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   BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19   

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https://dejure.org/2020,4648
BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,4648)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - XIII ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,4648)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,4648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlichkeit eines zulässigen Haftantrags; Begründung der Dauer der beantragten Haft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlichkeit eines zulässigen Haftantrags; Begründung der Dauer der beantragten Haft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2019 - V ZB 130/17

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags bei Anordnung einer Sicherungshaft zur

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN.).

    Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn.11; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7).

    a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- und Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9).

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN.).

    Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn.11; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    Die Dauer der Haft sei in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2016 (V ZB 167/14, juris) drei Tage über den vorgesehenen Rückführungstermin hinaus beantragt.
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    bb) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).
  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 236/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers i.R.e.

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von 6 Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 10).
  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19
    a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- und Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6).

    Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von sechs Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere, dann aber auch darzulegende Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung

    In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19).

    Nur wenn die Behörde einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu der Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation und gegebenenfalls weiterer maßgeblicher Umstände nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33/19, Rn. 11, z. Veröff.
  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 58/19

    Abschiebungshaftsache: Heilung von Mängeln des Haftantrags; Erläuterung des für

    Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 11).

    (3) Deshalb bedarf es, wenn die beteiligte Behörde - wie hier - einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält und deshalb die Anordnung längerer Haft beantragt, einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation usw. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8), nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 30/19

    Anordnung der Haft eines Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung nach

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6).

    Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14, vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 11).

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 33/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf

    Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 116/19

    Überstellungshaftsache: Planungsänderungen der Behörde bei der Umsetzung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19, juris Rn. 9 ff.; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • LG Köln, 25.01.2022 - 34 T 137/21
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 4, vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 6).

    Den beschränkten Personalressourcen wird regelmäßig durch eine angemessene Vorlaufzeit von sechs Wochen Rechnung getragen, sofern nicht besondere, dann aber auch darzulegende Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 9 und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von

    Aber schon bei einer begleiteten Rückführung, deren Sicherung Haft für einen längeren Zeitraum erfordert, bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.10.2020 - XIII ZB 33/19

    Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 6/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen wegen

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 12/19

    Rechtmäßige Anordnung der Sicherungshaft bis zur Rückführung eines abgelehnten

  • BGH, 22.02.2022 - XIII ZA 1/22

    Anforderungen an die Begründung des Hanftantrags betreffend die Abschiebehaft;

  • BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 103/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

  • BGH, 05.04.2022 - XIII ZB 41/21

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags i.R.d. Anordnung

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 22/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Haft zur Sicherung

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