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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,1274
BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00 (1) (https://dejure.org/2002,1274)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2002 - XII ZR 263/00 (1) (https://dejure.org/2002,1274)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00 (1) (https://dejure.org/2002,1274)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Keine Aufrechnung gegen Kapitalabfindungen zur Regelung des gesetzlichen Unterhalts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1513
  • MDR 2002, 1125
  • FamRZ 2002, 1179
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden.

    Danach erfaßt § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).

    Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 sub. 4.b)).

    Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 sub. 4.b)).

    Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwicklung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstellerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung.
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Das ist für Unterhaltsrückstände bereits seit langem anerkannt (BGHZ 31, 210, 218) und vom Senat (aaO) auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge eines begrenzten Realsplittings erwachsenen steuerlichen Nachteile bejaht worden.
  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    b) Das Oberlandesgericht geht auch zu Recht davon aus, daß die anderweitige Rechtshängigkeit der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht hindert (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 357).
  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 202/95

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer in einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Richtig ist ferner, daß bei der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 1735).
  • BGH, 13.06.1990 - IV ZR 141/89

    Anspruch des Maklers auf Provision für Anschlussverträge - Mitwirkung des Maklers

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daß die für den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden ist.
  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 343/88

    Formbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Bauherrenmodell;

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Angesichts dieser Verflechtung zu einer rechtlichen Einheit (vgl. etwa BGHZ 101, 393, 396; BGH Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 343/88 - NJW-RR 1990, 340, 341; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb., § 1410 Rdn. 14) unterlagen nicht nur der Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die zur Kompensation dieses Ausschlusses getroffenen Vereinbarungen über eine Aufteilung von Grundvermögen sowie über die Modalitäten ihrer Rückabwicklung dem Formzwang nach §§ 1408, 1410 BGB, sondern auch die angeblich tatbestandlich an diese Rückabwicklung anknüpfende Befugnis der Antragstellerin zur Wahl der Unterhaltsabfindung.
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Eine solche Eindeutigkeit vermag der Senat der Parteiabrede indes nicht beizumessen (zur Revisibilität: BGHZ 32, 60, 63; BGH Urteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - BGHR BGB § 133 Eindeutigkeit 1) Zwar ist richtig, daß die für den Scheidungsfall eingegangene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der 150.000 DM nach dem Wortlaut der Abrede an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden ist.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-63/94

    Belgapom / ITM und Vocarex

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
    Richtig ist ferner, daß bei der Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der von einer Partei behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa BGHZ 87, 152, 154; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 1735).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1981 - 3 UF 35/81
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei

    Dies gilt selbst dann, wenn die Aufrechnung in einem Prozess erklärt und die Forderung in einem anderen Prozess eingeklagt wird (BGH, Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70, BGHZ 57, 242, 243; Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 1513, 1514; Staudinger/Gursky, BGB [2011], § 387 Rn. 148 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und

    So hat der XII. Zivilsenat entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang notarieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00, FamRZ 2002, 1179 unter 1).
  • OLG Bremen, 11.03.2010 - 5 UF 76/09

    Anforderungen an die Form der Abänderung eines notariell beurkundeten

    Da der Ehevertrag vom 11.9.1991 Regelungen zum Güterrecht, Versorgungsausgleich, Hausrat und nachehelichem Unterhalt enthält, die nach dem Willen der Parteien und angesichts der Bedeutung der im Vertrag getroffenen Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang standen, bedurften alle Vereinbarungen der notariellen Beurkundung (BGH, FamRZ 2002, 1179), auch wenn Regelungen zum nachehelichen Unterhalt nach altem Recht formfrei möglich waren (§ 1585 c BGB a.F.).
  • OLG Hamburg, 25.06.2021 - 2 UF 14/21

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich

    Der Anwendung dieses Aufrechnungsverbots steht nicht entgegen, dass es sich bei der titulierten Forderung der Antragsgegnerin nicht um laufende Unterhaltsforderungen, sondern um einmalige Abfindungszahlungen nach § 1585 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1179; FamRZ 1997, 544).

    Ein Unterhaltsanspruch verliert seinen Charakter als gesetzlicher Anspruch nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen, jedenfalls dann, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (vgl. BGH, NJW 1960, 572; FamRZ 1997, 544; FamRZ 2002, 1179).

  • OLG Jena, 28.01.2010 - 1 UF 150/09

    Inhaltskontrolle für einen Ehevertrag: Ausschluss von Betreuungsunterhalt;

    Voraussetzung sei, dass die Teile nach dem Willen der Parteien ein einheitliches Rechtsgeschäft sind (BGH, FamRZ 2002, 1179).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2004 - 19 U 148/03

    Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung: Abänderung eines Ehevertrages

    Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt bei einer rechtlichen Einheit von Ehevertrag und Unterhaltsvereinbarung auch letztere der Form des § 1410 BGB (BGH FamRZ 2002, 1179; ebenso OLG Düsseldorf OLGR 1993, 9).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2021 - 13 UF 36/20
    Bei der Auslegung des hiesigen formbedürftigen (§§ 1408, 1410 BGB) Vertrags können außerhalb der Vertragsurkunde liegende, eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der von einem Vertragspartner behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat, sogenannte "Andeutungstheorie" (BGH NJW-RR 2002, 1513; Reetz a. a. O. § 1408 Rn. 79).
  • LG Kassel, 21.03.2005 - 3 T 757/04

    Hinderung an der Zahlung eines einmalig zu zahlenden Unterhaltsbetrags; Pfändung

    Sie gilt damit auch für einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (vgl. BGH NJW 1997, 1441 ), insbesondere Unterhaltsrückstände, um die es hier geht (vgl. BGH NJW 1960, 572; BGH NJW 1997, 1441 ; BGH NJW-RR 2002, 1513 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2001 - XII ZR 263/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4567
BGH, 21.11.2001 - XII ZR 263/00 (https://dejure.org/2001,4567)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2001 - XII ZR 263/00 (https://dejure.org/2001,4567)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00 (https://dejure.org/2001,4567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Einstweilige Einstellung - Nicht zu ersetzender Nachteil - Vollstreckungsschutzantrag - Zumutbarkeit - Erkennbarkeit - Glaubhaftmachung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 573
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.1999 - XII ZR 237/99

    Unzulässigkeit eines Vollstreckungschutzantrages

    Auszug aus BGH, 21.11.2001 - XII ZR 263/00
    Hat es der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).
  • BGH, 19.08.2003 - VIII ZR 188/03

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.05.2004 - V ZA 4/04

    Postulationsfähigkeit für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574).
  • BGH, 14.10.2003 - VIII ZR 121/03

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03; vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 jew.m.w.Nachw.).
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