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   BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10   

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https://dejure.org/2010,5288
BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10 (https://dejure.org/2010,5288)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10 (https://dejure.org/2010,5288)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 (https://dejure.org/2010,5288)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    GVG § 17a

  • openjur.de

    § 17a GVG
    Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verstößen" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Prüfung unterliegt

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GVG § 17a
    Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses stets nur bei "extremen Verstößen"

  • Wolters Kluwer

    Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei "extremen Verstößen"

  • rewis.io

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • rewis.io

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a
    Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) bei "extremen Verstößen"

  • rechtsportal.de

    GVG § 17a
    Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) bei "extremen Verstößen"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsgericht oder Finanzgericht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 253
  • FamRZ 2011, 293
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714).

    Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).

    § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO).

    Denn wenn ein Rückverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschließende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des § 17a GVG als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO).

  • BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Rückverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen ursprünglichen Verweisung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).

  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).

    § 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine Überprüfungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO).

  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714).

  • BGH, 05.10.1982 - X ZB 4/82

    Bestimmung der Zuständigkeit der Spruchkörper des Beschwerdegerichts durch

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).
  • BVerfG, 24.01.2005 - 1 BvR 2653/03

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des ZPO § 531 Abs 2 Nr

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Es steht grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob hinsichtlich des Rechtswegs mehrere Instanzen bereitgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können und wie weit die Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 2653/03, NJW 2005, 1768).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.).
  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 6 AV 1.16 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - NJW 2019, 2112 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 , vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - MDR 2011, 253 und vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11 - NJW-RR 2011, 1497; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - VI S 7/03 - BFHE 209, 1 ).
  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 02.10.2018 - X ARZ 482/18

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. titulierten Forderung gegen einen

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
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