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   BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90   

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https://dejure.org/1991,6368
BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,6368)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1991 - XII ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,6368)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - XII ZR 171/90 (https://dejure.org/1991,6368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überleitung eines Anspruchs gegen einen nach Zivilrechtt Unterhaltspflichtigen wegen geleisteter Jugendhilfe - Kostentragungspflicht der Eltern bzgl. der Hilfe zur Erziehung von Jugendlichen - Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe - Berücksichtigung der Zumutbarkeit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 306
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Insoweit blieb es bei dem allgemeinen Grundsatz, daß subsidiäre öffentliche Hilfen den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht berühren (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    In der Regel haben die nach öffentlichem Sozialrecht bemessenen Beträge wegen der dort geltenden besonderen Grenzen einen geringeren Umfang als die unterhaltsrechtlich geschuldeten (vgl. BVerwGE 38, 205, 209).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 74/86

    Unterhalt für Vergangenheit bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Eine Überleitung nach den in § 82 JWG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 90, 91 BSHG bewirkt lediglich einen Gläubigerwechsel hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, ohne an dessen Rechtsnatur etwas zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - FamRZ 1987, 1014, 1015 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 27.02.1986 - 6 UF 79/85
    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Diese unterschiedliche Formulierung des Gesetzes rechtfertigte entgegen einer auch sonst vertretenen Auffassung (vgl. KG DAVorm 1982, 808, 809; OLG Hamburg FamRZ 1985, 93, 95; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 624) nicht den Schluß, daß im Falle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung mangels Bedürftigkeit des Kindes ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht bestand, vielmehr nur ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid in Betracht kam.
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 28/87

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach Gewährung öffentlicher Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Nach wohl herrschender Auffassung, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Urteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 28/87 - FamRZ 1988, 610, 611 m.w.N.), bestand grundsätzlich ein Wahlrecht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob für den Regreß der Weg des Leistungsbescheides oder der der Überleitung eingeschlagen werden sollte, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen nur einer Möglichkeit gegeben waren.
  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Danach steht für die Zivilgerichte auch bindend fest, daß die darin festgelegten Monatsbeträge von 145 bzw. 126, 00 DM im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG für ihn zumutbar waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778).
  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Ein Überleitungsbescheid als Verwaltungsakt war im Verwaltungsrechtsweg darauf nachprüfbar, ob die Behörde diese Grenzen eingehalten hatte (vgl. BVerwGE 50, 64, 69 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Wirtschaftliche Hilfen, die aufgrund Erziehungsmängeln von Kindern an geeignete Institutionen geleistet wurden, wurden in allen Fällen gegenüber der Familie nachrangig gewährt (vgl. BVerwGE 52, 214; BVerwG DA-Vorm 1984, 1057, 1058), ohne daß beabsichtigt war, denjenigen, der seine Erziehungsaufgaben nicht erfüllen konnte, unterhaltsrechtlich zu entlasten.
  • KG, 07.08.1981 - 17 UF 1317/81
    Auszug aus BGH, 09.10.1991 - XII ZR 171/90
    Diese unterschiedliche Formulierung des Gesetzes rechtfertigte entgegen einer auch sonst vertretenen Auffassung (vgl. KG DAVorm 1982, 808, 809; OLG Hamburg FamRZ 1985, 93, 95; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 624) nicht den Schluß, daß im Falle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung mangels Bedürftigkeit des Kindes ein überleitungsfähiger privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht bestand, vielmehr nur ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid in Betracht kam.
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Durch den Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger wird die Rechtsnatur eines Unterhaltsanspruches nicht geändert (Senatsurteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - FamRZ 1987, 1014, 1015 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 171/90 - FamRZ 1992, 306, 307).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei

    Damit steht für die Zivilgerichte bindend fest, daß es keine Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist, den übergeleiteten Unterhaltsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 171/90I ZR 171/90 - FamRZ 1992, 306, 307).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2004 - 3 UF 197/01

    Zahlung von Kindesunterhalt an adoptierte Kinder aus Guatemala; Ersatz der Kosten

    Die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 SGB VIII differenziert nicht danach, aus welchen Gründen die Kinder aus der Familie ins Heim gekommen sind, sondern nur danach, ob Eltern und Kinder vor Beginn der Hilfe zusammenlebten oder nicht (zur anders gelagerten früheren Regelung in § 82 JWG vgl. BGH FamRZ 1992, 306).
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