Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7359
BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19 (https://dejure.org/2020,7359)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - XIII ZB 15/19 (https://dejure.org/2020,7359)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19 (https://dejure.org/2020,7359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,7359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 417 Abs. 2 FamFG, § ... 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, § 72 Abs. 4 AufenthG, § 72 Abs. 4 Satz 5 AufenthG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung bei Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft; Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers

  • rewis.io

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungsverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
    Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung bei Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft; Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und die unverhältnismäßige Haftdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung - und das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und der erforderliche Haftantrag

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 224, 344
  • FGPrax 2020, 145
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10

    Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144).

    Solche Ausführungen sind nur dann geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 18 mwN).

    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (anders die bisherige st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 18 mwN).

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 179/17

    Rechtsbeschwerde gegen einen als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss zur

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Solche Ausführungen sind nur dann geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 18 mwN).

    Denn ein möglicherweise fehlendes Einvernehmen ergab sich nur aus der Ausländerakte, die weder Bestandteil noch Anlage des Antrags ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - V ZB 188/17, juris Rn. 11 und vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 20 jeweils mwN).

    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (anders die bisherige st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 18 mwN).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder - worum es hier geht - eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14,juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 11 jeweils mwN).

    Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 12 f. mwN).

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 93/10

    Abschiebungshaft: Erforderliche Beteiligung der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Ergibt sich ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574).

    Soweit der Bundesgerichtshof in bisher ständiger Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen hat, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft stelle eine essentielle Haftvoraussetzung dar und es komme insoweit allein auf die objektive Rechtslage an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6-8, vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 12-15, vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 sowie zuletzt vom 21. August 2019 - V ZB 142/18, juris Rn. 9 und vom 22. August 2019 - V ZB 11/16, juris Rn. 8 jeweils mwN), hält der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat daran nicht fest.

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt nicht zu einer Verletzung von Rechten des betroffenen Ausländers; etwaige aus ihrer Anwendung resultierende günstige Wirkungen kommen dem Ausländer nur reflexartig zugute, werden aber nicht in seinem Interesse verfolgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17/97, juris Rn. 19, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt nicht zu einer Verletzung von Rechten des betroffenen Ausländers; etwaige aus ihrer Anwendung resultierende günstige Wirkungen kommen dem Ausländer nur reflexartig zugute, werden aber nicht in seinem Interesse verfolgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17/97, juris Rn. 19, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15, juris Rn. 24).
  • BGH, 09.05.2019 - V ZB 188/17

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Haft zur Sicherung einer Abschiebung;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Denn ein möglicherweise fehlendes Einvernehmen ergab sich nur aus der Ausländerakte, die weder Bestandteil noch Anlage des Antrags ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - V ZB 188/17, juris Rn. 11 und vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 20 jeweils mwN).
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 11/16

    Verlängerung der Haft zur Sicherung der Rücküberstellung eines Asylbewerbers;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Soweit der Bundesgerichtshof in bisher ständiger Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen hat, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft stelle eine essentielle Haftvoraussetzung dar und es komme insoweit allein auf die objektive Rechtslage an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6-8, vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 12-15, vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 sowie zuletzt vom 21. August 2019 - V ZB 142/18, juris Rn. 9 und vom 22. August 2019 - V ZB 11/16, juris Rn. 8 jeweils mwN), hält der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat daran nicht fest.
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 142/18

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Abschiebehaft;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Soweit der Bundesgerichtshof in bisher ständiger Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen hat, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft stelle eine essentielle Haftvoraussetzung dar und es komme insoweit allein auf die objektive Rechtslage an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6-8, vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 12-15, vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 sowie zuletzt vom 21. August 2019 - V ZB 142/18, juris Rn. 9 und vom 22. August 2019 - V ZB 11/16, juris Rn. 8 jeweils mwN), hält der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat daran nicht fest.
  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
    Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG versieht die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Verfahrensvorschriften mit grundrechtlichem Schutz, so dass Verstöße gegen solche Vorschriften stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellen (st. Rspr., vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 1254, 1255; wistra 2012, 429, 431; NJW 2016, 148 Rn. 18 jeweils mwN).
  • BVerfG, 13.07.2011 - 2 BvR 742/10

    Haftantrag gem § 62 Abs 2 AufenthG 2004 verletzt bei fehlender örtlicher

  • BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 189/10

    Abschiebungshaft: Erforderlichkeit des Einvernehmens der zuständigen

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 40/16

    Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 224/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 1/19

    Haftanordnung zur Sicherung einer Abschiebung eines ausreisepflichtigen

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 113/19

    Voraussetzungen für die Darlegungspflicht zur Erteilung eines Haftbefehls gegen

    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungs- oder Überstellungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 = InfAuslR 2020, 242 Rn. 19, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 48/19, juris Rn. 7).

    Sie ergaben sich nur aus der Ausländerakte, die weder Bestandteil noch Anlage des Antrags ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - V ZB 188/17, juris Rn. 11; vom 22. August 2019 - V ZB 179/17, juris Rn. 20; BGHZ 224, 344 Rn. 9).

    aa) Ergibt sich - wie hier - ein (weiteres) laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff.).

    Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ein (weiteres) laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGHZ 224, 344 Rn. 19 f.).

    Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGHZ 224, 344 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/19, juris Rn. 17).

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebehaft; hinreichende Angaben zum

    Da das Haftgericht bei seiner Prognose nur zu prüfen hat, ob aus einem etwa fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ein Abschiebungshindernis entsteht, ist es in einem solchen Fall jedoch in der Regel ausreichend, wenn die Behörde darlegt, das erforderliche Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 und Rn. 19).

    aa) Ergibt sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

    bb) Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 20, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/90, juris Rn. 17, und vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Fehlen eines erforderlichen

    Solche Ausführungen sind nur dann geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 9 mwN).

    Die von der beteiligten Behörde vorgelegte Ausländerakte, aus der sich ein fehlendes Einvernehmen ergeben könnte, ist weder Bestandteil noch Anlage des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 9 mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, wenn sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12).

    Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass im Verlauf des Verfahrens über die Haftanordnung vor dem Amtsgericht das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft festgestellt worden wäre, so dass die Haft im Hinblick auf § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur angeordnet hätte werden dürfen, wenn mit der Erteilung des Einvernehmens bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin gerechnet hätte werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 20).

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 31/20

    Staatsanwaltschaftliches Einvernehmen für die Abschiebung eines Betroffenen im

    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19).

    Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft dient allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 17, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11/15, juris Rn. 24).

    Das etwaige Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft allein führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, da es sich bei diesem Beteiligungserfordernis nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, deren Verletzung stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Der Haftantrag wäre im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung daher nur zulässig, wenn die Behörde das sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergebende mögliche Abschiebungshindernis ausräumte, indem sie darlegte, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, juris Rn. 19).

    Ob und inwieweit sie eine tragfähige Grundlage für die bis zum 31. März 2019 beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 05.04.2022 - XIII ZB 18/21

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    Damit wird den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344, Rn. 9) entsprochen.

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - wie der Senat bereits ausführlich begründet hat (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020, aaO Rn. 14 ff.) - nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

    Ergibt sich wie im vorliegenden Fall weder aus dem Antrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen ein (weiteres) laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht das bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGH, Beschlüsse 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., 19 f.; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

    Das gilt aber nur, wenn sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 = InfAuslR 2020, 242 Rn. 19).

    Vielmehr ist das Fehlen des erforderlichen Einvernehmens ein mögliches Abschiebungshindernis, das aber bis zum Vollzug der Abschiebung ausgeräumt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 = InfAuslR 2020, 242 Rn. 12 unter Aufgabe von BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574).

  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 69/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Anforderungen

    Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19).

    Das genügte den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 19).

    Denn bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG handelt es sich um keine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, deren Verletzung stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft muss sich die beteiligte Behörde in dem Haftantrag nur äußern, wenn sie darin strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen erwähnt; sie genügt ihrer Darlegungsverpflichtung dann regelmäßig durch den Hinweis, dass das Einvernehmen zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 12, 19).
  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 25/20

    Geeignetheit von Abschiebungshaftanstalten für den Vollzug von Ausreisegewahrsam

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 (XIII ZB 15/19, InfAuslR 2020, 242 Rn. 14 ff.) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden hat, handelt es sich bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 6/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen wegen

  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 83/20

    Haftantrag gegen einen kurdischen Staatsangehörigen mit österreichischem

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 70/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Italien;

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 48/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 37/19

    Abschiebungshaft: Anforderungen an richterlichen Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG

  • BGH, 19.10.2020 - XIII ZB 43/19

    Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen i.R.d.

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 106/19

    Haftanordnung gegen einen in die Bundesrepublik eingereisten algerischen

  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 13/21

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Fehlende erforderliche Angaben zur

  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 50/19

    Beschwerde gegen eine Haftanordnung nach Zurückweisung eines Asylantrags;

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 130/19

    Abschiebung eines Betroffenen nur im Einvernehmen mit der zuständigen

  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 38/20

    Gerichtliche Ausführungen zur Begründung des Haftantrags der Abschiebehaft;

  • LG Limburg, 27.08.2020 - 7 T 35/20
  • LG Augsburg, 31.07.2020 - 53 T 1780/17

    Asylantrag, Ausreise, Beschwerde, Bewilligung, Herkunftsland, Bescheid,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht