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   BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07   

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https://dejure.org/2009,2390
BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,2390)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,2390)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 (https://dejure.org/2009,2390)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung vorgesehene Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen; Fristgemäße und ordnungsgemäße Ausführung der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen ...

  • reise-recht-wiki.de

    Fluggäste haben Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Annullierung des Fluges wegen technischem Defekt (Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 7
    Luftverkehr: Ausgleichsleistung bei Flugannullierung wegen eines technischen Defekts

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Flugannullierung - Schadensersatzpflicht des Flugunternehmens

  • unalex.eu

    Art. 5 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Vertragsgerichtsstand - Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen - Ort der Erbringung der Dienstleistung

  • Judicialis

    EGBGB Art. 28 Abs. 1; ; EGBGB Art. 32 Abs. 1

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Technischer Defekt / Außergewöhnliche Umstände

  • dgfr.de

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Technischer Defekt / Außergewöhnliche Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung vorgesehene Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen; Fristgemäße und ordnungsgemäße Ausführung der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugzeugdefekte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Annullierung eines Flugs wegen technischer Defekte - Ausgleichszahlung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1070
  • MDR 2010, 258
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).

    Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).

    Dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Leistungen in Deutschland bewirbt und dass der annullierte Flug von Deutschland aus erfolgen sollte, genügt dagegen nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 33 ff.; Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09, RRa 2010, 221 Rn. 24 und Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 19).

    Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).

    Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 13).

    Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-597/07, RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 14).

    a) Der Anspruch auf Verzugszinsen für den pauschalen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung richtet sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17).

  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz ergeben sich aus dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 17 f.; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29).
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 BGB in der Sache selbst entscheiden, weil der im Berufungsurteil tatbestandlich festgestellte Sachverhalt eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet und ein anderes Ergebnis auch bei einer Zurückverweisung der Sache nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 8).
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