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   BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90   

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https://dejure.org/1991,1564
BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90 (https://dejure.org/1991,1564)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1991 - XII ZR 216/90 (https://dejure.org/1991,1564)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1991 - XII ZR 216/90 (https://dejure.org/1991,1564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Miete - Untermiete - Untervermietung - Mietvertrag - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 2
    Verjährung von Vermieterersatzansprüchen bei Auswechslung des untervermietenden Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 687
  • MDR 1992, 671
  • WM 1992, 364
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    a) Unter die Verjährungsfrist des § 558 BGB fallen neben den Schadensersatzansprüchen des Vermieters (Verpächters) aus Obhutspflichtverletzung und positiver Vertragsverletzung auch konkurrierende gesetzliche Ansprüche (BGHZ 98, 59, 64; 61, 227, 231) [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72].

    Hiernach werden alle von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen von der kurzen Verjährung erfaßt: Die Kosten für die Reparatur der beschädigten Giebelwand (35.833,05 DM) betreffen den unmittelbaren Schaden, nämlich die Verschlechterung der gemieteten Sache selbst; die Kosten für die Aufräumarbeiten auf dem Pachtgrundstück der Firma S. dienten der Beseitigung des über den unmittelbaren Schaden an der zerstörten Wand hinaus durch den Einsturz eingetretenen weiteren Schadens; die Kosten für die Reparatur bzw. Wiederbeschaffung der beschädigten oder zerstörten Förderbänder der Firma S. (noch 19.690 DM und 19.531 DM) sind durch die Beseitigung eines "weiteren Sachschadens" am Eigentum der Firma S. entstanden, der ebenfalls durch den Einsturz der Giebelwand verursacht worden ist (vgl. BGHZ 98, 59 ff).

    Hier sind vielmehr, wie bei dem der Entscheidung BGHZ 98, 59, 64 zugrundeliegenden Sachverhalt, Schäden sowohl an dem Mietgegenstand, nämlich der Lagerhalle selbst, als auch an nicht vermieteten Gegenständen entstanden.

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    a) Unter die Verjährungsfrist des § 558 BGB fallen neben den Schadensersatzansprüchen des Vermieters (Verpächters) aus Obhutspflichtverletzung und positiver Vertragsverletzung auch konkurrierende gesetzliche Ansprüche (BGHZ 98, 59, 64; 61, 227, 231) [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72].

    In der Entscheidung BGHZ 86, 71 ff hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf BGHZ 61, 227, 231 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] die Geltung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 2 BGB lediglich für den Fall in Frage gestellt, daß ein Schaden ausschließlich an nicht vermieteten Gegenständen entstanden ist.

  • BGH, 08.12.1982 - VIII ZR 219/81

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    Der von der Revision zu der letztgenannten Schadensposition erhobene Einwand, hier handele es sich um eine Beschädigung von Sachen auf einem Nachbargrundstück, die nicht Teil der Mietsache gewesen seien, daher greife - wie in dem Fall der Entscheidung BGHZ 86, 71, 80 f - insoweit die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 2 BGB nicht ein, trifft nicht zu.

    In der Entscheidung BGHZ 86, 71 ff hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf BGHZ 61, 227, 231 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] die Geltung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 2 BGB lediglich für den Fall in Frage gestellt, daß ein Schaden ausschließlich an nicht vermieteten Gegenständen entstanden ist.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90

    Rückgabe der Mietsache

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    Wie der Senat mit Urteil vom 10. Juli 1991 (XII ZR 105/90 = NJW 1991, 2416) entschieden hat, erfordert die Rückgabe der Mietsache, an die § 558 Abs. 2 BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen.
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    Wie der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil BGHZ 93, 64, 69 f. [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83] unter Darlegung der früheren Rechtsprechung aus der Zeit vor der Geltung des § 852 Abs. 2 BGB ausgeführt hat, ist seit Einführung dieser Vorschrift in allen Fällen, in denen der Vermieter sich wegen seiner Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auf Verhandlungen einläßt, nunmehr (nur) die Hemmungsvorschrift des § 852 Abs. 2 BGB anzuwenden.
  • BGH, 02.10.1968 - VIII ZR 197/66
    Auszug aus BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
    Da sie sich dieser Möglichkeit freiwillig begeben hat, läßt sich der Fall für die Beurteilung nach § 558 Abs. 2 BGB mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1968 (VIII ZR 197/66 = LM BGB § 558 Nr. 13 = NJW 1968, 2241) zugrunde liegenden vergleichen.
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Denn die Norm gilt auch für den Fall, dass der Mieter eines Hausgrundstücks sowohl die von ihm gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile, als auch solche beschädigt, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind (BGH BGHZ 61, 227, 229 f.; 98, 59, 64; Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462, 463; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - aaO; RGZ 75, 116; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI Rn. 12; MünchKommBGB/Schilling, aaO Rn. 8; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 11).

    Indes besteht Einigkeit darüber, dass Sinn und Zweck des § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordern (BGH, Urteile vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - aaO; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - aaO, 3205 f.; zur Abgrenzung zu den oben genannten Entscheidungen BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416, 2417 f. und vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774, 775; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 40).

    Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter in die Lage versetzt werden muss, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO; BGH, Urteile vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO, 2406; vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - alle aaO; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - aaO, 3206; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - aaO; vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - aaO; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004, 2005; vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen, genügt demgegenüber nicht (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - alle aaO; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 319, 320; Herrlein/Kandelhard, aaO Rn. 30; Schmidt-Futterer/Gather, aaO Rn. 54; Jendrek, aaO, 596).

  • BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99

    Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von

    Der Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters ist nämlich - auch nach altem Recht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64, 69, 70; Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - ZMR 1992, 96, 98).
  • BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98

    Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 10. Juli 1991 (XII ZR 105/90 = NJW 1991, 2416) und vom 6. November 1991 (XII ZR 216/90 = NJW 1992, 687) entschieden hat, erfordert die "Rückgabe" der Mietsache, an die § 558 Abs. 2 BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist knüpft, nach dem Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters.
  • KG, 21.05.2001 - 12 U 9284/99

    Wohnraummiete: Beginn der kurzen Verjährung für Schadenersatzansprüche trotz

    Dieser soll durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (BGH NJW 1991, 2416; NJW 1992, 687; NJW 2000, 3203, 3205 f.; ebenso Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Auflage, § 558 Rdnr. 11 m.w.N.; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI Rdnr. 40).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass es der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsteht, wenn er sich selbst der Möglichkeit begibt, die unmittelbare Sachherrschaft auszuüben, etwa indem er ein Angebot des Mieters auf Übergabe der Schlüssel zurückweist (vgl. Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI Rdnr. 41), oder indem er den bisherigen Untermieter als Mieter den unmittelbaren Besitz fortsetzen lässt (BGH NJW 1968, 2241; BGH NJW 1992, 687, 688; OLG München, NJWE Mietrecht 1997, 106; Palandt/Weidenhaff, BGB, 60. Auflage, § 558 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Der einvernehmliche Wechsel des Hauptmieters führt daher für den ausgeschiedenen zum Verjährungsbeginn (BGH NJW 1992, 687), auch wenn Vermieter die Sache einvernehmlich nicht vorübergehend zurückerhält (OLG Karlsruhe NJW 1994, 594).

    Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BGH NJW 1992, 687, 688), der auch auf den vorliegenden Fall übertragbar ist Danach kann der Vermieter die kurze Verjährung des § 558 BGB nicht dadurch zu Lasten des Mieters hinauszögern, dass er davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit zur Inbesitznahme hat.

    Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche der Klägerin gegen die P. als Rechtsnachfolgerin des Instituts ... der S. war auch nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB, der auf Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache anzuwenden ist (BGH NJW 1992, 687, 688), gehemmt.

  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 153/03

    Anforderungen an den Besitz des Entleihers

    Es reicht aus, daß die Beschädigung der überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat (Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90

    Mietrecht: Verjährungsbeginn bei unmittelbarer Weiterverpachtung

    Nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erforderlich, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (vgl. BGH, NJW 1991, 2416 ; BGH, WM 1992, 364 ).

    Begibt sich nämlich der Vermieter freiwillig der Möglichkeit, nach Beendigung des Mietverhältnisses die unmittelbare Sachherrschaft zu erlangen, dann muss er sich so behandeln lassen, wie wenn er die Sache zurückerhalten und damit die Verjährung zu laufen begonnen hätte (BGH, NJW 1968, 2241; BGH, WM 1992, 364 ).

    Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob (wie in den Fällen BGH, NJW 1968, 2241 und BGH, WM 1992, 364 ) das Mietverhältnis zwischen Vermieter und bisherigem Mieter beendet wird und Vermieter sowie neuer Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder ob (wie wohl im vorliegenden Fall) eine Vertragsübernahme erfolgt, bei der die Identität des alten Vertrages gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 95, 88, 94).

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 236/93

    Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des

    Die von dem Mieter oder Pächter gestattete bloße Besichtigung der noch von diesem genutzten und mit seiner Einrichtung versehenen Mieträume verschafft ihm in der Regel keinen auf eigener Herrschaft beruhenden freien Zutritt und erlaubt es ihm noch nicht, sich ungestört ein Bild von ihrem Zustand zu machen (BGH, Urt. v. 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90, NJW 1991, 2416, 2418; v. 6. November 1991 - XII ZR 216/90, NJW 1992, 687 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90]).

    Für den Fall, daß ein Mieter, der die Mietsache untervermietet hat, im Einvernehmen mit Vermieter und Untermieter aus beiden Mietverhältnissen zugunsten eines an seine Stelle tretenden Dritten ausscheidet, ist ausgesprochen worden, daß der Mieter sich so behandeln lassen muß, als habe er die Mietsache im Zeitpunkt seines Ausscheidens im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten (BGH, Urt. v. 6. November 1991 - XII ZR 216/90, NJW 1992, 687, 688) [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90].

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06

    Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter

    Entscheidend ist, dass dem Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft (§ 854 BGB) vom Mieter übertragen wird (BGH NJW 2005, 2004; 2000, 3203; 1992, 687; siehe auch Senat, Urteil vom 30. April 2001, Grundeigentum 2002, 2296, ebenso veröffentlicht in Jurisweb; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Auflage, § 548 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.1994 - XII ZR 245/92

    Formularmäßige Hinausschiebung der Fälligkeit und Verjährung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt, in welchem der Vermieter freien Zugang zur Mietsache hatte, so daß er sie untersuchen und etwaige Mängel oder Veränderungen feststellen konnte (BGH, Urteile vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 -, 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 -, 12. April 1989 - VIII ZR 52/88 - sowie Senatsurteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - und 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 1 bis 5 m.N.).

    Zwar ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen einer Verschlechterung der Mietsache ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche aus dem Mietvertrag oder aus Deliktrecht hergeleitet werden, nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keiner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 216/90] = WM 1992, 364, im Anschluß an BGHZ 93, 64, 65 ff) [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83].

  • OLG München, 29.04.2008 - 10 U 2399/08

    Berufung im Mietrechtstreit: Beginn der kurzen Verjährung für

    Diese Rechtsauffassung ist jedoch weder der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1992, 687 (Einsturz einer Giebelwand in einer Lagerhalle) noch der Entscheidung des BGH in NJW 2004, 1317 zu entnehmen.

    5b) Die klägerischen Schadensersatzansprüche sind noch nicht verjährt, weil zwar § 548 I 1 BGB grundsätzlich zur Anwendung kommt (vgl. auch BGH NJW 1992, 687), die Verjährung nach § 548 I 2 BGB aber noch nicht zu laufen begonnen hat.

    Dann fehlt es an dem von der Rechtsprechung stets hervorgehobenen Erfordernis, dass der Vermieter einen auf eigener Sachherrschaft beruhenden "freien Zutritt" zu der Mietsache hat und in die Lage versetzt wird, sich "ungestört" ein Bild von ihrem Zustand zu machen (vgl. BGH NJW 1992, 687).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2005 - 24 U 9/05

    Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Bedienung des Autoradios während

  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 212/89

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen als unerlaubte Handlung neben solchen mit

  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 268/90

    Voraussetzungen für Annahme von Verzug und Leistungsverweigerung im

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 24 U 7/07

    Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

  • OLG Frankfurt, 08.06.2001 - 24 U 198/00

    Verjährung ; Mietsache; Ersatzanspruch; Erkennbarkeit eines Schadens;

  • OLG Koblenz, 21.10.2013 - 5 U 507/13

    Zeitpunkt der Rückgabe eines zur Kiesausbeutung überlassenen und vom Pächter

  • OLG München, 07.05.1996 - 25 U 5836/95

    Anscheinsbeweis für eine Brandverursachung durch vorschriftswidriges Verhalten

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