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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.1988 - 11 S 2306/86   

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VGH Baden-Württemberg, 20.01.1988 - 11 S 2306/86 (https://dejure.org/1988,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 (https://dejure.org/1988,5421)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - 11 S 2306/86 (https://dejure.org/1988,5421)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1988, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09

    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen - zum Anspruch auf Beihilfeleistungen für

    Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können für den Personenkreis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO (wie schon für die von Nr. 15 Abs. 1 BhV erfassten engeren Angehörigen, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - ZBR 1988, 357) keine Geltung haben.

    Da der Dienstherr jedoch gegenüber den Hinterbliebenen des Beihilfeberechtigten aus dem Kreis der Familie im Sinne des § 98 LBG - der sich mit dem von § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO erfassten Personenkreis deckt - zumindest im Grundsatz eine eigenständige Fürsorgepflicht zu erfüllen hat, kommt ihnen gegenüber eine entsprechende Beschränkung des Beihilfeanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

    In der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin liegt eine auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (Urteile vom 13.09.1990 - 2 C 20.88 - juris Rn. 14, vom 13.06.1979 - 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65, 66 und vom 01.04.1976 - II C 39.73 - juris Rn. 20 ff.; dem folgend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.1988 - 11 S 2306/86 - juris ) erklärte Klageänderung, die nach § 91 VwGO zulässig ist.
  • VGH Hessen, 24.04.1991 - 1 UE 3718/87

    Beihilfe: Geltendmachung durch Hinterbliebene; Ausschlußfrist

    Die gegenteilige Ansicht des Klägers wird nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.1990 -- 2 C 20.88 -- und die Entscheidung der Vorinstanz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.1.1988 -- 11 S 2306/86 --, ZBR 1988, 357) gestützt.
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