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   BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78   

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BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78 (https://dejure.org/1978,321)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1978 - NotZ 2/78 (https://dejure.org/1978,321)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 (https://dejure.org/1978,321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Verfassung als Voraussetzung der Bestellung zum Notar - Anforderungen an die Persönlichkeit eines Bewerbers zum Notaramt - Nähe des Notarberufes zum öffentlichen Dienst - "Radikalenbeschluss" des Bundesverfassungsgerichtes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 46
  • NJW 1979, 552
  • MDR 1979, 578
  • DNotZ 1979, 362
  • ZBR 1979, 201
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Dabei umfaßt der Begriff der "Persönlichkeit" nicht nur die inneren charakterlichen Eigenschaften einer Person, sondern alle inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 72, 310 und vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755; Seybold/Hornig Rdn. 4; Arndt Anm. II 2 je zu § 6 BNotO).

    Welche Anforderungen an die Persönlichkeit des Bewerbers zu stellen sind, ist vor allem an dem die Bundesnotarordnung tragenden Gedanken auszurichten (§ 4), daß auf die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" Rücksicht zu nehmen ist (BGHZ 53, 95, 98/99).

    Auch der Senat hat diesen Standpunkt eingenommen (BGHZ 53, 95, 98).

    Von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Bundesnotarordnung ist denn auch nicht etwa deshalb abgesehen worden, weil auf dieses Eignungserfordernis bei Notaren verzichtet werden sollte, sondern nur deshalb, weil man eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie die Beamtengesetze enthalten, für überflüssig und es für sichergestellt hielt, daß die Landesjustizverwaltungen ohnehin nur geeignete Personen zum Notar bestellen, also solche, die die Gewähr bieten, die verfassungsmäßige Ordnung jederzeit zu wahren (vgl. BGHZ 53, 95, 100 unter Bezugnahme auf die Materialien zur Bundesnotarordnung).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat im sog. "Radikalenbeschluß" vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht, daß vom Notar die Gewähr der Verfassungstreue nicht zu verlangen sei.

    Muß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes und damit als Angehöriger eines Berufs, der dem öffentlichen Dienst - insbesondere dem Beruf des Richters - nahesteht, die Gewähr bieten, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, so sind auf ihn auch die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht im sog. "Radikalenbeschluß" aufgestellt hat (BVerfGE 39, 334).

    "Zweifel an der Verfassungstreue" zu haben, bedeutet in diesem Zusammenhang nur, daß die bestellende Behörde nicht davon überzeugt ist, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, nicht anders als bei der Beurteilung jeder sonstigen Eignung für das angestrebte Amt (vgl. zu alledem BVerfGE 39, 334, 352 f).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Das Eignungserfordernis, daß der Bewerber um ein Notaramt die Gewähr dafür bieten muß, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, wie es ähnlich § 9 Nr. 2 DRiG für Richter und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG sowie § 4 Nr. 2 BRRG für Beamte vorschreiben, ist aber vor allem daraus herzuleiten, daß der Notar Träger eines Öffentlichen Amtes ist, das nach der Art der zu erfüllenden Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" dem Amt des Richters nahesteht (vgl. BVerfGE 17, 371, 377).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen den Notar auch nicht den "freien Berufen" zugerechnet (BVerfGE 17, 371, 381; 17, 381, 386).

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 7/72

    Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg - Abhängigkeit

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Dabei umfaßt der Begriff der "Persönlichkeit" nicht nur die inneren charakterlichen Eigenschaften einer Person, sondern alle inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 72, 310 und vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755; Seybold/Hornig Rdn. 4; Arndt Anm. II 2 je zu § 6 BNotO).

    Deswegen darf der anzuwendende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313 und vom 26. März 1973 a.a.O.).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Das hat das Bundesverfassungsgericht schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen den Notar auch nicht den "freien Berufen" zugerechnet (BVerfGE 17, 371, 381; 17, 381, 386).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 5/71

    Klage auf Bestellung zum Notar - Fehlende persönliche Eignung für das Amt eines

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Danach ist es regelmäßig angemessen, den Geschäftswert unter Berücksichtigung der durch die Bestellung zum Notar im Laufe von 5 bis 10 Jahren zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO folgt der Senat sinngemäß den Erwägungen des Senats für Anwaltssachen zur Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116).
  • BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 6/78

    Außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Das Urteil des Ehrengerichtshofs ist aber vom Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs am 16. Oktober 1978 aufgehoben worden (AnwSt (R) 6/78).
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Erfordernis einer amtsärztlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Er hat bereits in anderem Zusammenhang, nämlich für die Rechtsfolgen bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Notars, allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze angewandt (Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78
    Das hat das Bundesverfassungsgericht schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387).
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

  • BGH, 06.07.1970 - NotZ 10/69

    Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst - Fakultativer Versagungsgrund

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowieBeschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 12/82

    Notar - Notaramt - Anforderung - Eignung - Bestellung - Verfassungstreue -

    Zu den Anforderungen an die Prüfung der Eignung für das Notaramt, wenn Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers aus einer von ihm stammenden Veröffentlichung und seiner darin zum Ausdruck gebrachten politischen Gesinnung hergeleitet werden (im Anschluß an BGHZ 73, 46).

    Der Senat bestätigte diese Entscheidung durch Beschluß vom 11. Dezember 1978 (BGHZ 73, 46).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 73, 46 ausgeführt hat, ist der Vorschrift zu entnehmen, daß zum Notar nur bestellt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird.

    Der Senat hat schon in BGHZ 73, 46, 51 darauf hingewiesen, daß die Landes Justizverwaltung bei der Eignungsprüfung ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers abzugeben und sich dabei unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel die Überzeugung zu bilden habe, ob er die Gewähr für die von ihm zu fordernde Verfassungstreue biete (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]).

    Aus der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 ergibt sich nichts anderes.

    Von dieser Auffassung sind sie jetzt nur im Hinblick auf die Senatsentscheidung BGHZ 73, 46 abgewichen.

    Seit der Senatsentscheidung BGHZ 73, 46, mit der das gerichtliche Verfahren nach der Ablehnung des ersten Antrags auf Bestellung zum Notar abschloß, sind fast vier Jahre vergangen.

    Insgesamt zeigt also die Entwicklung des Falles, daß die vom Senat im Hinblick auf die "Kursbuch"-Veröffentlichung in BGHZ 73, 46 zum Ausdruck gebrachte ernsthafte Befürchtung, der Antragsteller könne sich bei seiner politischen Grundeinstellung jederzeit, also auch in absehbarer Zeit, verfassungsfeindlich verhalten, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht mehr gerechtfertigt zu sein braucht.

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

    Ein Bewerber kann nur dann zum Notar bestellt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren wird (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 NotZ 2/78 = BGHZ 73, 46, 47/51 = DNotZ 1979, 362, 363/365 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = DNotZ 1983, 123, 124, jeweils m.w.Nachw.).

    Dieses Eignungserfordernis, das ähnlich für Richter (§ 9 Nr. 2 DRiG) und Beamte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG; § 4 Nr. 2 BRRG) gilt, rechtfertigt sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; 73, 280, 292; Senatsbeschluß BGHZ 73, 46, 48).

    Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn das Amt des Notars einem freiberuflichen Rechtsanwalt zur Mitbesorgung übertragen wird; denn der Anwaltsnotar übt zwei getrennte Berufe aus, die jeweils verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (BVerfGE 47, 285, 319 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 aaO.).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Diese strengeren Anforderungen rechtfertigen sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amts nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; 73, 280, 292; BGHZ 73, 46, 48; BGH NJW 1991, 2423).
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 6/80

    Begriff des "unwürdigen" Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO

    Die Anwendung der Grundsätze über Inhalt und Reichweite des Parteienprivilegs auf einen Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet nicht, daß seine persönliche oder politische Einstellung zum Staat nach den gleichen Maßstäben wie die eines Beamtenanwärters (BVerfG NJW 1975, 1641 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) oder eines Bewerbers um das Amt des Notars (BGHZ 73, 46) gemessen würde.
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowie Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278; 64, 214, 217; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.).
  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

    Ob eine geordnete Rechtspflege gewährleistet ist, hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Notare bestellt werden und wer mit dem Notariat betraut wird (BGHZ 73, 46 m.w.N.), sondern auch davon, wo jeweils das Notaramt ausgeübt wird.

    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387; erst neuerdings wieder BVerfG NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556; vgl. auch den Senat BGHZ 37, 172, 176; 53, 95, 98; 64, 214, 217; 73, 46, 48 m.w.N.).

  • BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78

    Dienstunfähigkeit eines Notars

    Aus der andersartigen Funktion des Notars folgt, daß nicht jeder Rechtsanwalt für das Amt des Notars geeignet ist und deshalb auch ein Bewerber nicht allein deshalb zum Notar bestellt werden muß, weil er als Rechtsanwalt zugelassen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313 und vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 = NJW 1979, 552 Nr. 19).

    Deshalb kann auch zum Notar nur bestellt werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird (Senatsbeschluß NJW 1979, 552 Nr. 19).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Das gilt auch für Anwaltsnotare (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313, 315; BGHZ 73, 46, 48; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84 = DNotZ 1985, 500; Beschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 = BGHR BNotO § 6 Eignung 1 = DNotZ 1989, 322; Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 14/90 = BGHR BNotO § 6 Eignung 3).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 37.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Eignungsbeurteilung des

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

  • BVerwG, 11.10.1979 - 2 B 92.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79

    Amtsschilder von Notaren - Bremen

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind -

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78

    Mitgliedschaft eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei -

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95

    Ablehnung eines Antrags zur Notarsbestellung auf Grund mangelnder persönlichen

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