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   BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09   

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https://dejure.org/2009,2782
BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 (https://dejure.org/2009,2782)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 (https://dejure.org/2009,2782)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09 (https://dejure.org/2009,2782)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2
    Schenkungswiderruf wegen Verarmung bei Grundstücksschenkungen; Befreiung von der Wertersatzpflicht durch Rückübertragung

  • Wolters Kluwer

    Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des Rückforderungszahlungsanspruchs durch Rückübertragung des Grundstückes statt Zahlung

  • ra.de
  • rabüro.de

    Zur Wertersatzpflicht des Beschenkten bei Verarmung des Beschenkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 812
    Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des Rückforderungszahlungsanspruchs durch Rückübertragung des Grundstückes statt Zahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderungsanspruch: Rückübertragung bei Verarmung des Schenkers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verarmte Grundstücksschenker

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückgabe des Geschenks anstatt Zahlungspflicht bei Verarmung des Schenkers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2655
  • MDR 2010, 433
  • DNotZ 2011, 31
  • FamRZ 2010, 463
  • WM 2010, 862
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92

    Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).

    Ob der Beschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungspflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB befreien könne, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 283, 285) ausdrücklich offen gelassen.

    Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden (MünchKomm. BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen, FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher, ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255).

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).

    Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der Anspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urt. v. 17.1. 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9. 2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54).

    In der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft (BGHZ 94, 141 ff.), wird lediglich ausgeführt, bei nicht real teilbaren Gegenständen sei der Anspruch auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerichtet.

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 196/01

    Voraussetzungen und Umfang des Rückgewähranspruchs wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der Anspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urt. v. 17.1. 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9. 2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03

    Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 184/94

    Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der Anspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urt. v. 17.1. 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9. 2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Dies soll der Schenkungswiderruf jedoch nicht ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 16).

    aa) Will dieser den vormals mit einem dinglichen Wohnungsrecht belasteten Teil seines Eigentums nicht für seine eigenen Zwecke nutzen, ist es - wie es auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 2009 (Xa ZR 6/09, juris Rn. 16) hervorgeht - nicht gerechtfertigt, dem Wohnungsrecht oder der in seiner Löschung liegenden Schenkung überhaupt einen in dem Vermögen des Grundstückseigentümers vorhandenen Wert beizumessen, zumal - wie gezeigt - die mit der Aufgabe des Wohnungsrechts verbundene Werterhöhung bestimmungsgemäß ohnehin letztlich dem Eigentümer anwachsen soll.

    Ob es insoweit noch eines ausdrücklichen auf die Wiedereinräumung des Wohnungsrechtes gerichteten Angebotes des Eigentümers - gleichsam als Manifestation seines fehlenden Nutzungs- und Verwertungswillens - bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 17), ist hier nicht zu entscheiden.

  • BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16

    Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen

    Im Falle der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655 Rn. 16 mwN; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 11).
  • BGH, 22.04.2010 - Xa ZR 73/07

    Grundstücksschenkung: Verjährung des Teilwertersatzes für einen

    Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht (vgl. statt vieler: BGHZ 94, 141, 143 f.; Sen.Urt. v. 17.12.2009 - Xa ZR 6/09, WuM 2010, 94 Tz. 13 m.w.N.).

    Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste (vgl. Sen.Urt. v. 17.12.2009 aaO Tz. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - L 2 AS 1130/16
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher zivilgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück oder Sonder- und Miteigentum bei einer Eigentumswohnung - von vornherein nicht auf Herausgabe des Geschenks in natura (§ 818 Abs. 1 BGB), sondern auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) in Form wiederkehrender Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (Bundesgerichtshof -BGH-, Urt. vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden (BGH, Urt. vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 04.08.2016 - 9 U 118/16

    Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers:

    Dass bei Grundstücksschenkungen die Bildung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht kommt, genügt für eine Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht (BGH, Urt. v. 17.12.2009, Xa ZR 6/09, NJW 2010, 2655, 2656 m.w.N.; Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 95).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2011 - L 19 AS 179/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Deshalb ist bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vorneherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet, bis das Geschenk erschöpft ist (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 13 m.w.N.).

    Die Allgemeinheit soll durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers nicht belastet werden (vgl. BGH Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 = juris Rn 16; BVerwG Urteil vom 25.06.1992, a.a.O; juris Rn 13).

  • OLG Hamm, 15.05.2012 - 2 WF 93/11

    Einsatz eines in einer Lotterie gewonnenen, später an den Sohn verschenkten Pkw

    Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, "soweit" er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 - FamRZ 2010, 463; BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 184/04 - FamRZ 2007, 277).
  • OLG Hamm, 09.04.2013 - 2 UF 213/12
    Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, "soweit" er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 - FamRZ 2010, 463; BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 184/04 - FamRZ 2007, 277).
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