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   BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98   

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BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98 (https://dejure.org/2000,635)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2000 - XII ZR 79/98 (https://dejure.org/2000,635)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 (https://dejure.org/2000,635)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2351
  • MDR 2000, 835
  • FamRZ 2000, 815
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.09.1999 - XII ZR 250/97

    Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG analog anzuwenden ist und es ausschließt, dem Beklagten fiktive Einkünfte auch insoweit zuzurechnen, als mit der Klage verlangt wird, die auf den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 zu leistenden Beträge infolge des Anspruchsübergangs an das Land zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Dies hat der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.).
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80

    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).
  • BGH, 10.11.1993 - XII ZR 113/92

    Verminderung der Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingtem Verlustes des

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Dies hat der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98
    Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241).
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Beruhen Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816 f.; zum umgekehrten Fall beim Unterhaltsberechtigten vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367) oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 28/86 - FamRZ 1987, 930, 933 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 494 ff.) bleiben sie deswegen unberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind.
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Leistungsfähigkeit und die hierzu von ihm getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen, wonach der Kläger hinsichtlich des im Streit stehenden Unterhaltsbetrags als leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB anzusehen sei, halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (s. etwa Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat.
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

    Kein Unterhaltssausschluß für die Ehefrau bei Vornahme einer homologen

    Dabei muß er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzen (st.Rspr. vgl. u.a. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042 ff.; 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364 ff.; 13. Januar 1988 - IVb ZR 15/87 - FamRZ 1988, 375 ff.; vgl. zuletzt auch Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815 ff.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn er diese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (BGH, Urt. v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815, 817).

    Die ferner erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe die Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit als Folge des eigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gleichwohl handelt und sich dabei unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Schenker über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2000, aaO).

  • BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00

    Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund

    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).

    Dabei bietet die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, für sich genommen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen (Senatsurteil vom 12. April 2000 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2009 - 5 UF 5/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei hohem Familieneinkommen

    Diese Grundsätze gehen dahin, dass die nachträgliche Aufgabe einer Erwerbstätigkeit mit der Folge geringeren Einkommens nur dann unterhaltsrechtlich nicht akzeptiert wird, wenn diese Aufgabe leichtfertig (BGH, FamRZ 2003, 1471 ; BGH, FamRZ 2001, 541; BGH FamRZ 2000, 815; Wendl/Staudigl/Dose, aaO., § 1, Randnr. 520, 494) oder mutwillig (Wendl/Staudigl/Dose, aaO., § 1, Randnr. 521, 494) erfolgt.
  • BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05

    Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

    Daher kommt eine solche Zurechnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei einem verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen beziehungsweise grob schuldhaftem Verhalten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1984, FamRZ 1985, S. 158; Urt. v. 12.4.2000, FamRZ 2000, S. 815; Graba, FamRZ 2001, S. 1263).
  • OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13

    Kindesunterhalt - Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes

    Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leitungsfähigkeit hinweggesetzt haben (BGH FamRZ 2001, 541; 2000, 815; 1988, 375 jeweils zum früheren § 1579 Nr. 3 BGB).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2001 - 16 WF 112/01

    Folgen der Leistungsunfähigkeit eines gegenüber einem minderjährigen Kind zum

    a) solche Schulden gänzlich außer Betracht zu lassen, bei deren Begründung er sich in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht in grober Missachtung dessen, was jederman einleuchten muss oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (zuletzt BGH FamRZ 2000, 815); dazu gehören auch Schulden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines dringend benötigten Gutes begründet werden - mangels sonstiger Möglichkeiten für die Fahrt zum Arbeitsplatz unumgänglich benötigtes Kraftfahrzeug -, mit denen der Unterhaltspflichtige auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, wenn die Anschaffung eines einfachen Gutes möglich und ausreichend gewesen wäre;.

    a) Soweit Schuldentilgung zur beschränkten Leistungsfähigkeit führen würde, können solche Schulden gänzlich außer Betracht gelassen werden, die der Unterhaltsschuldner eingegangen ist in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht; wenn er sich unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muss oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (vgl. zu dem Fall des zur Leistungsunfähigkeit führenden unfreiwilligen Arbeitsplatzverlusts BGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815).

  • OLG Naumburg, 27.08.2009 - 4 UF 24/08

    Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

  • OLG Koblenz, 10.02.2003 - 9 WF 96/03

    Aufgabe der Arbeitsstelle als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit

  • OLG Celle, 13.05.2004 - 19 UF 238/03

    Bedarfsbemessung; Berücksichtigung; Ehegattenunterhalt; Ehescheidung;

  • OLG Hamburg, 14.04.2000 - 12 UF 215/98

    Regelung des nachehelichen Versorgungsausgleichs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004 - 12 A 886/01

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung eines Anschaffungsdarlehen

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 26 WF 70/03

    Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung

  • OLG Schleswig, 27.02.2006 - 13 UF 5/05
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 6 UF 49/20
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