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   BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17   

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BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17 (https://dejure.org/2017,30474)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2017 - 1 A 2.17 (https://dejure.org/2017,30474)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 (https://dejure.org/2017,30474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 1 Nr. 2, §§ 58a, 59 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 1 bis 8
    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Algerien; Anschlag; Asylantrag; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsgestattung; Befristung; Beurteilungsspielraum; Bleiberecht; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Einschätzungsprärogative; Eintrittsrisiko; Ermessen; Evidenz; Gefahr; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG
    Abschiebungsanordnung gegen algerischen Islamisten

  • Wolters Kluwer

    Veränderung der Gefahrenprognose im Verlauf eines Klageverfahrens durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats i.R.e. Abschiebungsverbots; Zuorden eines algerischen Staatsangehörigen als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" zur radikal-islamistischen Szene; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen algerischen Islamisten

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderung der Gefahrenprognose im Verlauf eines Klageverfahrens durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats i.R.e. Abschiebungsverbots; Zuorden eines algerischen Staatsangehörigen als "Gefährder (Funktionstyp Akteur)" zur radikal-islamistischen Szene; ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen algerischen Islamisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung islamistischer Gefährder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Islamistische Gefährder: Abschiebungen nach Algerien und Nigeria bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.08.2017)

    Abschiebung islamistischer Gefährder bestätigt

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 91
  • DÖV 2018, 39
  • ZAR 2018, 119
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Kläger erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach ihm in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

    2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 6 ff. und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 9 ff.).

    Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 9 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 12).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

    Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 24).

    Soweit es um die von der Klägervertreterin in ihrer Klagebegründung vor Erstellung der Erkenntnismittelliste des Senats und vor Erteilung der Auskunft des Auswärtigen Amtes angesprochene Gefahr der Verhängung der Todesstrafe geht, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 VR 1.17 Rn. 39 f.) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 VR 1.17 Rn. 41 ff.) Folgendes ausgeführt:.

    Damit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags den privaten und familiären Belangen des Klägers nicht den Vorzug gegeben hat, und ist die Aufenthaltsbeendigung auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 35).

    Zwar ist die Abschiebung des Klägers ohne Vorliegen einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle erfolgt, die den Anforderungen im - nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO geänderten - Beschluss des Senats vom 21. März 2017 (1 VR 1.17 ) entspricht.

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 2.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 6 ff. und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 9 ff.).

    Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 9 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 12).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Er hörte islamistische Kampflieder (sog. Nadschids), auch wenn er möglicherweise deren Text nicht (vollständig) verstand (zu Nadschids als gewaltverherrlichende Kampfgesänge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 60).

    Im Übrigen oblag es dem Senat, den Sinn der durch die Telefonüberwachung dokumentierten vom Kläger getätigten Äußerungen - wie geschehen - im Wege der richterlichen Beweiswürdigung zu erschließen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 44).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entgegen, wonach nicht automatisch auf normativem Weg oder durch die Praxis davon abgesehen werden darf, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 [ECLI:EU:C:2015:377] - Rn. 70).

    Denn in den Fällen des § 58a AufenthG liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH (Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 - Rn. 50, 57) verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 , Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 9.17

    Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Zuständigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 9.17 - an das Verwaltungsgericht G. verwiesen.

    Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG auch nicht entgegen, dass das Ministerium in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom heutigen Tag - 1 A 9.17 -).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    b) Dem Kläger ist vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass dahinstehen kann, ob bei einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG angesichts des Gewichts des mit dieser Maßnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und zur Wahrung der Verteidigungsrechte eine Anhörung zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Bekanntgabe durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 22).

    Denn in den Fällen des § 58a AufenthG liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH (Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 - Rn. 50, 57) verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 70).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17
    Dabei handelte es sich um den Treffpunkt der 2001 verbotenen Kaplangemeinschaft, die einen grundgesetzwidrigen Kalifatstaat errichten wollte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

  • BVerwG, 29.01.1990 - 6 C 4.88

    Parteivernehmung des Antragstellers als regelmäßige Voraussetzung der

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • EGMR, 15.05.2012 - 33809/08

    LABSI v. SLOVAKIA

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

  • EGMR, 14.03.2017 - 47287/15

    Ungarn wegen Inhaftierung von Flüchtlingen verurteilt

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Die Gefahrenprognose im Rahmen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots kann sich durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats bis zur Abschiebung soweit ändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (mehr) besteht (wie BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - juris Rn. 51).

    Da die Abschiebung hier wegen der Gefahr der Begehung einer terroristischen Tat in Deutschland erfolgte, der Kläger sich in den vergangenen Jahren mehrfach, auch für längere Zeit in Algerien aufhielt und zwei seiner Geschwister für den "IS" Selbstmordattentate begangen haben sollen, war im Zeitpunkt der Abschiebung nicht auszuschließen, dass er in diesem Zusammenhang zur Abklärung der von ihm ausgehenden Terrorismusgefahr - anders als der Kläger im Verfahren 1 A 2.17 - für einen längeren Zeitraum festgehalten würde.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Gleichwohl stellen die Rückkehrentscheidung und das befristete Einreiseverbot jeweils eigenständige Entscheidungen dar, die gesondert anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87, vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - ZAR 2018, 119 = juris Rn. 46 und vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 - Rn. 36).
  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    Im vorliegenden Eilverfahren bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, zum einen ob die oberste Landesbehörde berechtigt war, von der Anhörung des Antragstellers auch in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot abzusehen, zum anderen ob der Erlass eines im Einklang mit § 11 Abs. 5b AufenthG unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen ist (ausdrücklich offenlassend BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 6 Rn. 46 und Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 72 und vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 6) und bejahendenfalls ob im Lichte dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland, soweit Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG eine Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots auch für den Fall vorsieht, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG beschlossen hat, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (BT-Drs. 17/6053 S. 7 i. V. m. BT-Drs. 17/5470 S. 21; BT-Drs. 18/4097 S. 36; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung

    Auf Antrag der Antragstellerin wird die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemäß § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Fontanestadt Neuruppin vom 4. Januar 2017 über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Januar 2017) bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 9. August 2017 (OVG 1 A 2.17) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit hierin eine Sonntagsöffnung am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet wird.

    Die Antragstellerin, die am 9. August 2017 einen entsprechenden Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) gestellt hat, macht zur Begründung ihres Eilantrages vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Verordnung sei rechtswidrig, weil sie den Anforderungen höherrangigen Rechts nicht genüge.

    § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse für das Jahr 2017 vom 4. Januar 2017 bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) insoweit außer Vollzug zu setzen, als Öffnungen am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet werden.

  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

    Der Kläger entspricht ausweislich der geposteten Lichtbilder äußerlich den Anforderungen des IS an das Erscheinungsbild ihrer Anhänger (vgl. dazu http://www.handelsblatt.com/ politik/international/regelndes-is-vom-bart-bis-zur-sklavin-die-buerokratie-des-terrors-/14782224.html) und zeigte sich auf einem geposteten Lichtbild mit erhobener, geballter rechter Faust unter Abspreizung des Zeigefingers der szenetypischen Pose eines Salafisten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.8.2017, 1 A 2/17, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

    Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 12 und vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 6; Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 12).
  • EGMR, 29.04.2019 - 12148/18

    Abschiebung eines Terroristen: In Algerien geht es nicht unmenschlich zu

    Étant donné qu'en l'espèce, l'expulsion a été motivée par le risque de commission d'un acte terroriste en Allemagne, que le demandeur a séjourné à plusieurs reprises en Algérie dans les années passées, y compris pendant des périodes prolongées, et que deux membres de sa fratrie auraient commis des attentats-suicides pour l'État islamique, on ne pouvait exclure, au moment de l'expulsion, qu'il serait détenu pendant une longue période dans ce contexte (contrairement au demandeur dans la procédure 1 A 2.17), le temps de vérifier s'il représentait une menace terroriste.
  • VGH Bayern, 12.07.2023 - 10 C 23.1117

    Anordnung eines zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots und Feststellung

    Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 RL 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG) andererseits (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 juris Rn. 22 f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.3.2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87; U.v. 22.8.2017 - 1 A 2.17 - juris Rn. 46; U.v. 22.8.2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 - juris Rn. 36).
  • VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17

    Ausweisung; schwerwiegendes Bleibeinteresse bei aus Art. 7 AssoziierungsAbk

    Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 Rn. 70 - juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 50, 57 - juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 - 1 A 2/17 Rn. 45 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).
  • BVerwG, 14.02.2018 - 1 PKH 2.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Anordnung eines

    An dieser Einschätzung hat sich - bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nach Algerien am 10. Januar 2018 (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn - Rn. 105 m.w.N.) - nichts geändert.
  • VG Schleswig, 19.01.2023 - 1 B 84/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung mit Nebenbestimmungen

  • VGH Bayern, 25.11.2022 - 10 CE 22.2271

    Zum Eilrechtsschutz gegen eine vollzogene Zurückschiebungsanordnung

  • VG Sigmaringen, 12.02.2019 - A 10 K 5084/16
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