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   BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10   

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https://dejure.org/2010,1363
BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,1363)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2010 - Xa ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,1363)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,1363)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 651a Abs 1 BGB, § 651a Abs 2 BGB, § 651c Abs 1 BGB, § 651c Abs 3 BGB
    Pauschalreisevertrag: Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer

  • webshoprecht.de

    Zur Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden - "Rail & Fly Ticket"

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung eines Reiseveranstalters für andere Leistungserbringer

  • Wolters Kluwer

    Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer bei einem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket"); Rückzahlung von Zusatzkosten und Mehraufwendungen wegen eines verpassten Fluges für die ...

  • reise-recht-wiki.de

    Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätung bei Rail & Fly-Ticket

  • rewis.io

    Pauschalreisevertrag: Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rail & Fly-Ticket / Eigene Reiseleistung / Haftung für Leistungserbringer

  • rewis.io

    Pauschalreisevertrag: Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 a Abs. 1; BGB § 651 a Abs. 2
    Einstandspflicht des Reiseveranstalters für Erbringung der als Eigenleistung angebotenen Fahrt zum Flughafen mit der Deutschen Bahn ("Rail & Fly Ticket")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer bei einem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket"); Rückzahlung von Zusatzkosten und Mehraufwendungen wegen eines verpassten Fluges für die ...

  • rechtsportal.de

    Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer bei einem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket"); Rückzahlung von Zusatzkosten und Mehraufwendungen wegen eines verpassten Fluges für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter haften für Rail & Fly

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bahnverspätungen und das "Rail & Fly"-Ticket

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftung von Reiseveranstaltern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bahnverspätungen bei Rail & Fly Ticket

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

  • ronald-schmid.de (Kurzinformation)

    Rail & Fly / Eigene Reiseleistung / Haftung für des Reiseveranstalters für Leistungserbringer

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zug verspätet, Flug verpasst? - Haftung des Reiseveranstalters bei Rail & Fly Tickets

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter haftet bei Rail & Fly auch für Bahnverspätungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reiseveranstalter haftet für Bahnverspätung bei Fahrt zum Flughafen, wenn ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer haftet, wenn der Flug aufgrund einer Zugverspätung verpasst wird?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail und Fly Tickets?

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    BGH stärkt Verbraucher bei "Rail&Fly" // Veranstalter zu Schadenersatz nach Bahn-Verspätung verurteilt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Rail & Fly Ticket

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rail&Fly.. der verpasste Flug // Veranstalter muss Mehrkosten ersetzen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zwischen eigener Reiseleistung und Vermittlung einer Fremdleistung (Rail & Fly Ticket)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 371
  • MDR 2011, 17
  • VersR 2011, 1068
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12).

    Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).

    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, aaO Rn. 15).

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).

    Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
    Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht hingegen selbst auszulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f.).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97

    Leistungsumfang bei einer Pauschalreise (hier: Sportmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
    Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 25/82

    Abbruch einer Flugpauschalreise

    Auszug aus BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
    Die Umbuchung der Klägerin und ihres Lebensgefährten auf einen anderen Flug stellt eine Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 2 Satz 1 BGB dar, deren Kosten die Beklagte zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, 303).
  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 4/15

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

    Erwecken die Informationen und Erläuterungen hingegen den Eindruck, der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten Leistung(en), habe hierauf zumindest maßgeblichen Einfluss oder sei jedenfalls in Bezug auf den Abschluss des Vertrags und für gegebenenfalls zu erhebende Mängelrügen für den Reisenden der maßgebliche Ansprechpartner, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der Leistung hin (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973, aaO; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, RRa 2011, 29 Rn. 12; vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11).

    Hierbei handelt es sich um Texte, die wie Allgemeine Geschäftsbedingungen einem zahlenmäßig nicht begrenzten Personenkreis auch zur Information über die rechtlichen Beziehungen für den angebahnten Vertrag unterbreitet wurden und deshalb wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Prospekte vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999, aaO unter I 2 b; vom 28. Oktober 2010, aaO Rn. 12; zu Kapitalanlageprospekten: BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 6; vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, MDR 2011, 1187 Rn. 46; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75; Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 19).

  • BGH, 29.06.2021 - X ZR 29/20

    Aufführung der Bahntransfers zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches

    Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20).

    Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12 f.; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225).

    Diese Würdigung war insbesondere darauf gestützt, dass der Bahntransfer im Reisekatalog als Teil der Reise aufgeführt und mit dem Hinweis beworben wurde, er ermögliche einen entspannten Start in den Urlaub, ferner, dass die Bahnfahrkarten vom Pauschalpreis umfasst waren und das Reiseunternehmen auf den Bahnfahrkarten genannt war (BGH RRa 2011, 20 Rn. 13 ff.).

    Der Prospekt, dessen Angaben die Vertragsgrundlage bilden und als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Senat selbst auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, NJW 2011, 371 = RRa 2011, 20 Rn. 14; Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188 = RRa 2000, 85, juris Rn. 8), führt den Bahntransfer zwar nicht bei den Leistungen auf, die unter dem Stichwort "Inklusivleistungen" genannt sind.

    dd) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht der Umstand, dass die Auswahl der Bahnverbindung dem Kunden überlassen bleibt, der Annahme, dass das Reiseunternehmen den Bahntransfer als Eigenleistung anbietet, nicht entgegen (BGH RRa 2011, 20 Rn. 21 ff.).

  • AG Frankfurt/Main, 20.02.2018 - 32 C 1966/17

    Rail & Fly: Reisende müssen mit Zugverspätung rechnen

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Reiseveranstalter die Zugfahrt als eigene Leistung angeboten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10 = RRa 2011, 20).
  • AG Duisburg, 07.11.2019 - 77 C 1528/19

    Rückerstattung Reisepreis bei Reisestornierung

    Denn Voraussetzung dafür ist, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aus Sicht des Reisenden davon auszugehen war, dass der Reiseveranstalter nach der Buchung die entsprechende Transportmöglichkeit als eigene Leistung zur Verfügung stellt und insoweit nicht lediglich die Leistung eines Dritten vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20).

    Insbesondere kommt in Betracht, dass die Anreise per Zug zum Flughafen als eigene Reiseleistung des Veranstalters von dem gebuchten Leistungspaket umfasst ist, wenn die Anreise zum Flughafen als eigener bequemer Anreiseservice des Reiseveranstalters bezeichnet wird und detaillierte Hinweise zur Auswahl der konkreten Bahnverbindung gegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20).

  • AG Hannover, 18.12.2015 - 445 C 7017/15

    Rail & Fly-Ticket - Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen

    Bei der in der Reisebestätigung erwähnten "Zug-zum-Flug"-Leistung handelt es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters, wenn dieser aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelte, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle für den Erfolg einstehen (Staudinger/Ansgar Staudinger (2011) BGB § 651a Rn. 54; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 -, Rn. 24, juris; Führich, LMK 2011, 313836, beck-online; AG Köln, Urteil vom 29. September 2014 - 142 C 413/13 -, Rn. 17, juris).

    Dieser Zusatz war ebenfalls Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 -, Rn. 1, juris, in welcher die Zug-zum-Flug-Leistung als Vertragsbestandteil qualifiziert worden ist.

    Da der Bahntransfer mittels des Rail&Fly-Tickets zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags gehört, schuldet die Beklagte dem Kläger nach § 651c Abs. 3 BGB Ersatz für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Abhilfemaßnahme entstanden sind (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 -, Rn. 26, juris).

  • LG Berlin, 30.11.2012 - 55 S 114/11

    Rail & Fly / Verspätung des Zuges / Reisemangel / Minderung /

    Maßgeblich ist, ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten den Anschein einer Eigenleistung begründet (BGH, Urt. v. 10.10.2010 - Xa ZR 46/10, ...).

    Als Anspruchsgrundlage greift hier § 651c Abs. 3 S. 1 BGB, denn es geht um einen Aufwendungsersatz für die klägerische Selbstabhilfe durch Vornahme und Entgeltung der beklagtenseitig geschuldeten Ersatzflugbuchung (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Xa ZR 46/10, ...; BGH, Urt. v. 17.4.2012 - X ZR 76/11, ...).

    c) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten zusätzlichen Kosten für die Umbuchung der Reiseleistungen am Reiseziel in Höhe von 346,- EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 651c Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. zur Auswahl der Anspruchsgrundlage: BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Xa ZR 46/10, ...).

    Entgegen den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung folgt der Anspruch allerdings nicht auch aus § 651f Abs. 1 BGB, sondern aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Xa ZR 46/10, ...).

  • AG Hannover, 07.10.2016 - 410 C 3837/16

    Flugreisevertrag mit Rail & Fly-Ticket - Kündigung wegen verpasstem Flug nach

    aa) Soweit der Kläger unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.10.2010, Xa ZR 46/10) einen Reisemangel im Sinne von §§ 651c, 651e Abs. 1 Satz 1 BGB in der Zugverspätung am 19. Januar 2016 sieht, weil seiner Ansicht nach aufgrund des von der Beklagten ausgegebenen "Zug zum Flug"-Fahrscheins auch die Beförderung zum Flughafen zu ihrem Pflichtenkreis zu zählen sei, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob dem zu folgen ist.

    Das Gericht schließt sich insoweit unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.10.2010, Xa ZR 46/10) der Ansicht des Klägers an, dass unter den Umständen dieses Falles, nämlich der konkreten Anpreisung, der Personenbeförderung per "Zug zum Flug"-Fahrschein eine von der Beklagten versprochene eigene Beförderungsleistung und keine bloß vermittelte Fremdleistung der Deutschen Bahn darstellt.

  • AG Hannover, 27.03.2017 - 419 C 8989/16

    Reisevertragsrecht / Abgrenzung zur Vermittlung / Zug-zum-Flug-Service

    Sie reichten unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Beklagten gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz "in Kooperation mit" (vgl. BGH Xa ZR 46/10, AG Köln 142 C 413/13, AG Hannover 445 C 7017/15).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 36 O 231/21

    Corona-Pandemie: Afrika-Reise ohne Rückflug

    Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. X ZR 29/20, juris Rz. 18; Urteil v. 28.10.2020, Az. Xa ZR 46/10, juris Rz. 11 f.).
  • AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13

    Haftung des Reiseveranstalters bei unterlassener Information über die Zugteilung

    Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eigen- oder Fremdleistung vorliegt eine Gesamtbetrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BGH, NJW 2011, 371 ff.).
  • LG Hannover, 27.03.2017 - 1 S 54/16

    Bahnbeförderung / Verspätung / Vermittler- oder Veranstaltereigenschaft /

  • AG Neuwied, 07.12.2015 - 42 C 736/15

    Flugpauschalreise: Flughafentransfer mittels Bahn als Reiseleistung

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