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   BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97   

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https://dejure.org/1999,1243
BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,1243)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1999 - XII ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,1243)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 (https://dejure.org/1999,1243)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 566

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anpassung des Zivilgesetzbuches der DDR an das Bürgerliche Gesetzbuch - Vermietung von Volkseigentum zur gewerblichen Nutzung durch Privatpersonen in der DDR - Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne eigenes Verschulden - Vorzeitige ordentliche Kündigung durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Ergänzung eines ZGB- Mietvertrages; Schriftform

  • Judicialis

    BGB § 566

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566
    Wahrung der Schriftform einer Nachtragsvereinbarung zu einem in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Mietvertrag über im Volkseigentum stehende Räume in der Wendezeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2517
  • MDR 1999, 1059
  • NZM 1999, 559
  • ZMR 1999, 605
  • NJ 1999, 488
  • WM 1999, 1289
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97
    Wird ein vor dem Beitritt in der DDR abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - WM 1992, 1160), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Schriftform genügt.

    Nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vertragsänderungen die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher gültig niedergelegt worden sei (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - WM 1992, 1160 f. = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 m.N.).

  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 263/96

    Verhältnis der Eigentumszuordnung nach dem Einigungsvertrag und dem PartG-DDR;

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97
    Eigentümerin war aber seit 1. Juli 1990 die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die BGH Dies hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem gegen die Klägerin angestrengten (erfolglosen) Räumungsprozeß bereits ausgeführt (Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 - WM 1998, 987 f.).
  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90

    Miete - Pacht - Abgrenzung - Brauerei - Überlassung von Räumen - Betrieb einer

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97
    Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei den Vereinbarungen der Parteien, wie es in den Vertragsurkunden heißt und wie das Berufungsgericht - ohne die Frage zu problematisieren - angenommen hat, um Mietverträge handelt, oder ob sie als Pachtverträge zu bewerten sind, weil ein bereits eingerichteter und eingeführter Restaurationsbetrieb mit Inventar zur Nutzung überlassen worden ist (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR 136/90 - ZMR 1991, 257).
  • BGH, 21.02.2007 - XII ZR 249/04

    Rechtstellung des Mieters eines im Zuordnungsverfahren zugeordneten Grundstücks

    Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 - NJW 1999, 2517 insoweit aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr erweiterter Klageantrag abgewiesen worden war.

    Denn der XII. Zivilsenat habe sich im Revisionsurteil vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 - NJW 1999, 2517 nicht zum Eigentumserwerb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Vermögenszuordnungsgesetz geäußert.

  • KG, 01.11.2004 - 8 U 20/04

    Vermögenszuordnung: Bindungswirkung des Vermögenszuordnungsbescheids gegenüber

    Die Kosten des Berufungsverfahrens 8 U 4358/99 und des Verfahrens XII ZR 60/97 des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin zu tragen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens 8 U 4358/99 und das Verfahren XII ZR 60/97 des BGH hat die Klägerin zu tragen.

    Der BGH hat in dem Urteil vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 - auf S. 10 ausgeführt, dass Eigentümerin des Grundstücks seit dem 1. Juli 1990 die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die BGHG, sei.

    Weil die Klägerin mit ihrer Berufung letztlich keinen Erfolg hat, waren ihr auch die Kosten des Revisionsverfahrens XII ZR 60/97 des Bundesgerichtshofs aufzuerlegen.

  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

    Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil statt und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Kammergericht zurück (vgl. NJW 1999, S. 2517).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 80/07

    Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für ein

    Nachträgliche, nicht formwahrend getroffene Änderungsvereinbarungen zu vertragswesentlichen Umständen führen dazu, dass die Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist (vgl. BGH, Urteil von 02.05.2007 - XII ZR 178/04, Juris Tz. 26 = NZM 2007, 443; BGH, Urteil vom 14.04.1999 - XII ZR 60/97, Juris Tz. 23 m.w.N. = NJW 1999, 2517).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 2 U 101/04

    Eintritt des wahren Eigentümers in einen Pachtvertrag

    Eine räumliche Verbindung ist nämlich dann nicht notwendig, wenn die neue Urkunde selbst - wie auch hier - die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und im übrigen auf die formgerecht zustande gekommene Ursprungsvereinbarung verweist und dabei zum Ausdruck kommt, es solle im übrigen bei den Bestimmungen des Ausgangsvertrages verbleiben (sog. Auflockerungsrechtsprechung, vgl. BGHZ 43, 333; BGH NJW 1999, 2517; BGH NJW 1992, 2283; BGH NZM 2000, 548; Weidenkaff in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 550 BGB Rdn. 17).
  • LG Berlin, 14.01.2020 - 67 T 138/19

    Rechtmäßigkeit und Rechtsfolgen eines nachträglichen Kündigungsverzichts bei

    Es ist für die Wahrung der Schriftform unschädlich, wenn im Nachtrag nicht alle Regelungen der Ausgangsverträge wiederholt oder die bisherigen Vertragsurkunden nicht ausdrücklich - und mit Datumsangabe versehen - benannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1999 - XII ZR 60/97, NJW 1999, 2517, juris Tz. 23; Urt. v. 22. April 2015 - XII ZR 55/14, NJW 2015, 2034, beckonline Tz. 28).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00

    Mietrecht - langfristiger Vertrag - wesentliche Änderungen - Mietvertrag auf

    Es kann offen bleiben, ob die Parteien ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform gewahrt haben, da die spätere Anpassungsvereinbarung im Bezug auf die Miethöhe unstreitig nur mündlich erfolgte, zur Fortgeltung der Wahrung der Schriftform des Mietvertrages aber hätte schriftlich erfolgen müssen (zum erforderlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung vergleiche BGH NJW 1999, 2517, 2519 sowie BGH NJW 1999, 2591).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 49/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB);

    Dies wäre aber offenkundig geboten gewesen, denn in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch im Rahmen des § 536a Abs. 1 BGB eine Mahnung für die Inverzugsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn der Vermieter nach Hinweis auf einen Mangel dessen Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 - juris, Rn. 15 = WuM 1999, 518 und 23. April 2008 - XII ZR 136/05 - juris, Rn. 37; LG Berlin, Urteil vom 8. September 1987 - 64 S 131/87 -, GE 1987, 1271; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, S. 1109 Rn. 308; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht-Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 536a Rn. 61; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn. 24 und § 281 Rn. 14).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2000 - 3 U 195/99

    Herausgabeanspruch des Pachtgegenstandes bei zunächst schwebend unwirksamem

    Wird ein vor dem Beitritt der DDR im Beitrittsgebiet abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag nach dem Beitritt durch eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeändert, ist die sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1992, 2238), nach der die gesetzliche Schriftform für das gesamte Vertragswerk gewahrt ist, wenn die Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei den Regelungen des Ursprungsvertrages bleiben, jedenfalls dann anwendbar, wenn der unter Geltung des ZGB der DDR abgeschlossene Ursprungsvertrag den Anforderungen an die Schriftform genügt (vgl. BGH NJW 1999, 2517).
  • LG Berlin, 20.07.2004 - 65 S 75/04
    Die so genannte "Auflockerungsrechtsprechung" des BGH (BGHZ 42, 333; 50, 39; 52, 25; NJW 1992, 2283; 1998, 62; 1999, 2517) kann hier nicht herangezogen werden, denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  • OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99

    Gerichtsverfassungsrecht: Rechtsweg bei Zahlungsansprüchen aus Anlaß eines

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