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   BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19   

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BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19 (https://dejure.org/2020,12022)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2020 - XIII ZB 53/19 (https://dejure.org/2020,12022)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2020 - XIII ZB 53/19 (https://dejure.org/2020,12022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, § 58 AufenthG, § 62 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anordnung einer Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO; Prüfung des Vorliegens eines zulässigen Haftantrags

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2
    Anforderungen an die Anordnung einer Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO; Prüfung des Vorliegens eines zulässigen Haftantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2020, 193
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung oder Überstellung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren als dem ursprünglich ermittelten Zeitraum zu erreichen ist, ist die Haft nach dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach den Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und ist die Haftanordnung im Übrigen aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 27 mwN).

    Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen durfte die Haft jedoch jedenfalls bis zum 28. Oktober 2018 aufrechterhalten werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 29 f. mwN).

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird (Aufgabe von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris und vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris).

    Soweit der bisher für das Freiheitsentziehungsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung eine abweichende Auffassung vertreten hat (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris Rn. 8 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6, jeweils mwN) hält der nunmehr zuständige beschließende Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 26.01.2012 - V ZB 234/11

    Zulässigkeit eines Haftantrags gegenüber einer syrischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    In einem Antrag auf Anordnung der Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO muss weder dargelegt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Aufnahme verpflichtet ist, noch muss angegeben werden, in welchem Verfahren die Überstellung erfolgen soll, ob also eine Aufnahme (Art. 21 f. Dublin-III-VO) oder eine Wiederaufnahme (Art. 23 ff. Dublin-III-VO) betrieben wird (Aufgabe von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris und vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris).

    Soweit der bisher für das Freiheitsentziehungsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung eine abweichende Auffassung vertreten hat (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, juris Rn. 8 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6, jeweils mwN) hält der nunmehr zuständige beschließende Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris).

    Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit dem Dublin-III-Verfahren das richtige Verfahren gewählt hat oder vielmehr eine Abschiebung nach § 58 AufenthG zu betreiben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14 jeweils mwN).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris).

    Steht danach zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Betroffenen stattgeben und dessen Überstellung aussetzen wird, darf er die Haft nicht anordnen und muss eine bereits ergangene Haftanordnung aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 11).

  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 85/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Ob die auf der Grundlage dieses Beschlusses vollzogene Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 85/18, juris Rn. 2 f. mwN).
  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen durfte die Haft jedoch jedenfalls bis zum 28. Oktober 2018 aufrechterhalten werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 29 f. mwN).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22 und vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.12.2018 - V ZB 80/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit dem Dublin-III-Verfahren das richtige Verfahren gewählt hat oder vielmehr eine Abschiebung nach § 58 AufenthG zu betreiben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7 und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14 jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 12/10

    Verpflichtung des Haftrichters zur Aufklärung und Berücksichtigung des Standes

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19
    Vom Haftrichter sind Bedenken gegen das von der Ausländerbehörde gewählte Verfahren erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus ein der Überstellung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris, vom 3. Februar 2011 - V ZB 12/10, juris und vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZB 5/80

    Abschiebungshaft und Asylantrag

  • VG München, 22.06.2016 - M 8 S 16.50295

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Rahmen des

  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 97/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

  • VG München, 08.07.2016 - M 8 S 16.50302

    Unvollständiges oder fehlerhaftes Aufnahmeersuchen wahrt nicht die Frist -

  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 174/17

    Rechtmäßige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan;

  • BGH, 15.01.2015 - V ZB 165/13
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15

    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/20

    Abschiebungshaftsache: Prüfung des Vorliegens eines Asylantrags durch das

    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Angaben eines Betroffenen nicht als Asylantrag zu behandeln, sind vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14 und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 8).

    Denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden - hier des Bundesamts - unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 8, jeweils mwN).

    Steht danach zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen stattgeben wird, so dass die vorgesehene Abschiebung voraussichtlich nicht durchgeführt werden kann, darf er die Haft nicht anordnen und muss eine bereits ergangene Haftanordnung aufheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 12, jeweils mwN).

    Für die Zeit ab dem 30. Dezember 2019 konnte der Fehler - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Auswirkung auf die Dauer der Haft mehr haben, weil das Bundesamt an diesem Tag bereits die - von dem Haftrichter auf ihre Rechtmäßigkeit grundsätzlich und so auch hier nicht zu prüfende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 mwN) - Entscheidung getroffen hatte, das Dublin-Verfahren als beendet anzusehen.

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung

    Diese Frist kann nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1a DurchführungsVO unter Verwendung des in Anhang VI DurchführungsVO abgedruckten Formulars höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 11).

    Ob die Ausländerbehörde die Überstellung zu Recht betreibt, hat er grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, da er damit in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingriffe (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 mwN).

    In einem solchen Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und XIII ZB 64/19, juris Rn. 6).

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 82/20

    Anordnung der Haft gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen illegaler

    Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22, vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14).

    Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit der Abschiebung in das Heimatland des Betroffenen überhaupt das richtige Verfahren gewählt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7, vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12).

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 81/20

    Verfahren der Anordnung von Abschiebungshaft: Prüfung der Rechtmäßigkeit der

    Mit der Prüfung dieser Frage würde der Haftrichter in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147, vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22, vom 12. April 2018 - V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583 Rn. 11, vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, NVwZ 2021, 262 Rn. 12, 14).

    Ebenso wenig hat er zu prüfen, ob die Behörde mit der Abschiebung in das Heimatland des Betroffenen überhaupt das richtige Verfahren gewählt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7, vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 14, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12).

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 33/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf

    Die beteiligte Behörde betreibt die Überstellung des Betroffenen nach Italien aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 7. Dezember 2017, deren Richtigkeit von den Haftgerichten nicht zu überprüfen ist (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12).

    Wegen der Bindung der Haftgerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, deren Vollstreckung die Sicherungshaft dient, musste der Haftantrag auch keine Ausführungen zum Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO enthalten (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    Ebenso haben sie nicht zu prüfen, ob die Behörde das richtige Verfahren gewählt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - V ZB 80/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7), ob sie das Verfahren zu Recht betreibt (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12 und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 7) oder ob ein Antrag als Asylantrag zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, NVwZ-RR 2021, 237 [Ls] = juris Rn. 12).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 45/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft nach

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN).

    (1) Die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb derer die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, ist - anders als die für die Pflicht zur Übernahme des Ausländers geltenden Fristen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 10 ff.) - durch die Haftgerichte zu prüfen.

  • BGH, 22.10.2020 - XIII ZB 33/19

    Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses

    Die beteiligte Behörde betreibt die Überstellung des Betroffenen nach Italien aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 7. Dezember 2017, deren Richtigkeit von den Haftgerichten nicht zu überprüfen ist (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12).

    Wegen der Bindung der Haftgerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, deren Vollstreckung die Sicherungshaft dient, musste der Haftantrag auch keine Ausführungen zum Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO enthalten (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 31/20

    Staatsanwaltschaftliches Einvernehmen für die Abschiebung eines Betroffenen im

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 65/20

    Durchsetzen der Ausreisepflicht eines Betroffenen durch Abschiebung und Anordnung

    Dem steht nicht entgegen, dass die Haftgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtmäßigkeit einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen haben, weil sie damit in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergreifen würden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1980 - VII ZB 5/80, BGHZ 78, 145, 147; vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 22; vom 21. August 2019 - V ZB 174/17, juris Rn. 8; vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, InfAuslR 2020, 283 Rn. 12).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 20/19

    Beruhen der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Betroffenen auf einer

  • BGH, 02.08.2022 - XIII ZB 134/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 35/20

    Abschiebung: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag bei Abschiebung eines

  • BGH, 26.09.2023 - XIII ZB 65/21

    Wiederaufnahmeantrag eines Asylsuchenden mit tunesischer Staatsangehörigkeit mit

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 36/20

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde gegen eine Haftanordnung wegen nicht erfolgter

  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 13/22

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Vorliegen eines zulässigen

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZA 6/23

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 50/19

    Beschwerde gegen eine Haftanordnung nach Zurückweisung eines Asylantrags;

  • BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 87/19

    Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Haftantrag, Heilung, Ablehnungsbescheid,

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 60/20

    Anordnuug der vorläufigen Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung;

  • BGH, 21.03.2023 - XIII ZB 32/22

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen

  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 38/20

    Gerichtliche Ausführungen zur Begründung des Haftantrags der Abschiebehaft;

  • LG Krefeld, 22.09.2020 - 7 T 64/20
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 64/19

    Anordnung der Verlängerung der Haft zur Sicherung der Überstellung des

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 105/19

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eines Betroffenen

  • LG Krefeld, 23.09.2020 - 7 T 58/20
  • LG Köln, 05.01.2022 - 39 T 99/21
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