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   BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10   

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https://dejure.org/2010,3773
BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10 (https://dejure.org/2010,3773)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10 (https://dejure.org/2010,3773)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - Xa ARZ 208/10 (https://dejure.org/2010,3773)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 ZPO, § 36 ZPO
    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 ZPO, § 36 ZPO
    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung; Förderung und Herstellung des prozessualen Gleichgewichtes als Grund für die ...

  • rewis.io

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

  • rewis.io

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entsprechende Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungsänderung: Widerklage gegen Zedenten der Klageforderung kann beim Gericht der Klage erhoben werden! (IBR 2010, 1401)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

    Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Das vorlegende Oberlandesgericht sieht sich an einer Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München gehindert, das die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten für geboten hält (OLG München, Beschluss vom 31. März 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.).
  • BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

  • BAG, 16.05.1997 - 5 AS 9/97

    Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

  • OLG Köln, 30.05.2017 - 9 U 129/15

    Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung gegen

    Dies ergebe sich aus den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 13.6.2008 - V ZR 114/07 - und vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 - aufgestellt habe.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage anerkannt, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 208/10 -m. w. N.; juris).

    Ausschlaggebend ist demnach stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 208/10 - juris).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2016 - 3 U 138/09

    Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages: Anwendbarkeit der Grundsätze über die

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 30.09.2010, Xa ARZ 208/10) ergibt sich der Gerichtsstand für die (Dritt)widerklage bereits aus § 33 ZPO.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22

    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (etwa BGH, Beschluss vom 28.2.1991 - I ARZ 711/90) entschieden, dass § 33 ZPO jedenfalls auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung anzuwenden ist (Beschlüsse des BGH vom 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 3 AR 73/10

    Rechtsfolgen der Erhebung einer Zuständigkeitsrüge durch einen

    Der beim Bundesgerichtshof für Gerichtsstandsbestimmungen (§ 36 Abs. 3 ZPO) mittlerweile in erster Linie zuständige Xa-Zivilsenat hat mit zwei Beschlüssen vom 30.09.2010 (Xa ARZ 208/10 und Xa ARZ 129/10) - die dem hier tätigen Hauptsacherichter bei seiner Vorlageentscheidung nicht bekannt sein konnten, weil sie erst am 29.10.2010 in die unter www.bundesgerichtshof.de abrufbare Datenbank eingestellt worden sind - unter Aufgabe früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass jedenfalls auf Dittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung § 33 ZPO anzuwenden ist.
  • OLG Jena, 14.03.2012 - 2 U 259/11
    Der besondere Gerichtsstand der Widerklage ist aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 33 ZPO auch dann gegeben, wenn der Drittwiderbeklagte bis lang nicht am Verfahren beteiligt war (BGHZ 187, 112 ff. sowie BGH 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10, n.v.).
  • LG Hannover, 28.02.2012 - 2 O 290/09

    - FORMAXX -, Haftung eines VM bei falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen,

    In diesem Fall ist der Gerichtsstand der Widerbeklagten nach § 33 ZPO der des Beklagten (unter Bezugnahme auf BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10 - unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH, NJW-RR 08, 1516).
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