Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94   

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BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1996,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 428; BGB § 745; BGB § 1093; BGB § 1361b; EGBGB Art. 96
    Entschädigung für dingliches Wohnrecht nach Scheitern der Ehe

  • Wolters Kluwer

    Gesamtgläubiger - Ehegatten - Altenteil - Entschädigungsanspruch - Wohnrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2153
  • MDR 1996, 933
  • DNotZ 1997, 401
  • NJ 1996, 613
  • FamRZ 1996, 931
  • WM 1996, 1980
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Wenn eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten steht und sich diese endgültig trennen, kann aufgrund des § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen verlangt werden, die auch darin bestehen kann, daß derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356, BGHZ 87 aaO., Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436 und vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822).

    Es kann dahinstehen, ob der Prozeßrichter, der nach einem freiwilligen Auszug aus der Ehewohnung wegen einer Nutzungsentschädigung angegangen wird (zu dessen Zuständigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 aaO. S. 355), eine solche nach den gleichen Grundsätzen zubilligen kann, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gelten (eine Analogie befürwortet etwa MünchKomm/Wacke 3. Aufl. § 1316b Rdn. 14).

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Der danach hier in Betracht kommende Art. 15 PrAGBGB (vgl. BGHZ 25, 293, 297) enthält ebenfalls keine Bestimmungen, aus denen ein Geldanspruch des einen Altenteilers gegen den anderen hergeleitet werden könnte.
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß die Klägerin, bedingt durch das Scheitern der Ehe, den Vorteil kostenfreien Wohnens verlor, allenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein, weil sich ihre Bedürftigkeit um die Wohnkosten erhöhte, ohne da insoweit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB von einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit auszugehen war (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 f).
  • OLG Hamm, 14.10.1994 - 33 U 36/94

    Aufgabe lebenslänglichen Wohnrechts und Nutzungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab, das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1995, 806.
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Selbst bei Miteigentümern löst allein der Umstand, daß ein Teilhaber das in Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt, noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (vgl. BGHZ 87, 265, 271).
  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Eine solche Art der Bestellung eines Wohnungsrechts ist rechtlich möglich (vgl. BGHZ 46, 253), der Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer geht hierbei auf Nutzung durch ihn allein, doch ist er im Innenverhältnis zu dem anderen Berechtigten nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet, der wiederum nur darin besteht, daß die Mitbenutzung geduldet wer den muß (vgl. Meder BWNotZ 1982, 36, 38).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    So hat der Senat bereits die Vorschrift entsprechend in einem Fall angewendet, in dem es um die Regelung des Innenverhältnisses von nach § 428 BGB gesamtberechtigten Ehegatten an einem Grundstücksnießbrauch ging (vgl. Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 - FamRZ 1994, 98, 99).
  • OLG Hamburg, 14.03.1991 - 15 UF 157/89

    Geltendmachung des ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Die Klägerin hat davon abgesehen, sich während der Trennung oder in Zusammenhang mit der Scheidung wegen einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung an den Hausratsrichter zu wenden, um gegebenenfalls die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung durchzusetzen, sofern sie die Wohnung dem Beklagten zur alleinigen Nutzung hatte überlassen müssen (vgl. § 1361b Abs. 2 BGB, MünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. § 4 6. DVO EheG Rdn. 8, OLG Hamburg FamRZ 1991, 1317, 1319).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Wenn eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten steht und sich diese endgültig trennen, kann aufgrund des § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung nach billigem Ermessen verlangt werden, die auch darin bestehen kann, daß derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356, BGHZ 87 aaO., Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436 und vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822).
  • BGH, 12.11.1986 - V ZR 273/84

    Rückforderung bei Beiträgen bei einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde

    Auszug aus BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94
    Jedenfalls kann Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung nur für Zeiten verlangt werden, in denen der Berechtigte die fraglichen Räumlichkeiten auch nutzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 198 - V ZR 273/84 - NJW 1987, 771).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 140/85

    Nutzungsausfall: - Verspätete Herausgabe einer Wohnung

  • BayObLG, 29.12.1989 - RReg. 1 Z 198/88

    Art. 18 bis 20 AGBGB gehen den Regen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Eine solche kann auch darin bestehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932 mwN).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996, XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

    Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN).

    Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest.

    Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09

    Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zustehen (Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355, 356; s. auch Senatsurteile vom 13. November 1996 - XII ZR 125/95 - FamRZ 1997, 484, 486; vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822; vom 11. April 1990 - XII ZR 32/89 - NJW 1991, 570, 571; BGHZ 87, 265, 271 f.).

    cc) Der nach Auffassung des Senats gebotenen analogen Anwendung der §§ 741 ff. BGB steht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 8. Mai 1996 (- XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931) nicht entgegen, mit der er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden gegenüber dem verbleibenden Wohnungsberechtigten abgelehnt hat.

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22

    Bezeichnung eines auf Lebzeiten eingeräumten Rechts zur Benutzung eines Gebäudes

    Mehreren Berechtigten kann - wie hier der Klägerin und der Erblasserin - ein gemeinsames Wohnungsrecht eingeräumt werden, das ihnen "als Gesamtberechtigten im Sinne von § 428 BGB" zustehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 256 ff.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94, NJW 1996, 2153).
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Ein Vergütungsanspruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB auf das Miteigentum von Ehegatten an der Ehewohnung vgl. aber: Senatsurteile vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b BGB ergangene Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die Urteile des BGH vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f. und vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungsstand betr.

    Auch hatte der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der Prozessrichter einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen zubilligen könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gälten.

  • OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05

    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines

    Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931).
  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bislang dazu entschieden, dass eine Nutzungsvergütung unter Miteigentümern nur als Folge einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss nach § 745 Abs. 2 BGB angeordnet werden könne, wobei diese Nutzungsänderung dann auch einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung beinhalte (BGH, FamRZ 1982, 355 ; 1986, 436 ; 1994, 98 und 822; 1996, 931; offen gelassen in FamRZ 2006, 930 ).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der konkret in Bezug genommenen Entscheidung (BGH FamRZ 1996, 931, 932 unter 2.) herleiten, zumal danach der Anspruch auf Nutzungsentschädigung voraussetzt, dass dem dinglich Nutzungsberechtigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil zuwächst.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt bei einer endgültigen Trennung der Ehegatten und dem Auszug eines der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht, die i.d.R. darin besteht, dass der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt (BGH-Urteil vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265), oder aber er zahlt dem gewichenen Teilhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 254/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2153, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00

    Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.01.1999 - 2 O 227/98

    Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit; Verweisung an das Familiengericht;

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 139/12

    Nutzungsentschädigung des bei Scheitern der Ehe aus der Ehewohnung ausgezogenen

  • OLG Brandenburg, 03.02.2003 - 9 W 21/02

    Entgültige Trennung von Ehegatten: Nutzungsentschädigung zugunsten des

  • OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06

    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf

  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

  • OLG Brandenburg, 07.08.2013 - 13 UF 75/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Verbindung des Ehescheidungsantrags mit einem

  • BGH, 12.11.1998 - IX ZR 429/97

    Teilweise Annahme einer Revision

  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

  • OLG Naumburg, 07.07.2009 - 3 WF 157/09

    Zuständigkeit der Familiengerichte für einen Anspruch auf Vergütung der Nutzung

  • AG Eschwege, 09.05.2000 - 5 F 538/99

    Höhe der Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines beiden Ehegatten

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 ARf 7/05

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

  • OLG Brandenburg, 04.06.2007 - 9 WF 111/07

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Unterhaltsschuldners,

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2004 - 23 U 160/03

    Darf Architekt VOB/B mit Auftragnehmer vereinbaren?

  • OLG Dresden, 10.05.2005 - 21 AR 7/05
  • AG Mülheim/Ruhr, 02.05.2019 - 22 F 1205/18
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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1391
BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1997,1391)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1997 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1997,1391)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 (https://dejure.org/1997,1391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 70
  • MDR 1997, 887
  • NJ 1998, 32
  • FamRZ 1997, 1141
  • AnwBl 1999, 492
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.1986 - II ZR 305/83

    Übergang eines Kostenerstattungsanspruchs eines Prozessbevollmächtigten auf die

    Auszug aus BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/94
    Denn § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1986 - II ZR 305/83 - KostRsp ZPO § 123 Nr. 8; ebenso MünchKomm-ZPO/Wax § 122 Rdn. 16; Zöller/Philippi ZPO 20. Aufl. § 122 Rdn. 6; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 126 Rdn. 5; a.A. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 122 Rdn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 56/08

    Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei nach Bewilligung von

    § 126 Abs. 1 ZPO begründet lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 294/94 - FamRZ 1997, 1141; ebenso; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 126 Rdn. 9).
  • OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des obsiegenden Anwalts durch die

    Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13 = BeckRS 2013, 13631 = FamRZ 2014, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94 = BeckRS 1997, 04928; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18 = FamRZ 2019, 1080).

    Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Partei aus § 126 ZPO stelle keinen Anspruch "gegen die Partei" im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO dar; dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH, siehe Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/94.

    Wie das OLG Celle ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich dies den Gesetzesmaterialien keineswegs eindeutig entnehmen (Beschluss vom 20.05.2014 - 2 W 106/14 Tz 6 ff.); überdies käme den Vorstellungen des Gesetzgebers im Vergleich zum Wortlaut und insbesondere der klaren Vorgabe in § 123 ZPO ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.1998 - XII ZR 254/94).

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Vielmehr steht die Kostenforderung auch dann weiterhin der Partei zu, während § 126 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Prozessstandschaft für den beigeordneten Rechtsanwalt - oder im Falle des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG für die Staatskasse - betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1997, 1141).
  • OLG Celle, 20.05.2014 - 2 W 106/14

    Grundsätze zur Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen

    Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 1997 entschieden (XII ZR 254/94, FamRZ 1997, 1141), dass der Geltendmachung des gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO (heute: § 59 RVG) auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner nicht entgegensteht, dass diesem selbst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
  • OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei

    Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ).

    Die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO beziehe sich nur auf das originäre Verhältnis der Staatskasse zu der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden sei (BGH NJW-RR 1998, 70 = FamRZ 1997, 1141 = MDR 1997, 887 ; OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2140 ; OLG Köln NJW-RR 2004, 439 = FamRZ 2004, 37 ; OLG Nürnberg MDR 2008, 233 ; OLG Koblenz MDR 2008, 172 ; MünchKomm ZPO/Motzer, 4. Auflage, § 122 Rn. 13).

  • OLG Hamm, 23.09.2016 - 6 WF 190/16
    Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung verhindert § 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO nur, dass die Staatskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche eines beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten gegen den von diesem vertretenen Beteiligten geltend macht; eine Inanspruchnahme wegen der übergegangenen Vergütungsansprüche des gegnerischen Anwalts sei hingegen möglich (BGH, Beschluss vom 11.06.1997, XII ZR 254/94, FamRZ 1997, 1141; OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2009, 20 WF 751/09, FamRZ 2010, 583 f. OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2014, 2 W 106/14, MDR 2014, 923 f.; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 122 Rn. 13 m.w.N; anders OLG München, Beschluss vom 01.08.2013, 11 WF 1178/13, FamRZ 2014, 1880 ff.; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 122 Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 27.11.2007 - 13 WF 955/07

    Erstattungspflicht hinsichtlich Prozesskosten nach Bewilligung von

    Es kann aber keinen Unterschied machen, ob dem Gegner seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt ist und der Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist oder ob der Gegner den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann (ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2002, 2003; Hartmann, Kostengesetze, § 59 RVG , Rn. 6; BGH, MDR 1997, 887 ; OLG Köln, FamRZ 2004, 37 ; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 805).
  • OLG Zweibrücken, 26.05.2008 - 5 WF 42/08

    Geltendmachung übergegangener Kostenerstattungsansprüche durch die Justizkasse

    Es ist weiterhin umstritten, ob diese Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur die Gebührenansprüche der eigenen Rechtsanwälte der Partei betrifft (so insb. BGH FamRZ 1997, 1141; OLG Köln FamRZ 2004, 37; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 202; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 803; OLG Koblenz FamRZ 2008, 805; Münchener Kommentar/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 1 und § 123 Rdnr. 13; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. Rdnr. 544).
  • OLG Dresden, 01.09.2009 - 20 WF 751/09

    Kostenansatz; Vergütungsanspruch; Forderungsübergang; Prozesskostenhilfe

    Denn § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (so Bundesgerichtshof FamRZ 1997, 1141, zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 2140, zitiert nach Juris; OLG Köln FamRZ 2004, 37, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 633, zitiert nach Juris mit Anmerkung Götsche Juris PR-FamR 9/2009 Anmerkung 4; Motzer in MK ZPO, 3. Aufl., § 122 Rdn. 13).
  • OLG Oldenburg, 07.11.2008 - 11 WF 248/08

    Einfluss der Pflicht zur Kostenerstattung des Rechtsstreits im Verhältnis zum

    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, seine in dem Beschluss 11 WF 110/03 vom 23.09.2003 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, mit der er dem Bundesgerichtshof gefolgt ist (s. BGH JurBüro 1997, 648), zu ändern sondern bestätigt diese ausdrücklich (im Ergebnis ebenso Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 66.Aufl., § 123 Rdn 4 a.E.. Motzer: in Münchener Kommentar ZPO, 3.Aufl., § 123 Rdn1. OLG Koblenz FamRZ 2008, 805. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2003. OLG Zweibrücken OLGR 2008, 658 sowie die in der Stellungsnahme des Beschwerdeführers vom 29.08.2008 zitierten weiteren Entscheidungen).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 16 WF 171/04

    Prozesskostenhilfe: Geltendmachung eines übergangenen Kostenerstattungsanspruchs

  • BGH, 05.06.2002 - V ZR 214/00

    Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts

  • OLG Nürnberg, 13.08.2001 - 10 WF 2663/01

    Prozesskostenhilfe - Erstattungsansprüche des Gegners

  • OLG Nürnberg, 07.12.2007 - 7 WF 1494/07

    Geltendmachung des auf Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs des

  • OLG Schleswig, 01.07.2009 - 15 WF 116/09

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 05.05.2003 - 14 WF 64/03

    Aufrechnung und Einrede durch die Staatskasse bei beigeordnetem Rechtsanwalt

  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

  • LG Mönchengladbach, 10.04.2003 - 5 T 122/03

    Geltendmachung einer auf die Landeskasse übergegangenen Forderung wegen erfolgter

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