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   BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08   

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https://dejure.org/2009,374
BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rücklastschriftgebühren - Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit eines Pauschalbetrages für die Kosten einer Rücklastschrift in den AGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Bearbeitungspauschale für geplatzte Rücklastschrift unzulässig

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • reise-recht-wiki.de

    Rücklastschriftpauschale von 50 EUR unzulässig

  • Judicialis

    BGB § 309; ; UKlaG § 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "unwirksame Schadenspauschalierung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schadenspauschalierung bei Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 5 BGB
    AGB-Klausel mit Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR für Rücklastschrift ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklastschrift bei der Flugbuchung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
    Unwirksamkeit einer Gebührenklausel für die Bearbeitung von Rücklastschriften

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale für Rücklastschrift unzulässig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Germanwings-AGB in puncto pauschaler Rücklastschrift-Gebühr unwirksam

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Mehrkosten: Vorsicht bei Pauschalen

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Vertragsrecht: Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr-Klausel

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH kippt 50-Euro-Pauschalgebühr bei Germanwings

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rücklastschriftgebühren ein

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kreditbank will in Zukunft auf pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften verzichten

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Germanwings darf 50 Euro für Rücklastschrift nicht verlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bearbeitungsentgelte bei Rücklastschriften

  • kanzleibeier.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusätzliche Gebühren in Mobilfunkverträgen: Welche sind zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein pauschalierter Schadensersatz für Rückbuchungen! (IBR 2009, 1263)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • ZIP 2009, 2247
  • MDR 2010, 71
  • WM 2009, 2398
  • MIR 2009, Dok. 227
  • DB 2010, 111
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rdn. 157).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Das Urteil (Bl. 97 - 105 BA), auf das verwiesen wird, enthält u. a. unter Zitierung von BGH NJW 2009, 3570, Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Personalkosten und zur fehlenden Erstattungsfähigkeit des behaupteten entgangenen Gewinns, die neben anderen Posten als Schadensposten in der Rücklastschriftpauschale enthalten sind.

    Die vom Kläger herangezogene Germanwings-Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3570, sei mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es ihren Kunden frei stehe, ihre Einzugsermächtigung zu widerrufen, wovon "etliche" Kunden Gebrauch gemacht hätten.

    Sie beruhe auf einem Fehlverständnis des BGH-Urteils vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 -.

    Hinzu kämen die Personalkosten von 4, 89 EUR, die anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Germanwings-Fall in NJW 2009, 3570, bei dem es um Personalkosten von 40, 15 EUR pro Rücklastschrift gegangen sei, erstattungsfähig seien.

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2012, 2337).

    Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen (BGH NJW 2009, 3570).

    Verletzt er diese Pflicht, etwa, indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 3570).

    Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden (BGH NJW 2009, 3570 für die manuelle Bearbeitung einer Rücklastschrift; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Insoweit handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 für Personalkosten bei Rücklastschriften).

    Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern wiederum um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Verwender trotz der vorgenommenen Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verbleiben und nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 27. März 2012 - 2 U 2/11 - , juris Rn. 122 ff. für den auch in jenem Rechtsstreit von der k...mobil geltend gemachten Cent-genauen Betrag von 4, 89 EUR an Personalkosten, wie er auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird; Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

    Die Bearbeitung von Kundenanfragen gehört nach der von der Rechtsordnung festgelegten Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beklagten und ist nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die von der Beklagten behaupteten IT-Kosten von 0, 39 EUR, die durch das Vorhalten von Software zur Bearbeitung von Rücklastschriften anfallen, nicht erstattungsfähig sind, weil auch diese Kosten systembedingt auf der Zahlungsstruktur (Lastschriftverfahren) beruhen, für die die Beklagte sich entschieden hat, und die nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für systembedingte Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat (BGH NJW 2009, 3570), deshalb nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für die EDV-Anlage als allgemeine Geschäftsunkosten).

    Ferner hat er in der 10-seitigen Antragsschrift ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten angeführten Personalkosten nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2009, 3570 nicht in die Pauschale eingerechnet werden könnten, weil sie, wie in der zitierten BGH - Entscheidung, Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten seien, da sie ihre Kunden mit Ziff. 5.4.

    Soweit die Beklagte meint, die Ausführungen in der Abmahnung zur Berechnung der Pauschale seien nicht substantiiert genug gewesen, kann dies dahinstehen, weil der Kläger auf die Rechtslage jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 17. September 2009 -Xa ZR 40/08 - ausführlich eingegangen ist.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, wie sie oben im Einzelnen dargestellt worden ist, insbesondere aufgrund der Germanwings-Entscheidung des BGH vom 17 September 2009 - Xa ZR 40/08 - konnte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht mehr davon ausgehen, dass ihre Personalkosten bei der Pauschale berücksichtigungsfähig waren, weil sie, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ihr Zahlungssystem auf eine Zahlungsweise durch Lastschrift aufgrund von Einziehungsermächtigung ausgerichtet hatte.

    Die Entscheidung des BGH ist in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, etwa in NJW 2009, 3570, ZIP 2009, 2247, WRP 2009, 3570 und im BGH-Report 2009, 1237, ebenso in den einschlägigen Rechtsportalen im Internet, wie etwa juris oder beck-online.

    Spätestens aufgrund Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10. Oktober 2011 und des Antrags auf einstweilige Verfügung, in denen die Entscheidung des BGH NJW 2009, 3570 zitiert worden ist, konnte die Beklagte sich der Einsicht, dass die Pauschale von 20, 95 EUR gemäß § 309 Nr. 5 a BGB möglicherweise unwirksam war, weil auch in ihrem Fall die Grundsätze, die der BGH in der Germanwings-Entscheidung zur den Personalkosten aufgestellt hatte, anwendbar sein könnten, nicht mehr verschließen.

  • LG Tübingen, 26.01.2018 - 4 O 187/17

    Negativzinsen für Sparkonten nicht zulässig (AGB-Kontrolle)

    Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078).
  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 und Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).

    Wird ein nicht ersatzfähiger Schaden in die Pauschale einbezogen, ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale in einem solchen Fall generell überhöht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 10; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 26; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 44).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, aaO Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN).
  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15

    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens

    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

    Daran fehlt es bei Preisabreden oder der Vereinbarung von Entgelt für gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen (vgl. BGH NJW 2009, 3570, zitiert nach juris: Rdnr. 15).

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, aaO; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).
  • OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11

    Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer

    Nachdem der allgemeine Verwaltungsaufwand für die außergerichtliche Bearbeitung von Schadensfällen wie den streitgegenständlichen Fällen des Zahlungsverzugs dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten zugewiesen ist, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (BGH NJW 1980, 119), ändert es an der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieses Aufwands nichts, dass die Beklagte die außergerichtliche Bearbeitung von Forderungen gegen säumige Kunden einem externen Dienstleister übertragen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

    Soweit die Beklagte bei der Kalkulation der Mahnkostenpauschale sogar Personalkosten "für die Bearbeitung individueller Kundenreaktionen auf Mahnungen" in Ansatz bringt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei - wie beim Aufwand für die Bearbeitung sonstiger Kundenanfragen auch - um allgemeine Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der weiteren Durchführung und Abwicklung der Stromlieferungsverträge handelt, die die Beklagte mit ihren Kunden geschlossen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Entgeltregelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, sind aber kontrollfähig (Sen.Urt. v. 17.9.2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Tz. 15; BGHZ 161, 189, 190 f.).
  • LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13

    Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen

    Damit sei - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 - in die Kalkulation der Pauschale eine nicht berücksichtigungsfähige Schadensposition eingeflossen.

    Da es sich bei den von der Antragsgegnerin geforderten Pauschalen auch nach Ziffer 5.6 der AGB um Schadensersatzforderungen in Form von Pauschalen handelt und nicht um Preisabsprachen, ist die Klausel5.6 AGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGH, NJW 2009, 3570; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11).

    Hinsichtlich der Personalkosten folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2009, 3570) der ausgeführt hat:.

  • LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beklagten aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ferner ein Schadensersatzersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung zusteht, da der Nutzer einer Girokarte eine sich aus der Lastschriftenabrede ergebende Pflicht verletzt, wenn er bei deren Verwendung im elektronischen Lastschriftverfahren nicht für ausreichende Deckung auf seinem Girokonto sorgt (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08; Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04, Rn. 33, zitiert nach juris), keine andere Entscheidung, weil es auch insofern an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt.
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 220/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 2 U 1388/09

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 1 U 26/13

    Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Erhebung von Kostenpfand,

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11

    Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

  • LG Frankenthal, 18.12.2012 - 6 O 281/12

    Stromvertrag mit Endverbrauchern: Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 7 W 92/11

    Zulässige Höhe einer Schadenspauschale für eine Rücklastschrift

  • OLG Köln, 20.07.2018 - 6 U 26/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten

  • LG Köln, 16.07.2019 - 21 O 286/17
  • LG Kiel, 17.03.2011 - 18 O 243/10

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit der im Prepaid-Mobilfunkvertrag formularmäßig

  • LG Leipzig, 30.04.2015 - 8 O 2084/14

    Unzulässigkeit einer Gebühr von 50 Euro bei Rücklastschrift

  • LG Kiel, 19.03.2018 - 6 O 351/15

    AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Zulässigkeit der

  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15

    Telekommunikationsunternehmen - Rücklastschriftgebühr zulässig?

  • OLG Hamburg, 11.04.2013 - 3 U 4/12

    Kreditkartenzuschlag - Wettbewerbsverstöße bei Flugvermittlung im Internet:

  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

  • LG München I, 24.06.2021 - 29 O 205/21
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 213/17

    Nichtangabe KM-Fahrleistung Auto gegenüber Kfz-Versicherer

  • OLG Frankfurt, 22.07.2015 - 1 U 182/13

    Inhaltskontrolle zu Vergütungsklauseln einer Kapitalanlagegesellschaft

  • LG Köln, 28.03.2018 - 26 O 409/17

    Unterlassung der Empfehlung von Klauseln in Musterbedingungen für die private

  • OLG Hamburg, 06.10.2016 - 10 U 20/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkbetreibers: Wirksamkeit einer

  • AG Hamm, 16.05.2014 - 17 C 443/13

    Kann gewerblicher Großvermieter Inkassokosten geltend machen?

  • LG Kiel, 27.07.2012 - 17 O 242/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Angemessenheit von Rücklastschriftkosten

  • OLG Hamburg, 24.05.2011 - 10 U 12/09

    Bauspardarlehen: Wirksamkeit einer Klausel über ein einmaliges

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2020 - 16 U 88/19

    Schadensersatz wegen Nutzung Zahlungsdienst ohne Deckung der hinterlegten

  • AG Stuttgart, 03.11.2020 - 3 C 1829/20

    Erstattung der Inkassokosten beim Zahlungsverzug; Voraussetzungen des

  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters:

  • OLG Hamm, 06.07.2023 - 18 U 107/21

    Unangemessen benachteiligende Akquise-Vereibarung in Immobilienmaklervertrag

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2015 - 24 O 59/15
  • LG München I, 30.06.2016 - 12 O 17879/15

    Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung wegen

  • LG Köln, 05.06.2013 - 26 O 481/12

    Fluggesellschaft darf kein Bearbeitungsentgelt für Erstattungen erheben

  • LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11

    Unterlassungsanspruch: Unwirksamkeit eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten

  • LG Berlin, 30.05.2013 - 7 O 159/12

    Kfz-Leasingvertrag: Inhaltskontrolle für eine Restwertklausel bei Abschluss des

  • LG Cottbus, 18.06.2015 - 2 O 27/15

    Anwendbarkeit der vom BGH getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Unwirksamkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 P 2064/21
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