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   BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97   

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BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97 (https://dejure.org/1999,1250)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1999 - XII ZR 230/97 (https://dejure.org/1999,1250)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 (https://dejure.org/1999,1250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Ausbildung - Ausbildungsunterhalt - Studium - Lehre - Universität - Kind

  • Judicialis

    BGB § 1610 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 593
  • MDR 2000, 217
  • FamRZ 2000, 420
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 69, 190, 192 f sowie zuletzt Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.

    Auch wenn der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenübersteht, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren, muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 671).

    Denn je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 672).

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 124/89

    Finanzierung einer Zweitausbildung

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    Einem solchen Fall steht gleich, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist, und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322, 323).

    Davon sind aber Ausnahmen bei sogenannten Spätentwicklern zu machen, bei denen auf das Ende der Erstausbildung oder erst den Beginn der Zweitausbildung abgestellt werden kann, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO S. 323; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 326).

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    Nach der Lebenserfahrung wirken sich gestörte häusliche Verhältnisse vielfach nachteilig auf die schulische Entwicklung eines Kindes aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439).
  • OLG Koblenz, 07.08.1990 - 11 WF 655/90

    Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Fall eines sogenannten

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    Allein das Bestehen des Abiturs verpflichtet die Eltern ohnehin nicht zwangsläufig dazu, ein Hochschulstudium zu finanzieren (Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 296; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 82; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 678; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997 § 1610 Rdn. 137; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 1610 Rdn. 43; Oelkers/Kreudtzfeldt, FamRZ 1995, 136, 140 f; OLG Koblenz, NJW 1991, 300; OVG Bremen, NJW-RR 1986, 430, 431).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 69, 190, 192 f sowie zuletzt Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    Das muß erst recht gelten, wenn ein zwischen der Beendigung einer Lehre und dem weiteren Schulbesuch verstrichener Zeitraum nicht allein dem Kind anzulasten ist, sondern die Unterbrechung maßgeblich auch auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150).
  • OVG Bremen, 22.10.1985 - 2 B 103/85

    Unterhalt; Ausbildung; Ausbildungsunterhalt; Studium; Abitur; Lehre

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97
    Allein das Bestehen des Abiturs verpflichtet die Eltern ohnehin nicht zwangsläufig dazu, ein Hochschulstudium zu finanzieren (Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 296; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 82; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 678; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997 § 1610 Rdn. 137; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 1610 Rdn. 43; Oelkers/Kreudtzfeldt, FamRZ 1995, 136, 140 f; OLG Koblenz, NJW 1991, 300; OVG Bremen, NJW-RR 1986, 430, 431).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

    Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO).

    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421).

    Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsurteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Auf deren Beruf und gesellschaftliche Stellung kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100; FamRZ 2000, 420).
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Dabei wird im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Berufsausbildung (BGH FamRZ 2000, 420).
  • VG Karlsruhe, 03.12.2019 - 8 K 7612/18

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Hilfe für junge Volljährige;

    Auch muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, wenn ihn eine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung trifft, zum Beispiel, wenn eine Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischen Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 230/97 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1998 - XII ZR 13/96 - FamRZ 1998, 671, Urt. v. 14.07.1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, jeweils m. w. N.).

    Gestörte häusliche Verhältnisse und ein dadurch eingetretenes Erziehungsdefizit können sich vielfach nachteilig auf den schulischen Weg eines Kindes auswirken und im Ergebnis dazu führen, dass es einem Unterhaltsverpflichteten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf eine Ausbildungsverzögerung zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999, a. a. O.).

  • OLG Celle, 18.02.2004 - 15 UF 208/03

    Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes bei

    Solange das Kind einen Ausbildungsabschluss noch nicht erlangt hat, sind vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung vom Unterhaltspflichtigen insbesondere dann hinzunehmen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen Folgen für das Kind beruht (BGH FamRZ 2000, 420, 421).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Eltern dann, wenn sie ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene --d.h. seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende-- Berufsausbildung zu gewähren, erfüllt haben, im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen (vgl. z.B. Urteile vom 29. Juni 1977 IV ZR 48/76, BGHZ 69, 190; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2000, 420; vgl. zur Unterhaltspflicht bei einer Zweitausbildung auch das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, unter II. 4. der Gründe).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20

    Ausbildungsunterhalt

    Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, mithin eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht (BGH NJW-RR 2000, 593).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. Urteile vom 4. März 1998 XII ZR 173/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1998, 671; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am Besten entspricht.
  • OLG München, 31.07.2012 - 30 UF 220/12

    Kindesunterhalt: Vorrang des Ausbildungsinteresses des Unterhaltspflichtigen vor

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

  • OLG Brandenburg, 04.04.2017 - 10 WF 19/16

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch eines volljährigen Kindes auf Finanzierung einer

  • SG Dresden, 11.09.2008 - S 35 AL 601/06

    Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

  • OLG Köln, 16.10.2006 - 16 Wx 194/06

    Eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Vorentscheidung durch

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2012 - 6 UF 2/12
  • OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten

  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 13 WF 664/00

    Ausbildungsunterhalt - Beraufsaufbauschule - Fachoberschule - Studium

  • OVG Hamburg, 21.06.2006 - 4 So 68/06

    Familienrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

  • OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00

    Ausbildungsunterhalt - Zahnarzthelferin - Abitur - Studium

  • AG Detmold, 02.05.2016 - 33 F 126/16

    Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die

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