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   BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71   

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https://dejure.org/1973,245
BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71 (https://dejure.org/1973,245)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1973 - VI C 15.71 (https://dejure.org/1973,245)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1973 - VI C 15.71 (https://dejure.org/1973,245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung verantwortlichen Beamten - Erlöschen des Rückforderungsanspruchs der öffentlichen Hand gegen den Zahlungsempfänger infolge Ablaufs der tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 27
  • MDR 1973, 1048
  • DVBl 1974, 158
  • DVBl 1974, 160
  • JR 1974, 211
  • ZBR 1973, 345
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Diese unterschiedliche haftungsrechtliche Behandlung von wesentlich gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeiten eines Beamten wird mit Recht als unbefriedigend empfunden (vgl. hierzu auch Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13]).

    Der erkennende Senat hat bereits bei anderer Gelegenheit die Frage gestellt, ob derartige haftungsrechtliche Ungleichbehandlungen noch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren sind (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 -).

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Dieses Haftungsprivileg erstreckt sich nur auf die Tätigkeit eines Beamten im hoheitlichen Bereich (vgl. BVerwGE 34, 123 [125, 126]; 37, 192 [193, 194]).

    Die Berechnung und Festsetzung von Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhnen ist dem nichthoheitlichen (fiskalischen) Bereich zuzuordnen; denn es handelt sich um die Erfüllung von Verpflichtungen des staatlichen Arbeitgebers aus den von ihm mit den Angestellten und Arbeitern abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträgen (vgl. hierzu auch BVerwGE 34, 123 [128]; 37, 192 [195]; ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 10. September 1968 - I A 67/66 - [ZBR 1969, 84]).

  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Dieses Haftungsprivileg erstreckt sich nur auf die Tätigkeit eines Beamten im hoheitlichen Bereich (vgl. BVerwGE 34, 123 [125, 126]; 37, 192 [193, 194]).

    Die Berechnung und Festsetzung von Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhnen ist dem nichthoheitlichen (fiskalischen) Bereich zuzuordnen; denn es handelt sich um die Erfüllung von Verpflichtungen des staatlichen Arbeitgebers aus den von ihm mit den Angestellten und Arbeitern abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträgen (vgl. hierzu auch BVerwGE 34, 123 [128]; 37, 192 [195]; ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 10. September 1968 - I A 67/66 - [ZBR 1969, 84]).

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Die in dieser Ausnahmevorschrift zum Ausdruck gekommene Subsidiarität der Beamtenhaftung durch Verweisung auf eine andere vorhandene Ersatzmöglichkeit bei bloß fahrlässiger Amtspflichtverletzung ist auf die Außenhaftung des Beamten gegenüber einem Dritten und damit auf die Staatshaftung (Art. 34 GG, Art. 131 WRV) zugeschnitten (vgl. BVerwGE 25, 138 [145, 146]; BGHZ 42, 176 [181]; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 839 RdNr. 220 ff.; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 30).

    Der Grundgedanke des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann daher nicht auf das haftungsrechtliche Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten übertragen werden (vgl. BVerwGE 25, 138 [145, 146]).

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Dies entspricht der Fürsorgepflicht, die sich ihrerseits an dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu orientieren hat (vgl. BVerwGE 36, 192 [217]).
  • BVerwG, 18.06.1964 - VI C 30.62
    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, daß der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern daß er sich auch bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten läßt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (vgl. u.a. BVerwGE 19, 19 [24]).
  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch noch folgende Erwägungen: Von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den für die Überzahlung verantwortlichen Beamten kann nicht wie bei der Rückforderung von Überzahlungen nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG aus Billigkeitsgründen auf Grund einer abwägenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BVerwGE 11, 283 [289]) abgesehen werden.
  • BAG, 22.02.1972 - 1 AZR 244/71

    Ausnahmeregelung - Wortlaut der Vorschrift - Wille der Tarifvertragsparteien -

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Diese für den betroffenen Beamten an sich schon nachteilige Haftungslage ist vollends unbefriedigend, wenn man bedenkt, daß der Rückgriffsanspruch gegen einen als Sachbearbeiter für die Überzahlung verantwortlichen Angestellten ebenfalls von der dreimonatigen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT erfaßt wird (vgl. jetzt klarstellend das BAG-Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 AZR 244/71 - [AP Nr. 3 zu § 70 BAT]), während der Rückgriffsanspruch gegen einen Beamten der dreijährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 BBG unterliegt.
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    In Übereinstimmung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist zur haftungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn anzuknüpfen, die gerade in dem Rechtsbereich der Beamtenhaftung besondere Bedeutung erlangt (vgl. BVerwGE 29, 127 [129]).
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71
    Da ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190) den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruchs nicht berührt (vgl. BVerwGE 19, 243 [252]), bleibt es im Grunde bei der Haftung des verantwortlichen Beamten.
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1968 - I A 67/66
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 58/62
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

    Im Übrigen ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, den Beamten in Anspruch zu nehmen, um dem haushaltsrechtlichen Gebot zu sparsamer Verwaltungsführung und der Pflicht zur vorbeugenden und gegebenenfalls erzieherischen Einwirkung auf die Beamtenschaft zu genügen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, BVerwGE 44, 27 ).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist allerdings - wie der Kläger dem Grunde nach mit Recht geltend macht - bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.; Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern dass er sich auch - worauf der Kläger insofern zutreffend hinweist - bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O. ).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüger dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

    Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, ist ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) ohne Einfluß auf den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Danach ist der Dienstleistende, ebenso wie Beamte und Soldaten zum Schadensersatz nur insoweit heranzuziehen, als dies angemessen, verhältnismäßig und billig ist (vgl. bereits Urteile vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 S. 20 und vom 8. August 1973 - BVerwG 6 C 15.71 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 19 S. 54).
  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von

    Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn handelt es sich um eine von seinem Ermessen bestimmte Hilfeleistung, die daran anknüpft, daß ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (Senat, BGHZ 96, 50, 61; BVerwGE 19, 243, 252; vgl. BVerwG, ZBR 1973, 345, 347; BVerwG, DöD 1981, 159; Plog-Wiedow aaO; vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMF und BMJ betr.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs nicht (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 1.10

    Beschäftigungsstelle; Fürsorgepflicht; Geldleistungsanspruch;

    a) Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn allgemein, dass er sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Dienstpflichtigen nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern sich darüber hinaus bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Dienstpflichtigen gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (Urteil vom 8. August 1973 - BVerwG 6 C 15.71 - BVerwGE 44, 27 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 19 S. 52).
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Sie zu beseitigen, ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten L (Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13); BVerwGE 44, 27 (29)).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 61/84

    Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die

    Die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die dem klagenden Land entstehenden, die Mindestversicherungssumme übersteigenden Aufwendungen für den Geschädigten zu ersetzen, kann erfolgen, obwohl denkbar ist, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angebracht erscheinen läßt, den Ersatzanspruch nur in begrenztem Umfang durchzusetzen (vgl. BVerwG Buchholz § 78 BBG Nr. 5; BVerwG ZBR 1973, 345; BVerwGE 19, 243; so bereits auch RGZ 163, 87, 89).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

    Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, ist ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) ohne Einfluß auf den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    BVerwG, Urteile vom 18.9.1957 - 2 C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, und vom 8.8.1973 - 6 C 15.71, BVerwGE 44, 27; Simianer, a.a.O., S. 45 f.; Meyer, Grenzen der Inanspruchnahme des Beamten nach § 78 BBG, RiA 1991, 62.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - 1 A 2175/07

    Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Erstattung der (Miet-) Kosten einer von

  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 296/81

    Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten im Wege des Regresses

  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 166/82

    Amtspflichten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beim Austausch

  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

  • VG Lüneburg, 11.09.2006 - 1 A 292/04

    Haftung des Soldaten für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.1992 - 3 L 198/91

    Schadensersatzpflicht; Beamter; Verwaltungshandeln; Gesamtschuldnerische Haftung

  • BVerwG, 28.08.1980 - 2 B 37.79

    Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel - Verletzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1998 - 25 A 3477/96

    Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes; Anerkennungsbescheid i.R.

  • BVerwG, 14.03.1979 - 2 B 53.78

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Unterschied zwischen der Begründung

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 36 K 186.17

    Geltendmachung der Aufhebung der Ruhendstellung der Versorgungsbezüge

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