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   BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01   

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https://dejure.org/2003,1826
BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 (https://dejure.org/2003,1826)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1
    Unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit bei Frühpensionierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Aufstockungsunterhaltsanspruch - Berechnung des eheprägenden Einkommens - Wirtschaftlicher Wert der Haushaltsführung und Kindererziehung - Berücksichtigung einer nach Scheidung eingetretenen Einkommensminderung - Pensionierung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1578 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1
    Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit von Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 505
  • MDR 2004, 575
  • NVwZ-RR 2004, 506
  • FamRZ 2004, 254
  • FamRZ 2004, 360 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet.

    Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.).

    Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 321/00

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZR 65/01
    Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Besonderheiten beruhen (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710: Vorgezogene Altersrente für Frauen), können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden.
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255).

    In diesen Fällen kann es auch darauf ankommen, inwieweit es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Frühpensionierung hinaus durch eine andere berufliche Tätigkeit (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255; vgl. für den Unterhaltsberechtigten: Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710) oder durch die Umlage einer Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze zu halten.

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZR 6/15

    Aufstockungsunterhalt: Unterbrechung der "Unterhaltskette" durch vorübergehende

    Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen, dass auch die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255).
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2008 - 9 UF 4/06

    Zeitliche Befristung eines nachehelichen Unterhaltes

    Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 254), wovon das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist.
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 114/09

    Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

    Dem Antragsteller ist wiederum bei einem Alter von 55 Jahren ein Zuverdienst ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. BGH FamRZ 2004, 254), so dass er die bereits reduzierte Unterhaltspflicht ohne übermäßige Einschränkung seiner eigenen Lebensstellung tragen kann.
  • OLG Koblenz, 22.03.2004 - 13 UF 656/03

    Entscheidung über Abänderung eines Unterhaltstitels geschiedener Eheleute nach

    Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist eine Minderung der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten zwar zu berücksichtigen, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2003 Az. XII ZR 65/2001, veröffentlicht in Juris Rechtsprechung; OLG Köln FamRZ 2003, 602, 603; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 327, 328; OLG Hamm FamRZ 1999, 1078).
  • KG, 17.06.2005 - 25 UF 101/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit bei Wahl der

    Trifft ein Unterhaltsschuldner eine berufliche Entscheidung, die zwangsläufig eine Verminderung seiner Einkünfte zur Folge hat, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann an den früheren Einkünften festhalten lassen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zu Last zu legen ist (BGH FamRZ 1987, 372/374; vgl. auch BGH FamRZ 2004, 254 zur Frühpensionierung mit 41 Jahren).
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