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   BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07   

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BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,2975)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,2975)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,2975)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung zugunsten eines bestimmten Stoffes im Gegensatz zu einem alternativen und auf diesem Gebiet bereits bekannten Arzneimittels für ein bestimmtes Anwendungsgebiet; Bewertung der Bereitstellung eines einzelnen Enantiomers einer bislang nur als Gemisch von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung zugunsten eines bestimmten Stoffes im Gegensatz zu einem alternativen und auf diesem Gebiet bereits bekannten Arzneimittels für ein bestimmtes Anwendungsgebiet; Bewertung der Bereitstellung eines einzelnen Enantiomers einer bislang nur als Gemisch von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-258/99

    BASF

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel sind allerdings Erzeugnisse, die sich nur durch das Anteilsverhältnis zwischen der wirksamen chemischen Verbindung und einer in ihnen enthaltenen Verunreinigung unterscheiden, als ein und dasselbe Erzeugnis anzusehen (EuGH, Urt. v. 10.5. 2001 - C-258/99, Slg. 2001, 3643 = GRUR Int. 2001, 754 Tz. 29 - BASF/Bureau voor de Industriële Eigendom [Chloridazon]).

    Für die Frage, ob ein neues Erzeugnis vorliegt, ist nicht erheblich, ob für das Inverkehrbringen eines Produkts mit diesem Erzeugnis als Wirkstoff eine erneute Genehmigung erforderlich ist (EuGH, aaO, GRUR Int. 2001, 754 Tz. 31).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 4.5. 2006 - C-431/04, Slg. 2006, 4089 = GRUR 2006, 694 Tz. 17 - Massachusetts Institute of Technology [Polifeprosan]).

    Ferner kann ein Erzeugnis, für das bereits ein Zertifikat erteilt worden ist, auch dann nicht Gegenstand eines neuen Zertifikats sein, wenn andere Elemente des Arzneimittels verändert worden sind, beispielsweise durch Verwendung eines anderen Salzes, Hinzufügen anderer Hilfsmittel oder Änderungen in der Aufmachung (EuGH, aaO, GRUR 2006, 694 Tz. 23 - Massachusetts Institute of Technology [Polifeprosan]).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Um sie dem Fachmann im Sinne der Neuheitsprüfung "in die Hand zu geben", bedarf es in der Regel weitergehender Informationen insbesondere zu ihrer Individualisierung (BGH, Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 89/07, GRUR 2009, 382 Tz. 28 - Olanzapin, zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 168 vorgesehen).

    Der Offenbarungsgehalt einer Schrift umfasst vielmehr nur das, was ihr aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 Tz. 25 - Olanzapin).

  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht zu begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen (BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; vgl. auch Sen. Urt. v. 14.5. 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 36 Tz. 22 - Heizer m. w. N.).
  • BGH, 14.05.2009 - Xa ZR 148/05

    Heizer

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag ein zusätzlicher, wenn auch unerwarteter und überraschender Effekt die erfinderische Leistung einer Kombination bekannter Stoffe nicht zu begründen, wenn die Bereitstellung der Kombination dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und ihm ein Weg zur Verfügung stand, die Kombination tatsächlich in die Hand zu bekommen (BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; vgl. auch Sen. Urt. v. 14.5. 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 36 Tz. 22 - Heizer m. w. N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Die Entscheidung der im Streitfall aufgeworfenen Fragen ist nach Auffassung des Senats damit in einer Weise vorgezeichnet, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258).
  • BGH, 14.10.2008 - X ZB 4/08

    Doxorubicin-Sulfat

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Dem steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (X ZB 4/08, GRUR 2009, 41 - Doxorubicin-Sulfat), anders als die Klägerin zu 3 meint, nicht entgegen.
  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 118/94

    2Aufreißdeckel"; Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens durch Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Beendigung der Nebenintervention sind ihr entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten anteilig aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1. 1995 - X ZR 118/94, GRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    c) Die Streithelferin ist als streitgenössische Nebenintervenientin gemäß § 101 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Kosten wie eine Partei zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II).
  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07
    Dieser Fachmann ist, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in ein Team von Spezialisten eingebunden, das sich mit dem Auffinden neuer Wirkstoffe und mit deren Entwicklung befasst (vgl. dazu auch BGHZ 170, 215 Tz. 26 - Carvedilol II).
  • BGH, 19.12.1985 - X ZR 53/83

    "Thrombozyten-Zählung"; Offenkundigkeit der benutzten Lehre

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.).

    Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 - Scannertarif, m.w.N.).

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Um sie dem Fachmann im Sinne der Neuheitsprüfung "in die Hand zu geben", bedarf es in der Regel weitergehender Informationen insbesondere zu ihrer Individualisierung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 28 - Olanzapin; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 31 - Escitalopram).
  • BPatG, 29.03.2011 - 3 Ni 22/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - ergänzendes Schutzzertifikat für ein

    In einem früheren Nichtigkeitsverfahren, an dem die jetzige Klägerin nicht beteiligt war, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. September 2009 entschieden, dass es sich bei Escitalopram und Citalopram um verschiedene Wirkstoffe handle und die Rechtsbeständigkeit des Streitzertifikats bestätigt (Az. Xa ZR 130/07).

    NiK10 - Urteil des BGH vom 10. September 2009 (Az. Xa ZR 130/07).

    Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des BGH-Urteils vom 10. September 2009 (Az. Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123) entgegen, da die jetzige Klägerin an dem damaligen Verfahren nicht beteiligt war.

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein neues Erzeugnis i. S. d. AMVO vorliegt, ist es generell auch unerheblich, ob für das Inverkehrbringen eines Produkts mit dem fraglichen Erzeugnis als Wirkstoff eine erneute Genehmigung erforderlich ist oder nicht (vgl. EuGH, GRUR Int. 2001, 754, Rdn. 31 - Chloridazon; BGH GRUR 2010, 123, Rdn. 74 - Escitalopram).

    Der Regelungszweck von Art. 3 Buchst. d) AMVO besteht in der Zielsetzung, die Gesamtdauer des durch ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Erzeugnis gewährten Schutzes nicht dadurch zu verlängern, dass für ein und dasselbe Erzeugnis mehrere aufeinander folgende Zertifikate erteilt werden können (vgl. BGH, GRUR 2010, 123, Rdn. 76 - Escitalopram).

    Dass sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 14. Oktober 2008 (X ZB 4/08, GRUR 2009, 41 - Doxorubicin-Sulfat) kein anderes Ergebnis ableiten lässt, hat bereits der BGH selbst in seiner Escitalopram-Entscheidung ausdrücklich klargestellt (vgl. BGH, GRUR 2010, 123, Rdn. 77 - Escitalopram).

    In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Wertung des BGH in dessen Escitalopram-Entscheidung bestätigt, der insoweit ebenfalls von einem "acte claire" ausgegangen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 123, Rdn. 78 - Escitalopram).

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   BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8751
BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens; Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich mündlicher Äußerungen eines Sachverständigen

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 411 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 1
    Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens; Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich mündlicher Äußerungen eines Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 41/81

    Arzthaftungsprozeß - Sachverständiger - Mündliche Anhörung - Sachunkundige Partei

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Die Einräumung einer solchen Frist wird beispielsweise in Arzthaftungsprozessen für erforderlich gehalten, wenn eine Partei nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann, dass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung von Experten sachkundig zu machen (BGH, Beschl. v. 12.1.1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335).
  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 200/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Entsprechendes gilt in Prozessen über andere Materien, wenn in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung überraschend neue Fragen aufgeworfen werden und es sich für das Gericht aufdrängt, dass die Parteien hierzu in der Verhandlung nicht abschließend Stellung nehmen können (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Tz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 275/08

    Auswirkung der ausführlichen Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den mündlichen Äußerungen eines Sachverständigen zu gewähren (BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Tz. 8 m.w.N.).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Die Beklagtenseite sei gerade nicht privatgutachterlich beraten gewesen, daher sei der Fall anders gelagert als BGH Xa ZR 130/07.
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    Die Beklagtenseite sei gerade nicht privatgutachterlich beraten gewesen, daher sei der Fall anders gelagert als BGH Xa ZR 130/07.
  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 6 U 29/13

    Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: Gerichtliches Geständnis;

    Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebieten kann, falls eine Partei verständigerweise Zeit braucht, um zum Beweisergebnis angemessen vorzutragen, so z.B. bei besonders komplexen Beweisaufnahmen, z.B. nach umfassender Erörterung von Gutachten oder deren Ergänzungen, und dann, wenn die Partei auf das erst abzufassende Protokoll einer längeren Vernehmung bzw. auf sachverständige Beratung angewiesen ist, ferner bei überraschendem Ergebnis einer Beweisaufnahme, das den allein erschienenen Anwalt zur Rücksprache zwingt (vgl. Musielak-Foerste § 285 ZPO Rn. 2; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6; BGH Urteile vom 12.01.1982, VI ZR 41/81; 17.04.1984, VI ZR 220/82; Beschlüsse vom 18.12.2008, VII ZR 200/06; 12.11.2009 Xa ZR 130/07; 30.11.2010 VI ZR 25/09; 28.07.2011 VII ZR 184/09).

    Keine Veranlassung zur Einräumung einer Schriftsatzfrist sah der Bundesgerichtshof dagegen in Fällen, in welchen die Befragung des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum schriftlichen Gutachten erbrachte (BGH Urteil vom 24.10.1990 VII ZR 101/89) oder wenn die Parteien bei der Beweisaufnahme von einem Privatgutachter unterstützt wurden und ersichtlich auf diese Weise über ausreichend Sachkunde im Termin verfügten (BGH Beschluss vom 12.11.2009 Xa ZR 130/07; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6).

  • LG München I, 20.10.2010 - 21 O 7563/10

    Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines patentrechtlichen

    Die genannten Schutzrechte waren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren, wobei deren Bestand durch Urteil des BGH vom 10.09.2009, Az. Xa ZR 130/07 (Anlage ASt 6), sowie durch Beschluss vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 130/07 (Anlage ASt 6a), bestätigt wurde.
  • OLG München, 23.10.2015 - 28 U 1021/14
    In anderen Einzelfällen hat der BGH eine solche Pflicht aber auch verneint (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - Xa ZR 130/07, wo der BGH in der Nichteinräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen hat, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung durch Patentanwälte vertreten waren, die Privatsachverständigen der Partei im Saal waren, die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und sie Gelegenheit hatten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend Stellung zu nehmen; genau so liegt der Fall auch hier).
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