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   BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07   

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https://dejure.org/2009,104
BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,104)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2009 - Xa ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,104)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,104)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • webshoprecht.de

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise; Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebedingungen in den Reisevertrag

  • reise-recht-wiki.de

    Haftungsbegrenzung und Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln per AGB unwirksam

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Reisevertrag - Einbeziehung allg. Reisebedingungen

  • kanzlei.biz

    Allgemeine Reisebedingungen müssen vor Vertragsschluss vorliegen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wann ist die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme von AGB bei der Buchung einer Reise in einem Reisebüro gegeben?

  • Judicialis

    BGB-InfoV § 6 Abs. 3; ; BGB § 305 Abs. 2; ; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 309; ; BGB § 309 Nr. 7; ; BGB § 651f Abs. 2; ; BGB § 651g Abs. 2; ; BGB § 651m; ; BGB § 651m Satz 2

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Allgemeine Reisebedingungen / Einbeziehung von ARB/Verjährung /Verkürzung der Verjährung /Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 309 Nr. 7; BGB §§ 651 g Abs. 2; BGB §§ 651 m S. 2; BGB-InfoV § 6 Abs. 3
    Einbeziehung der AGB in Reisevertrag setzt vollständige Übermittlung vor Vertragsschluss voraus

  • kanzlei.biz

    Allgemeine Reisebedingungen müssen vor Vertragsschluss vorliegen

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise; Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebedingungen in den Reisevertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Generelle Verjährungsverkürzung: In AGB unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsfrist bei Reisemängeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeine Reisebedingungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hochzeitsreise zu einer Baustelle - Reiseveranstalter müssen den Kunden die Vertragsbedingungen aushändigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkürzung der Verjährungsfrist

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksam

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Kunden müssen in zumutbarer Weise von AGBs unterrichtet werden

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Kunden müssen Kleingedrucktes nicht im Reisebüro lesen

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Pauschalreise: Einbeziehung von AGB

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Allgemeine Reisebedingungen und Reisevertrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verkürzte Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Reisemängeln sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängel

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Generelle Verjährungsverkürzung: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam! (IBR 2009, 321)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dem Kunden ausgehändigt werden! (IBR 2009, 1135)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1486
  • MDR 2009, 674
  • NJ 2009, 244
  • VersR 2009, 1087
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Eine Begrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGHZ 170, 31, 37; BGH, Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134).

    Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGHZ 170, 31, 38).

    Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH, Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.) .

    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Eine Begrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGHZ 170, 31, 37; BGH, Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134).
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .
  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist (BGH, Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2551 f.).
  • BGH, 09.11.1989 - VII ZR 16/89

    Einbeziehung der VOB/B

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Es ist jedoch nicht die andere Vertragspartei, sondern der Verwender, der die Möglichkeit schaffen muss, in zumutbarer Weise die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen (BGHZ 109, 192, 196) .
  • BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .
  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03

    Regelung über Ausschlußfrist unwirksam

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH, Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.) .
  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
    Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH, Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.) .
  • LG Frankfurt/Main, 26.06.2008 - 24 S 173/07

    Reisevertrag: Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19 und vom 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).

    b) Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).

    Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, aaO).

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

    a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen Ansprüche auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung stellt eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).

    bb) Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2005 geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Ausschlussfristen, welche die gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung auf Schadensersatz generell verkürzen, gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen, weil sie Ansprüche aus der Haftung für Schäden erfassen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf groben Verschulden des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, und als Verkürzung der Verjährungsfristen einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB darstellen ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, Rn. 19 ff., NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, Rn. 17 ff., NJW 2009, 1486; zuletzt BGH, 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, Rn. 15, NJW 2013, 2584 ).

    Wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Haftungsbegrenzungen durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 ) zeigen, geht es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade darum, durch ihre Formulierung selbst gesetzlich eindeutig geregelte Fallgestaltungen im einseitigen Interesse des Verwenders zulasten der anderen Vertragspartei regeln zu wollen und deswegen so zu verwenden.

    Ebenso wie Reisende ( vgl. BGH, 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ) oder Käufer, selbst wenn diese Unternehmer sind ( vgl. BGH, 19. September 2007, VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774 ) muss auch der Arbeitnehmer bei einer umfassend formulierten Ausschlussfrist nicht erkennen, dass diese nicht umfassend, sondern lediglich gesetzeskonform gemeint ist ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 54 ).

    Das führe zur Unwirksamkeit einer Klausel, welche nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich z. B. Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und deren Fassung es nicht zulasse, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Rn. 19 bis 23, 38; 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, Rn. 35; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486, Rn. 17, 20 ).

    Der Sache nach ist dies ein Fall der unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer Vertragsbestimmung ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Rn. 21; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486, Rn. 19; ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 103; Matthiessen, NZA 2007, 361 ).

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    c) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen stellt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).

    Der Sache nach ist dies ein Fall der unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer Vertragsbestimmung (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674 ; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ; ErfK/Preis, a.a.O., § 310 BGB Rn. 103; Matthiessen, NZA 2007, 361 ).

    b) Ausdrücklich entgegen dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht der Bundesgerichtshof von einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB aus, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verjährungserleichterungen (vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674 ; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ) auch in Form einer Ausschlussfrist (vgl. BGH, 15. November 2006, a.a.O., 677) für alle Ansprüche vereinbart werden.

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