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   BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08   

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BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08 (https://dejure.org/2009,3653)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08 (https://dejure.org/2009,3653)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08 (https://dejure.org/2009,3653)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Auswirkungen einer Unterbrechung des Rechtsstreits auf die Gerichtsstandsbestimmung; Begründung eines gemeinschaftlichen ...

  • Judicialis

    HGB § 128; ; ZPO § 17 Abs. 1; ; ZPO § 29; ; ZPO § 36 Abs. 1; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 36 Abs. 3; ; ZPO § 38 Abs. 1; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz eines Beklagten; Gerichtsstand des Erfüllungsorts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur rechtlichen Qualifikation der Bau-Arbeitsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bau-ARGE ist keine OHG, sondern GbR! (IBR 2009, 211)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 116/02

    Erfüllungsort für haftende Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Sitz des Schuldners ist auch der "Sitz" einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.9.2003 - 5 W 153/03, [...]; BayObLG ZIP 2002, 1998).

    Der sich hieraus ergebende Erfüllungsort für die Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch für die Haftung der Gesellschafter maßgeblich (vgl. BayObLG ZIP 2002, 1998 f.; OLG Saarbrücken aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29 Rdn. 25 "Handelsgesellschaft und GbR").

  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Die Unterbrechung des Rechtsstreits hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (BayObLGZ 1985, 314, 315).

    Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v. 23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126).

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272) .
  • BGH, 24.07.1996 - X ARZ 683/96

    Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten ist nicht durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 verwendeten Gerichtsstandsklausel, wonach vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand "Bad Freienwalde" ist, bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde oder - streitwertbedingt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.1996 - X ARZ 683/96, MDR 1997, 91) - bei dem Landgericht Frankfurt an der Oder begründet worden.
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ein gemeinschaftlicher ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden kann, was für eine Gerichtsstandsbestimmung genügt (BGH, Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, BGH-Report 2008, 976, 977).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 15 AR 44/05

    Gerichtsstandsbestimmung wegen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Brandenburgische Oberlandesgericht jedenfalls von derjenigen des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab, nach der für die Feststellung des nächsthöheren Gerichts auch dann nur auf die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen abzustellen ist, wenn bereits ein Gericht mit der Sache befasst ist (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 357 f.).
  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 256/80

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Zuständigkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Die gegenüber der Beklagten zu 1 verwendete Gerichtsstandsklausel würde nur dann nach § 128 HGB auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Gesellschaftern wirken (zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter: BGH, Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644, 2646; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 128 Rdn. 41), wenn die Beklagte zu 1 Kaufmann wäre und damit die Gerichtsstandsklausel ihr gegenüber gemäß § 38 Abs. 1 ZPO überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können.
  • OLG Saarbrücken, 06.09.2003 - 5 W 153/03

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Sitz des Schuldners ist auch der "Sitz" einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.9.2003 - 5 W 153/03, [...]; BayObLG ZIP 2002, 1998).
  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ergibt, ist die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zutreffend, dass es für seine Zuständigkeit nicht darauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjenigen des übergeordneten Landgerichts) einer der Streitgenossen seinen Wohnoder Geschäftssitz hat.
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 103/64

    Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des

    Auszug aus BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
    Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v. 23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126).
  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08).
  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    Das Gericht, an dem die Antragsgegnerin zu 2) unter dem Aspekt des Erfüllungsorts als Anknüpfungspunkt für eine unionsrechtlich begründete internationale und örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wird, und der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) nach §§ 12, 17 ZPO liegen in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Landshut und Leipzig), so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff.).
  • BayObLG, 27.01.2020 - 1 AR 127/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei streitiger Existenz einer in Anspruch

    Es genügt vielmehr, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers nicht offensichtlich ins Leere gehen und somit einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Landgerichts Landshut bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11), während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 3) beim Landgericht Schweinfurt besteht.

    Ein solcher kommt zwar auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Antragstellers unter mehreren Gesichtspunkten in Betracht, zum einen als Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am "Sitz" der Gesellschaft, an dem sowohl die Gesellschafts- als auch die Gesellschafterschuld zu erfüllen ist (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 9. September 2002, 1Z AR 116/02, MDR 2002, 1360), zum anderen als Gerichtsstand des Delikts gemäß § 32 ZPO, der sowohl am Erfolgsort als auch infolge der wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge an jedem Handlungsort eröffnet ist (BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 44/19, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Ausgehend von der Sachdarstellung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu 1) bei diesem Gericht ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 17 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn.17 f.; Urt. v. 27. Mai 1957, II ZR 317/55, juris).

  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 35/20

    Einheitlicher Gerichtsstand trotz Insolvenz eines Streitgenossen

    Insoweit hat das Bestimmungsverfahren lediglich vorbereitenden Charakter (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 10. September 1985, Allg.

    Vor diesem Hintergrund erschiene es nicht sachgerecht, den Antragsgegner zu 2) an das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) zu zwingen (so auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Februar 2014, 1 AR 26/13, MDR 2014, 1349 [juris Rn. 5]).

  • OLG Dresden, 05.01.2010 - 3 AR 95/09

    Bindungsverwirkung einer Verweisung im selbständigen Beweisverfahren

    Eine ausnahmsweise Wirksamkeit gemäß § 38 Abs. 1 ZPO (a.F.) dürfte ausscheiden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluss im Jahre 1995 mangels Vorliegens ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte als "Bauherrengemeinschaft" im Zweifel nur eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts darstellte und nicht Vollkaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB a.F. war (vgl. zur nicht einmal nach "neuem", seit 1998 geltendem Handelsrecht ohne weiteres anzunehmenden Kaufmannseigenschaft einer beauftragten ARGE: BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08 Tz. 15, juris).
  • BayObLG, 19.11.2019 - 1 AR 109/19

    Anwendung des Gerichtsstandes des Mietverhältnisses auf Dritte

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil das Gericht, an dem die Antragsgegnerin zu 1) am ausschließlichen Gerichtsstand des § 29a ZPO in Anspruch genommen wird, und der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) (§§ 12, 17 ZPO) in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Hamburg) liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 11 AR 234/12

    Zuständigkeitsbestimmung bei Schadenersatzklage wegen Dividendenstripping

    (BGH Beschluss vom 21.01.2009; Xa ARZ 273/08 - zitiert nach juris; BayObLGZ 1985, 314, 315; Zöller/Greger, vor § 239 Rdnr. 8).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Es genügt vielmehr, dass das betreffende Vorbringen der Antragstellerin nicht offensichtlich ins Leere geht und somit einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Landgerichts München I bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11), während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) beim Landgericht Regensburg besteht.
  • KG, 08.06.2010 - 1 W 250/10

    Grundbucheintragung: Grundbuchfähigkeit einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft

    Die Einordnung der ARGE als Offene Handelsgesellschaft kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn hierfür sichere Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08 -, Juris; Schonebeck, IBR 2009, 211).
  • BayObLG, 02.09.2020 - 1 AR 76/20

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 52/19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Schadensersatzklage gegen

  • OLG Hamm, 11.12.2014 - 2 SAF 17/14

    Begriff des nächsthöheren Gerichts i.S.von § 36 Abs. 2 ZPO

  • OLG München, 07.07.2015 - 34 AR 53/15

    Zuständiges Gericht für Deckungsklage gegen mehrere Haftpflichtversicherer eines

  • OLG München, 13.09.2012 - 34 AR 232/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Oberlandesgericht bei einer Klage gegen

  • OLG München, 11.11.2011 - 34 AR 277/11

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei einer Prospekthaftungsklage

  • AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2021 - 912 C 68/20

    Örtliche Zuständigkeit für Haftungsklage gegen Kommanditisten

  • KG, 08.06.2010 - 1 W 254/10

    Bau-ARGE ist grundbuchfähig!

  • KG, 08.06.2010 - 1 W 252/10

    Bau-ARGE ist grundbuchfähig!

  • KG, 08.06.2010 - 1 W 251/10

    Bau-ARGE ist grundbuchfähig!

  • KG, 08.06.2010 - 1 W 253/10

    Bau-ARGE ist grundbuchfähig!

  • LG Stuttgart, 26.01.2022 - 49 O 152/21
  • LG Frankfurt/Main, 23.04.2012 - 31 O 261/11

    Verfahrensrecht - Bau-ARGE ist oHG: Gerichtsstandsvereinbarung wirksam!

  • KG, 08.06.2010 - 1 W 255/10

    Sicherungshypothek im Grundbuch

  • LG Fulda, 15.12.2011 - 4 O 724/11

    Verfahrensrecht - Klage gegen öffentlichen Auftraggeber: Örtliche Zuständigkeit?

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