt

  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
  • KG, 06.06.1995 - 13 UF 8030/94

    Vorwegabzug des Kindesunterhalts vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts

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