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   BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90   

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https://dejure.org/1991,1583
BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 (https://dejure.org/1991,1583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Studium - Dienst als Soldat - Angemessene Vorbildung zum Beruf - Wehrdienst - Hochschulstudium - Zusammenhang zwischen Lehre und Studium - Banklehre - Jurastudium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines Schulabgängers mit allgemeiner Hochschulreife - Sachlicher Zusammenhang zwischen Jurastudium und Banklehre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 501
  • MDR 1992, 681
  • FamRZ 1992, 170
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Zwischen dem Studium der Rechtswissenschaften und einer vorausgegangenen Banklehre besteht ein enger sachlicher Zusammenhang i. S. der durch das Urteil BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253 = LM § 1610 BGB Nr. 18 begründeten Senatsrechtsprechung.

    Hiernach hat der Senat zunächst in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche dessen Begabung und Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet sind, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (s. die Nachweise in BGHZ 107, 376, 379 f.).

    Für diese Beurteilung hat es sich auf die bereits genannte Senatsentscheidung BGHZ 107, 376 (= NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 2) berufen, wonach der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsweges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

    a) Die Erwägungen der Revision wie auch vereinzelt im Schrifttum geäußerte Bedenken (D. Schwab, Festschrift für Gerd Jauch, 1990, S. 201, 210 ff.) veranlassen den Senat auch bei erneuter Überprüfung nicht, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 107, 376 zur elterlichen Unterhaltspflicht in den Fällen Abitur-Lehre-Studium aufzugeben.

    c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 4 = FamRZ 1991, 320 eine rechtzeitige Bekanntgabe der Absicht zu studieren vermißt, stellt sie eine Anforderung, die für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle nicht gilt (BGHZ 107, 376, 382).

    Sie gehen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen aus und genügen den Anforderungen, die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats an die tatrichterliche Zumutbarkeitsprüfung zu stellen sind (BGHZ 107, 376, 382 bis 384).

    Vielmehr reicht es in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen aus, daß der Unterhaltsberechtigte seine Entscheidung sukzessive mit dem Erreichen der jeweiligen Ausbildungsstufe trifft und den Entschluß zur Weiterführung der Ausbildung durch ein Studium erst nach der Beendigung der praktischen Ausbildung faßt (BGHZ 107, 376, 382).

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89

    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 4 = FamRZ 1991, 320 eine rechtzeitige Bekanntgabe der Absicht zu studieren vermißt, stellt sie eine Anforderung, die für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle nicht gilt (BGHZ 107, 376, 382).

    Dem Urteil vom 10. Oktober 1990 (aaO.) lag kein solcher Fall zugrunde; deshalb konnte dort ein frühzeitig verlautbarter Studienentschluß als Klammer für die dadurch mögliche Annahme einer einheitlichen Ausbildung rechtliche Bedeutung gewinnen.

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Geschuldet wird damit die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen nicht nur flüchtigen Neigungen entspricht, soweit diese mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu vereinbaren sind (BGHZ 69, 190, 192 f.; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115).
  • OLG Hamm, 08.08.1990 - 6 UF 131/90

    Wirtschaftlich zumutbare Finanzierung; Begabungsbezogene Berufsausbildung;

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1991, 477 veröffentlicht ist, hat einen Unterhaltsanspruch des M. gegen den Beklagten angenommen, der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten des Studiums der Rechtswissenschaften umfasse.
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Geschuldet wird damit die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen nicht nur flüchtigen Neigungen entspricht, soweit diese mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu vereinbaren sind (BGHZ 69, 190, 192 f.; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1991 - 16 A 1418/89

    Unterhalt; Ausbildung; Wehrdienstleistung; Soldat auf Zeit; Dienstgrad eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - XII ZR 174/90
    Mit dem zweijährigen Dienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit wird, obwohl er aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet wird, ganz überwiegend der Wehrpflicht genügt (so unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 WPflG zutreffend OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1991 - 16 A 1418/89).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171).

    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (BGHZ 107 aaO. 382; Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 3 = FamRZ 1990, 149; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 163/90 = FamRZ 1991, 1044, 1045; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - BGHR aaO. Studium 5 = FamRZ 1992, 170; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - BGHR aaO. Angemessenheit 1 = FamRZ 1993, 1057 und vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 - BGHR aaO. Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    In dieser ist etwa eine Ausbildung zum Bankkaufmann wegen der vielfältigen Berührungspunkte mit dem Studium und der späteren Berufsausübung eines Juristen als sinnvolle Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft beurteilt worden (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 = BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 5 = FamRZ 1992, 170), während ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Speditionskaufmann und dem Jurastudium verneint worden ist (Senatsurteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 131/91 = BGHR aaO Studium 6 = FamRZ 1992, 1407).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 313/92

    Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung;

    Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil v. 7.6.1989 - IVb ZR 51/88 (FamRZ 1989, 853 = NJW 1989, 2353) entschieden, daß der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Ausbildung durchläuft, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle, vgl. BGH, Urteil v. 27.9.1989 - IVb ZR 83/88 -, FamRZ 1990, 149; Urteil v. 23.10.1991. - XII ZR 174/90 -, FamRZ 1992, 170 = NJW 1992, 501, 502).

    Das Studium der Rechtswissenschaften hängt mit der Lehre zur Industriekauffrau sachlich so zusammen, daß es eine fachliche Ergänzung und Weiterführung darstellt und unterhaltsrechtlich mithin von einem einheitlichen Ausbildungsgang ausgegangen werden kann (vgl. allgemein zum sachlichen Zusammenhang: BGH, Urteil v. 7.6.1989, 27.9.1989 und 23.10.1991, a.a.O.).

    Der BGH hat auch den engen sachlichen Zusammenhang zwischen vorausgegangener Banklehre und einem Studium: der Rechtswissenschaften bejaht (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1991, a.a.O., S. 502; Vorinstanz OLG Hamm, Urteil v. 8.8.1990 - 6 UF 131/90 -, FamRZ 1991, 477, 478); er hat allerdings einen solchen zwischen einer Lehre zum Speditionskaufmann und einem Studium der Rechtswissenschaften verneint (BGH, Urteil v. 20.5.1992 - XII ZR 131/91 -, FamRZ 1992, 1407, 1408; Vorinstanz OLG Stuttgart, Urteil v. 29.5.1991- 15 UF 57/91 -, FamRZ 1991, 1472, 1473).

  • OLG Frankfurt, 10.10.1996 - 26 W 128/96

    Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Gewährung des Zugangs zum Garten und

    Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (KG NJW 91, 989; OLG Frankfurt, NJW 92, 501 f; NJW-RR 94, 715 f; Pentz, NJW 1990, 1466 f, jeweils m.w.N.) hält die Entscheidung eines Landgerichts als Beschwerdegericht im Vollstreckungsverfahren für unanfechtbar.
  • OLG Celle, 18.04.2013 - 17 UF 17/13

    Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs bei gestufter Ausbildung und

    Allerdings sind Eltern, die ihrem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Berufsausbildung haben zukommen lassen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht damit in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb im Normalfall nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH FamRZ 1992, 170, Tz. 11 [juris], Botur, a. a. O., Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 51/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Abbruch eines Studiums, anschließend

    Zudem ist aufgrund der vielfältigen Berührungspunkte - wie sie sich u. a. aus dem vorgelegten Studienführer der Fachhochschule ergeben - die Ausbildung von S... zum IT-Systemkaufmann als eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium der Medieninformatik zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 1992, 170/172).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 131/91

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für ein Hochschulstudium

    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - NJW 1992, 501).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 10 UF 1043/22

    Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes - enger sachlicher Zusammenhang

    Es reicht aus, wenn das eine für das andere im Einzelfall eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH NJW 2017, 1478; BGH NJW 1992, 501).
  • OLG Köln, 29.11.1993 - 27 WF 118/93

    Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere

    Hiernach umfaßt der Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses, auch wenn es nicht von vornherein geplant war, mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungs-weges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (BGH FamRZ 1989, 853; 1992, 170).
  • OLG Schleswig, 14.04.2000 - 10 UF 146/99

    Ausbildungsunterhalt für fachliche Ergänzung einer Fotografenausbildung

  • OLG Saarbrücken, 29.01.1998 - 6 UF 84/97
  • AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96

    Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen;

  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 10 WF 103/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Voraussetzungen für

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

  • OLG Bremen, 17.05.1995 - 5 UF 31/95

    Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen;

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